Setzt der Erblasser die Ursache für einen späteren Schaden, im – der Entscheidung zugrundeliegenden – Fall des Austritts von Heizöl, durch, können die Erben den geschuldeten Schadenersatz nicht vom Wert des Nachlasses abziehen und die Erbschaftssteuer damit mindern. Abzugsfähig nach § 1967 BGB sind nur Schulden des Erblassers, nicht aber eine die Erben des Erblassers treffende Haftung aufgrund eines Verhaltens des Erblassers.