Der Mieter hat grundsätzlich die Durchführung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. Verweigert der Mieter seine Mitwirkung hieran, z. B. durch Verweigerung des Zutritts, kann er nicht darauf vertrauen, dass der Vermieter zunächst auf Duldung zu klagen hat. Die Verweigerung der Mitwirkung kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.