• Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Mit dem Anfall der Erbschaft tritt der Erbe in sämtliche Rechtsstellungen des Erblassers ein und übernimmt diese zu eigen. Was passiert jedoch, wenn nicht nur eine Person Erbe wird, sondern, was in der Praxis sehr häufig ist, eine Personenmehrheit, z. B. die 3 Kinder des Erblassers. Diese werden dann gemeinsam Erben und bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft, eine gesetzliche Gesamthandsgemeinschaft, die wieder aufgelöst werden muss, bzw. in der Regel zumindest aufgelöst werden sollte.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der der Nachlass Sondervermögen wird, das allen Erben gemeinsam zur gesamten Hand zusteht. Untechnisch formuliert gehört damit gleichzeitig allen Alles. Und deshalb ist die Verwaltung einer Erbengemeinschaft schwerfällig und streitanfällig.

Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft, § 2038 BGB

Im Grundsatz gilt für alle Handlungen, welche die Miterben in Bezug auf den Nachlass treffen, das Mehrheitsprinzip. Entscheidend ist dabei nicht die Anzahl der Köpfe, sondern der jeweilige formale Erbanteil des Miterben. Das gilt zumindest für alle Maßnahmen der regulären Verwaltung. Diese umfasst alle Maßnahmen, die objektiv betrachtet dem Wohl des Nachlasses entsprechen und diesen nicht wesentlich verändern.

Ändert hingegen eine Maßnahme den Nachlass im Ganzen betreffend, Kündigung eines Mietvertrages, Verkauf eines Teils, Umwandlung eines Betriebszweckes, etc. handelt es sich um eine außerordentliche Maßnahme. Solche außerordentlichen Maßnahmen sind nur einstimmig möglich.

Daneben gibt es noch Maßnahmen der Notgeschäftsführung. Das sind alle Maßnahmen, die unverzüglich getroffen werden müssen, um den Nachlass zu erhalten, wie die Wintersicherung eines Hauses. Diese Maßnahmen kann, und evtl. auch muss, jeder Miterbe alleine treffen.

Ebenfalls kann jeder Miterbe alleine Nachlassansprüche, also zum Nachlass gehörende Forderungen, geltend machen. Er kann jedoch immer nur Leistung an alle gemeinsam verlangen.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, § 2042 BGB

Die Erbengemeinschaft ist bereits vom Gesetz her auf deren Auflösung angelegt. Im wesentlichen vollzieht sich die Auseinandersetzung in 4 Schritten:

  • Einziehung der Nachlassforderungen
  • Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten
  • Bezahlung evtl. Vermächtnisse an die Vermächtnisnehmer
  • Aufteilung des verbleibenden Nachlasses unter den Miterben im Verhältnis der jeweiligen Erbanteile unter Verrechnung evtl. Vorempfänge

Grundsätzlich hat jeder Miterbe jederzeit das Recht, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu verlangen oder seinen Erbteil, in notarieller Form, zu verkaufen.

Der Auseinandersetzungsanspruch des § 2042 BGB ist zwar grundsätzlich auf die vollständige Auflösung der Erbengemeinschaft gerichtet, es besteht aber die Möglichkeit der Teilauseinandersetzung.

Die persönlich beschränkte Teilauseinadersetzung führt zum Ausscheiden eines Miterben, die Gemeinschaft wird unter den anderen fortgesetzt. Das Ausscheiden kann durch Übertragung des Erbteils auf die übrigen Miterben durch notarielle Urkunde gem. § 2033 BGB erfolgen, oder durch eine formfrei mögliche Abschichtung. In diesem Fall gibt ein Miterbe, normalerweise gegen Zahlung einer Abfindungssumme, seine Rechte aus der Miterbenstellung auf. Dessen Erbteil wächst kraft Gesetzes den übrigen Miterben zu. Grundsätzlich wäre damit auch dann keine notarielle Form nötig, wenn ein Grundstück zur Erbschaft gehört, da der Erwerb ja Kraft Gesetz, und nicht Kraft Rechtsgeschäft erfolgt. Im einzelnen sind in diesem Bereich aber noch etliche Fragen zwischen den Gerichten und der juristischen Literatur ungeklärt. Die persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung ist nur einvernehmlich möglich.

Dagegen ist die gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung im Ausnahmefall auch gegen den Willen eines Miterben möglich. Diese führt zum Ausscheiden eines einzelnen Gegenstandes der Erbschaft aus dem Nachlass, z. B. durch Verkauf.

Nicht möglich ist hingegen, dass ein Miterbe hinsichtlich eines Erbschaftsgegenstandes aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Ausgleichung von Vorempfängen, § 2050 BGB

Unter den Kindern als gesetzliche Miterben sind Vorempfänge, also Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten, auszugleichen. Jedoch kann nicht jede Zuwendung zu einer Ausgleichungspflicht führen. Auszugleichen sind

  • Ausstattungen, d. h. alles, was der Miterbe mit Rücksicht auf Verheiratung und zur Erlangung einer eigenen selbstständigen Lebensstellung erlangte
  • Zuschüsse zu Einkommen und Ausbildung, wenn sie in Wiederholungsabsicht und in einer die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigenden Weise gegeben wurden
  • Andere Zuwendungen unter Lebenden, wenn der Erblasser vor der Zuwendung die Ausgleichungspflicht eindeutig anordnete

Einen Sonderfall stellt die Pflicht zur Ausgleichung besonderer Dienst- und / oder Pflegeleistungen dar. Diese sind gem. § 2057 a BGB nur dann auszugleichen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße erbracht wurden und zur Mehrung oder Erhaltung des Vermögens des Erblassers beitrugen. Der Ausgleich hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, also mit Rücksicht auf die erbrachte Leistung und das Vermögen des Erblassers.

Stellt sich heraus, dass ein Miterbe bereits mehr als Vorempfang erhalten hat, als ihm nach seiner Erbquote zustehen würde, besteht keine Pflicht, den Mehrempfang herauszugeben. Zuwendung und Erbteil dieses Miterben bleiben bei der Teilung einfach außer Betracht.

Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB

Der Erblasser kann die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung längstens für 30 Jahre ausschließen, unter Fristen stellen oder an Bedingungen knüpfen, um den Zerfall eines Betriebes oder einer geliebten Sammlung zu verhindern. Sind sich die Erben jedoch einig, kann auch gegen das Teilungsverbot die Teilung durchgeführt werden.

Durchführung der Ausgleichung, § 2055 BGB

Die Ausgleichung vollzieht sich rechnerisch in folgenden Schritten:

  • Ermittlung des Nachlasses und Abzug der Verbindlichkeiten
  • Rechnerisches Ausscheiden der Miterben, die an der Ausgleichung nicht teilnehmen, in der Regel des Ehegatten,
  • Zuaddierung aller ausgleichspflichtigen Vorempfänge zum restlichen Nachlass
  • Berechnung des Anteils jedes Miterben unter Abzug des jeweiligen Vorempfangs

Teilungsanordnungen des Erblassers, § 2048 BGB

Schließlich sind bei der Auseinandersetzung noch etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers zu beachten. Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser auch Einfluss auf die Aufteilung des Nachlasses zwischen den Miterben nehmen. Er kann z. B. bestimmen, welcher Miterbe welchen Vermögensposten erhalten soll, oder Anweisungen hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses treffen oder gar Dritte mit der Auseinandersetzung betrauen.

Durchführung der Auseinandersetzung, § 2042 BGB

Im Regelfall schließen die Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag, der grundsätzlich formfrei möglich ist. Gehören jedoch Grundstücke, GmbH-Anteile, etc. zum Nachlass, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung.

Können sich die Erben nicht auf einen Auseinandersetzungsvertrag einigen, kann die Zustimmung von Miterben im Wege der Erbteilungsklage ersetzt werden. Dem Gericht muss hierfür jedoch ein exakter Teilungsplan vorgegeben werden, der genau dem Teilungsergebnis zu entsprechen hat. Das Gericht hat keinen Spielraum, von dem vorgelegten Plan abzuweichen. Ist dieser also nicht völlig exakt, geht die Klage verloren.

Zur Vorbereitung der Teilung können Grundstücke relativ einfach im Wege der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG zu teilbarem Geld gemacht werden, wenn sich die Erben nicht auf einen freihändigen Verkauf einigen können.

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