• Urheberrecht

Was schützt das Urheberrecht?

Das UrhG (Urhebergesetz) schützt den Schöpfer eines Werkes davor, dass sein Werk unberechtigt verwertet oder in sonstiger Weise verletzt wird.

Unter einem Werk versteht § 1 UrhG alle Werke der Literatur, Wissenschaft sowie Kunst, beispielhaft werden von § 2 UrhG Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke Sprachwerke etc genannt. Den gleichen Schutz genießen jedoch die Inhaber sog. verwandter Schutzrechte, z. B. die Darstellung ausübender Künstler (Pantomimen, live performances, etc.) , Datenbankhersteller, Tanz, etc.

Ein Werk geniest jedoch nur dann Schutz nach dem UrhG, wenn es eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Urhebers darstellt. Hierzu muss das Werk nicht genial sein. Ausreichend ist es, wenn eine Schaffenshöhe erreicht ist, mit der sich das Werk von anderen abhebt, individualisierbar und durch menschliche Sinne wahrnehmbar ist.

Ausreichend ist jedoch, dass es auf einem menschlichen Gestaltungsakt beruht, nicht nur ein technisches Zufallsergebnis ist, das Stadium des Gedankens verlassen hat und von anderen in irgendeiner Form wahrnehmbar ist und sich soweit von anderen Werken unterscheiden lässt und individualisierbar, dass nicht gesagt werden kann, dass das jeder so gemacht hätte. (sog kleine Münze)

Wie schützt das UrhG den Urheber?

Durch die alleinige Zuweisung der Rechte aus dem Werk an den Urheber des Werkes.

Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um das

  • Recht zur Veröffentlichung
  • Recht auf Urheberbenennung
  • Schutz gegen Entstellung
  • Recht auf alleinige wirtschaftliche Verwertung

Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei selbstverständlich das Recht zur alleinigen wirtschaftlichen Verwertung. Hierzu zählt Jede Art

  • der öffentlichen Aufführung
  • der öffentlichen Zugänglichmachung
  • Verbreitung durch Sendung
  • Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
  • der Bearbeitung des Werkes
  • der Vervielfältigung
  • der Ausstellung
  • der Verbreitung

All diese Rechte stehen ausschließlich dem Urheber zu, so dass grundsätzlich nur der Urheber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Werkes hat, es ei denn, er überträgt dieses Recht durch entspr. Lizenzen und Verträge.

Schranken des Urheberrechts

Das alleinige Nutzungsrecht des Urhebers an seinem Werk gilt nicht schrankenlos. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen andere das Werk verwenden. Hierzu zählen im Wesentlichen

  • die freie Bearbeitung, §24 UrhG, d.h., die Schaffung eines neuen Werkes, dass soviel geistigen Abstand zum als Vorlage verwendeten Original aufweist, dass dieses hinter dem neuen Werk zurücktritt, quasi verblasst, aber nicht notwendigerweise nicht mehr zu erkennen ist.
  • das Zitat, §51UrhG, d.h. die Verwendung zur Erläuterung eines eigenen, ebenfalls dem UrhG unterfallenden Werkes, dienende teilweise Übernahme eines Werkes
  • private Kopien, §53UrhG, unerheblich, auf welchem Medium hergestellt. Die Kopien dürfen nur keinerlei kommerziellen Hintergrund aufweisen, und die Vorlage, die zur Herstellung der Kopie verwendet wird, darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Privat ist die Kopie nur dann, wenn sie wirklich für den Hersteller selbst oder Personen, mit denen er eine persönliche Verbindung hat, bestimmt ist. Dieser Personenkreis ist eng zu ziehen, wie auch bereits kommerzielle Hintergründe allein bei der Zahlung geringer Aufwandsentschädigungen anzunehmen ist.

ABER: von Computerprogrammen gibt es kein Recht eine Privatkopie zu erstellen! Hier ist nach § 69d UrhG nur eine Sicherungskopie zulässig, also eine einzige Kopie, die der zur Benutzung Berechtigte herstellen kann, wenn dies zur zukünftigen Benutzung erforderlich ist.

Umgehung eines Kopierschutzes

Nach dem neuen UrhG, §95a ff. UrhG darf ein Kopierschutz, also eine technische wirksame Maßnahme, die im normalen Betrieb eine Schutz vor Handlungen, die der Rechteinhaber nicht genehmigt hat bieten soll, nicht umgangen werden.

Die Herstellung einer Privatkopie einer Musik- oder Filmvorlage ist zwar grds. zulässig, ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

Anders mag es sein, wenn der Kopierschutz nicht umgangen wird, wie z. B. bei Verwendung alter Hardware, die den Kopierschutz nicht erkennt, analogen und nicht beschleunigten Kopien, da die Anfertigung solcher nicht gerippten Kopien durch den Kopierschutz nicht verhindert werden soll, dieser also auch nicht umgangen wird.

Anders hingegen wiederum bei der Verwendung von einem System wie Macrovision, das gerade das verhindern soll.

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