Werden Leistungen schwarz erbracht, stehen dem Auftraggeber mangels Vertrag keine Mängelbeseitigungsansprüche zu. Auch eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Leistung und dem bezahlten Entgelt kann nicht zurückgefordert werden. Dem an sich gegebenen Bereicherungsanspruch des Auftraggebers steht dessen eigener Gesetzesverstoß nach § 817 BGB gegenüber und hebt den Anspruch wieder auf.