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	<title>Treiber + Wehr</title>
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	<description>Rechtsanwälte in Nürnberg</description>
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	<title>Treiber + Wehr</title>
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	<item>
		<title>Sexuelle Belästigung der Tochter stellt Grund für Härtefallscheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB dar</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/sexuelle-belaestigung-tochter-haertefallscheidung-%c2%a7-1565-abs-2-bgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 May 2026 22:00:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Grundsätzlich kann eine Ehescheidung gem. § 1565 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen. Eine Ausnahme hierzu stellt die sogenannte Härtefallscheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB dar. Einen solchen Härtefall bestätigte das OLG Bamberg im Falle der Verurteilung, hier des Ehemannes, &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann eine Ehescheidung gem. § 1565 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen. Eine Ausnahme hierzu stellt die sogenannte Härtefallscheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB dar. Einen solchen Härtefall bestätigte das OLG Bamberg im Falle der Verurteilung, hier des Ehemannes, zu 90 Tagessätzen wegen der sexuellen Belästigung der gemeinsamen 15jährigen Tochter der Eheleute.</p>
<p>Die Parteien leben bereits getrennt, die drei gemeinsamen Kinder der Parteien haben ihren Aufenthalt bei der Ehefrau, welche nach Verurteilung des Ehemannes zu 90 Tagessätzen wegen sexueller Belästigung der gemeinsamen Tochter aber vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung der Ehe am Amtsgericht beantragt.</p>
<p>Das Amtsgericht spricht die Scheidung aus. Zunächst hat noch nicht einmal der Ehemann angegeben, dass er sich eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorstellen kann oder dies wünscht. Vor allem aber stellt das AG fest, dass der Ehefrau aufgrund der sexuellen Verfehlungen des Ehemannes gegenüber der Tochter ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann und es daher nicht gerechtfertigt sei, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten.</p>
<p>Hiergegen will der Ehemann Beschwerde einlegen und beantragt hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Ehemann trägt zur Begründung vor, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Tat nicht um eine gegen seine Ehefrau gerichtete Tat handelte, die Tat als solche eher eine <em>kleine Straftat</em> gewesen sei und das AG sich schließlich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Tochter nicht allein auf die Ermittlungsakten hätte verlassen dürfen.</p>
<p>Das OLG lehnte die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ab, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.</p>
<p>Zwar sind an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls gem. § 1565 Abs. 2 BGB strenge Voraussetzungen zu stellen, diese lägen hier aber vor, da in der Person des Ehemannes so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist. Die Ehefrau habe sich vielmehr aus diesen Gründen auch für einen objektiven Beobachter ersichtlich endgültig von der Ehe abgewandt.</p>
<p>Keine Bedeutung maß das OLG dem Argument bei, dass das Fehlverhalten nicht gegen die Ehefrau gerichtet war, da auch das Verhalten gegenüber einem Verwandtem, zumal der eigenen Tochter, einen Härtefall begründen kann.</p>
<p>Schließlich sei hier nicht entscheidend, ob der Vorwurf tatsächlich der Wahrheit entspricht. Ausreichend sei vielmehr die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung.</p>
<p>Im Ergebnis ist ein weiteres Festhalten der Ehefrau am Band der Ehe trotz der räumlichen Trennung nicht zuzumuten und die Ehe wurde zu Recht geschieden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verwertung des Vermögens zur Zahlung des Kindesunterhalts</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/verwertung-vermoegen-zahlung-kindesunterhalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2026 22:00:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Grundsätzlich wird die Höhe des Kindesunterhalts aus dem regelmäßigem Einkommen berechnet. Gem. § 1603 Abs.2 BGB haben Eltern gegenüber minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern unter 21 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern leben, den Kindesunterhalt unter Verwendung aller verfügbaren Mittel aufzubringen. Hierzu &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich wird die Höhe des Kindesunterhalts aus dem regelmäßigem Einkommen berechnet.</p>
<p>Gem. § 1603 Abs.2 BGB haben Eltern gegenüber minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern unter 21 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern leben, den Kindesunterhalt unter Verwendung aller verfügbaren Mittel aufzubringen.</p>
<p>Hierzu gehört neben einer entsprechenden Verwertung der eigenen Arbeitskraft auch die Verwertung des vorhandenen Vermögens.</p>
<p>Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie das OLG Celle bestätigte.</p>
<p>Die Parteien sind geschiedene Eltern minderjähriger Zwillinge. Der unterhaltspflichtige Kindsvater zahlte zunächst Unterhalt unterhalb des Mindestunterhalts. Die Kindsmutter begehrt nun die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts.</p>
<p>Das AG gab dem Antrag statt und argumentierte, der Kindsvater müsse seine bisherige Tätigkeit als selbstständiger Musiklehrer zugunsten einer evtl. zwar abhängigen, aber den Kindesunterhalt sichernden Vollzeitbeschäftigung aufgeben, jedenfalls aber zusätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen oder sein Vermögen zur Zahlung von Kindesunterhalt verwerten.</p>
<p>Hiergegen legte der Kindsvater mit Erfolg Rechtsmittel ein.</p>
<p>Der Kindsvater sei zwar prinzipiell verpflichtet, zur Sicherung des Mindestunterhalts eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Allerdings könne der Kindsvater nicht verpflichtet sein, mehr als die 48 gesetzlich zulässigen Wochenarbeitsstunden zu arbeiten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Damit sei dem Unterhaltsverpflichtetem zwar eine Nebentätigkeit von 10 Wochenstunden möglich, welche aber zu keinem so großen Nebenverdienst führen würde, dass sich eine höhere Unterhaltspflicht als bislang ergeben würde.</p>
<p>Auch die Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes lehnte das Gericht vorliegend ab. Das Vermögen ist zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht heranzuziehen, wenn es zur Bestreitung des eigenen Unterhalts, einschließlich einer eigenen, auch fiktiven, Altersversorgung benötigt wird. Schließlich sei dem Kindsvater der sozialhilferechtliche „Notgroschen“ von 10.000 € zu belassen.</p>
<p>Im Ergebnis ist dem unterhaltsverpflichtetem Vater daher unter keinem Aspekt fiktives Einkommen zuzurechnen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Trennungswille muss für den Ehepartner trotz oder zusätzlich zu räumlicher Trennung klar erkennbar sein</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/trennungswille-ehepartner-raeumliche-trennung-klar-erkennbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ist für einen Ehepartner der Wille des anderen, an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen, nicht klar erkenntlich, kann trotz einer räumlichen Trennung der Parteien nicht von einem Getrenntleben ausgegangen werden, mit der Folge, dass das Trennungsjahr nach § 1567 BGB nicht begonnen &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ist für einen Ehepartner der Wille des anderen, an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen, nicht klar erkenntlich, kann trotz einer räumlichen Trennung der Parteien nicht von einem Getrenntleben ausgegangen werden, mit der Folge, dass das Trennungsjahr nach § 1567 BGB nicht begonnen hat und die Ehescheidung daher noch nicht erfolgen kann.</p>
<p>Im vorliegenden Fall lebten die Parteien zwar in einem gemeinschaftlichen Haus, jedoch hielt sich der Ehemann vorwiegend in seinem mehrere hundert km entferntem Elternhaus auf, um dort seine pflegebedürftige Mutter zu pflegen.</p>
<p>Zu seiner Ehefrau reiste der Ehemann eher selten, und wenn beschränkten sich die Gemeinsamkeiten auf Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Hauses und der gemeinsamen Tochter. Sonstige gemeinschaftliche, eheliche Aktivitäten fanden nicht statt.</p>
<p>Der Antrag der Ehefrau auf Scheidung der Ehe wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da trotz der räumlichen Trennung ein Getrenntleben nicht nachgewiesen wurde.</p>
<p>Eine Ehe kann gem. § 1565 BGB nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung ist hierfür unter anderem, solange kein Härtefall vorliegt, dass die Parteien ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben. Getrennt leben Ehegatten, wenn sie räumlich voneinander getrennt sind und zumindest bei einem der Ehepartner der Trennungswille deutlich nach außen erkennbar ist.</p>
<p>Hieran fehlt es vorliegend nach Ansicht des Amtsgerichts. Zwar würden die Parteien räumlich deutlich getrennt sein, dies jedoch zumindest zunächst nicht aufgrund des Trennungswillens einer der Parteien, sondern wegen der Pflege der Mutter des Ehemannes. Die Ablehnung der häuslichen, ehelichen, Lebensgemeinschaft war daher für den Ehemann nicht ersichtlich. Gerade aber, weil der Umstand des Umzugs des Ehemannes eben gerade nicht ein Wille zum Getrenntleben war, sind an die Erkennbarkeit dieses Willens höhere Anforderungen zu stellen.</p>
<p>Gegen die Ablehnung der Ehescheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein. Die Beschwerde blieb jedoch erfolglos.</p>
<p>Auch das OLG stellte klar, dass gerade in der vorliegenden Situation, in der die Ehepartner ohnehin aus anderen Gründen getrennt lebten, der Wille eines Ehepartners, sich trennen zu wollen, für den anderen unmissverständlich und deutlich zu erkennen sein muss, ab wann also die räumliche Trennung in ein Getrenntleben umgeschlagen ist.</p>
<p>Zwar geht auch das OLG davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien lediglich noch rudimentär bestand. Der Beschwerdeführerin ist jedoch der Nachweis, dass sie ihrem Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Trennungswillen klar mitgeteilt hat, nicht gelungen.</p>
<p>Mangels Trennungsjahres musste der Antrag auf Ehescheidung daher zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Überstundenlohn und fiktives Einkommen bei Verletzung der Pflicht zur ärztlichen Behandlung im Rahmen des Unterhalts</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/ueberstundenlohn-fiktives-einkommen-verletzung-pflicht-aerztliche-behandlung-unterhalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2026 22:00:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Erneut nahm das Kammergericht Berlin Stellung zur Behandlung von Überstundenvergütungen im Rahmen der Einkommensermittlung zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Der Unterhaltspflichtige behauptete, aufgrund einer Erkrankung, nachdem er zuvor ca. 50 Überstunden pro Monat leistete, nicht arbeitsfähig zu sein, lehnte aber eine stationäre Therapie ab. Das &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erneut nahm das Kammergericht Berlin Stellung zur Behandlung von Überstundenvergütungen im Rahmen der Einkommensermittlung zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen.</p>
<p>Der Unterhaltspflichtige behauptete, aufgrund einer Erkrankung, nachdem er zuvor ca. 50 Überstunden pro Monat leistete, nicht arbeitsfähig zu sein, lehnte aber eine stationäre Therapie ab.</p>
<p>Das Familiengericht verpflichtete den Unterhaltspflichtigen gleichwohl zur Zahlung von Unterhalt. Hiergegen legte der Unterhaltspflichtige Beschwerde zum Kammergericht ein.</p>
<p>Im Grundsatz verblieb auch das Kammergericht dabei, dass Vergütungen für Überstunden oder Mehrarbeit Erwerbseinkommen und zur Bemessung des Unterhalts heranzuziehen ist, zumindest wenn das aus Überstunden erzielte Einkommen dem regulären Einkommen deutlich untergeordnet ist.</p>
<p>Die Grenze der Zurechnung bildet jedoch die nach § 3 ArbZG zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Darüberhinausgehende Vergütungen aufgrund von Überstunden sind auch bei Vorliegen gesteigerter Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen Kindern als überobligatorisch einzustufen und bleiben anrechnungsfrei.</p>
<p>Allerdings stellt das Kammergericht klar, dass der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen seiner Unterhaltspflicht seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen hat. Hierzu gehört auch die Pflicht, sich im Fall einer Erkrankung einer zumutbaren ärztlichen Therapie mit der gebotenen Sorgfalt zu unterziehen. Hiergegen habe der Unterhaltsverpflichtete durch die Weigerung eine stationäre Therapie durchzuführen verstoßen, mit der Folge, dass dem Unterhaltsverpflichteten fiktives Einkommen zuzurechnen ist.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verpflichtung des Ehepartners zur Zustimmung zur Mietvertragskündigung nach Ablauf des Trennungsjahres</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/verpflichtung-ehepartner-zustimmung-mietvertragskuendigung-nach-ablauf-trennungsjahr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 22:00:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Ausgangslage für die Entscheidung könnte nicht typischer sein. Ein Ehepartner verlässt in Trennungsabsicht die bis dahin ehegemeinschaftliche Wohnung, der andere Ehepartner verbleibt mit den gemeinschaftlichen Kindern in der Wohnung. Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner lässt dann jedoch Mietschulden in einem nicht unerheblichen &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ausgangslage für die Entscheidung könnte nicht typischer sein. Ein Ehepartner verlässt in Trennungsabsicht die bis dahin ehegemeinschaftliche Wohnung, der andere Ehepartner verbleibt mit den gemeinschaftlichen Kindern in der Wohnung.</p>
<p>Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner lässt dann jedoch Mietschulden in einem nicht unerheblichen Umfang entstehen, für die der andere Partner aufgrund der gemeinschaftlichen Haftung aus dem Mietvertrag vom Vermieter zu Recht und erfolgreich in Haftung genommen wird.</p>
<p>Der in Haftung genommene Ehepartner begehrt vor Gericht die Zustimmungserklärung des in der Wohnung verbliebenen Partners zur Kündigung des gemeinschaftlichen Mietvertrages, nachdem der Vermieter einer Entlassung aus dem Mietvertrag vor dem Hintergrund der Mietschulden nicht zustimmt.</p>
<p>Das Amtsgericht gibt dem Antrag statt und verpflichtet die in der Wohnung Verbliebene der Kündigung des Mietvertrages zuzustimmen, da nach Ablauf des Trennungsjahres das Interesse des ausgezogenen Partners auf Entlassung aus dem gemeinschaftlichen Mietvertrag höher zu bewerten ist als das Interesse am Verbleib des anderen in der Wohnung.</p>
<p>Hiergegen legt der verbliebene Partner Beschwerde ein und argumentiert, nicht zur Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung während der Trennungszeit verpflichtet zu sein.</p>
<p>Die Beschwerde verlief jedoch erfolglos. Auch die Beschwerdeinstanz stellte fest, dass der verbliebene Partner bei der Beendigung des Mietverhältnisses durch Zustimmung zur Kündigung hätte mitwirken müssen.</p>
<p>Das Beschwerdegericht schließt sich der überwiegenden Auffassung der Gerichte an, dass die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Entlassung aus dem Mietverhältnis auch schon vor Ausspruch der Scheidung bestehen kann.</p>
<p>Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner ist verpflichtet, den anderen im Außenverhältnis von Ansprüchen des Vermieters freizustellen. Verstößt der verbleibende Ehepartner gegen diese Freistellungsverpflichtung mit der Folge, dass der weichende Ehepartner Haftungsansprüchen des Vermieters ausgesetzt ist, verbleibt für den Ehepartner nichts anderes als die Kündigung, um dieser Zwangslage entkommen zu können. Und hierfür braucht er eben die Zustimmung des Ehepartners, die durch die Entscheidung des Gerichts nun ersetzt wird.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umzug eines Elternteils trotz Erschwerung des Umgangs des anderen Elternteils mit den gemeinschaftlichen Kindern</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/umzug-elternteil-erschwerung-umgang-gemeinschaftliche-kinder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2026 22:00:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.treiber-wehr.de/?p=1040</guid>

					<description><![CDATA[Die, noch verheirateten, Parteien leben getrennt und haben zwei gemeinschaftliche minderjährige Kinder, die von der Mutter versorgt werden, dort auch ihren Lebensmittelpunkt haben. Der Vater übt regelmäßig Umgang mit den Kindern. Als die Mutter beschließt, mit den Kindern wieder in ihre ca. 600 km &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die, noch verheirateten, Parteien leben getrennt und haben zwei gemeinschaftliche minderjährige Kinder, die von der Mutter versorgt werden, dort auch ihren Lebensmittelpunkt haben. Der Vater übt regelmäßig Umgang mit den Kindern. Als die Mutter beschließt, mit den Kindern wieder in ihre ca. 600 km entfernte Heimat zu ziehen, wehrt sich der Vater gegen den Umzug und das Amtsgericht überträgt in erster Instanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter.</p>
<p>Hiergegen geht der Vater in die Beschwerde und beantragt die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Allerdings ohne Erfolg.</p>
<p>Das OLG führt aus, dass einem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur dann stattzugeben ist, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Davon ist dann auszugehen, wenn sich die Eltern nicht über den Aufenthalt der Kinder einigen können, worauf die jeweiligen Anträge hindeuten.</p>
<p>Ausschlaggebend ist bei der Entscheidung allein das Kindeswohl, gemessen an den Grundsätzen der Erziehungsfähigkeit, Förderung der Kinder, Bindungstoleranz, auch hinsichtlich Geschwister, sowie die Kontinuität des Lebens für die Kinder. Diese Kriterien sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.</p>
<p>Nicht zu überprüfen und daher für die Entscheidung ohne Bedeutung ist das Motiv des Umzugs. Ein diesbezüglicher Eingriff in die Handlungsfähigkeit des versorgenden Elternteils stehe dem Familiengericht nicht zu.</p>
<p>Das Gericht erkennt zwar, dass durch den Umzug der Mutter die Ausübung des Umgangsrechts für den Vater erschwert wird. Hieraus ergibt sich aber weder eine generelle noch eine zu vermutende Gefährdung des Kindeswohls. Dem könne durch eine entsprechende Ausgestaltung des Umgangs begegnet werden.</p>
<p>Unter Abwägung aller Gesichtspunkte übertrug das OLG daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter und ermöglichte deren Umzug.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Reduzierung des Kindesunterhalts bei erheblicher Mitbetreuung gemeinsamer Kinder durch den Barunterhaltspflichtigen</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/reduzierung-kindesunterhalt-erhebliche-mitbetreuung-gemeinsame-kinder-durch-barunterhaltspflichtigen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Apr 2026 22:00:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.treiber-wehr.de/?p=1036</guid>

					<description><![CDATA[Zur Entscheidung stand die Frage, ob der Kindesunterhalt bei einer erheblichen Mitbetreuung des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Mitbetreuung eines Kindes zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall wurden die gemeinsamen Kinder durch den Barunterhaltspflichtigen Elternteil vereinbarungsgemäß in einem Zeitraum von &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Entscheidung stand die Frage, ob der Kindesunterhalt bei einer erheblichen Mitbetreuung des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Mitbetreuung eines Kindes zu reduzieren ist.</p>
<p>Im vorliegenden Fall wurden die gemeinsamen Kinder durch den Barunterhaltspflichtigen Elternteil vereinbarungsgemäß in einem Zeitraum von 14 Nächten über 4 Nächte sowie in der hälftigen Ferienzeit versorgt. Die restliche Zeit werden die Kinder bei der Naturalunterhalt leistenden Mutter versorgt, wo die Kinder demnach ihren Lebensschwerpunkt haben.</p>
<p>Grundsätzlich geht das Gesetz in § 1606 BGB davon aus, dass beide Eltern anteilig gemäß ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechend zum Unterhalt verpflichtet sind, wobei der Elternteil, bei dem die Kinder leben, seinen Teil als Naturalunterhalt in Form der Versorgung leistet, der andere Elternteil eben Barunterhalt zahlt. Dieser Aufteilung liegt die Annahme zugrunde, dass die Versorgung der Kinder eben auch schwerpunktmäßig bei einem Elternteil stattfindet. Davon ist auszugehen, wenn der barunterhaltsverpflichtete Elternteil Umgang in Form eines 14tägigen Wochenendumgangs zuzüglich der hälftigen Ferien wahrnimmt.</p>
<p>Wird hiervon in einem erheblichen Umfang abgewichen, muss sich das auch in der Unterhaltsverpflichtung niederschlagen.</p>
<p>Bei einer paritätischen Betreuung der Kinder, bei der beide Eltern nahezu gleiche Anteile an der Versorgung übernehmen, kann dies grundsätzlich nicht mehr gelten, zumal kein Lebensschwerpunkt mehr feststellbar ist. Hier haften beide Eltern gleichermaßen für den Barunterhalt, so dass sich der Unterhaltsanspruch lediglich im Ausgleich einer Unterhaltsspitze erschöpft.</p>
<p>Bei dem hier vorliegenden asymmetrischen Wechselmodell gibt es jedoch einen eindeutigen Lebensschwerpunkt der Kinder und damit bleibt der durch die Versorgung der Kinder Naturalunterhalt leistende Elternteil von der Barunterhaltsverpflichtung befreit.</p>
<p>Jedoch sieht auch das Gericht, dass der versorgende Elternteil durch die gegenüber dem Regelfall umfangreichere Betreuung auch finanziell entlastet wird, wenngleich ein Löwenanteil der Kosten bei dem Naturalunterhalt leistenden Elternteil verbleibt.</p>
<p>Einer, von der Literatur geforderten, quotalen Berechnung der Unterhaltsanteile folgt das Gericht jedoch nicht. Dies würde im Gegensatz zur Alleinentscheidungsbefugnis des versorgenden Elternteils in Alltagsangelegenheiten führen.</p>
<p>Die Lösung erfolgt daher über eine Herabstufung hinsichtlich der Einordnung in die jeweiligen Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle.</p>
<p>Das Gericht stellt fest, dass nicht jede Abweichung vom tradierten Umgangsmodell bereits zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts führt. Als erhebliche Mehrbetreuung sieht das Gericht eine Betreuung über 4 Nächte in einem Zeitraum von 14 Tagen bei hälftiger Teilung der Schulferien an. Diese Mehrbetreuung rechtfertige eine Herabstufung um zwei, fünf Übernachtungen in 14 Tagen um drei und sechs Übernachtungen um vier Einkommensstufen, auch wenn hierdurch der Mindestunterhalt unterschritten wird.</p>
<p>Im Ergebnis lohnt sich mit den Kindern verbrachte Zeit nicht nur menschlich, sondern evtl. auch finanziell.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Reduzierung der Erwerbstätigkeit zugunsten neuer Familie trotz Kindern aus vorheriger Beziehung</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/reduzierung-erwerbstaetigkeit-zugunsten-neuer-familie-trotz-kinder-vorherige-beziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Apr 2026 22:00:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.treiber-wehr.de/?p=1034</guid>

					<description><![CDATA[Vorliegend hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Barunterhaltsverpflichteter seine Erwerbstätigkeit reduzieren kann, auch zu Lasten des Unterhalts für Kinder aus einer vorherigen Beziehung, wenn hierdurch ein besseres Einkommen für die neue Familie generiert werden kann. Konkret schränkte der Unterhaltsverpflichtete seine &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vorliegend hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Barunterhaltsverpflichteter seine Erwerbstätigkeit reduzieren kann, auch zu Lasten des Unterhalts für Kinder aus einer vorherigen Beziehung, wenn hierdurch ein besseres Einkommen für die neue Familie generiert werden kann.</p>
<p>Konkret schränkte der Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des neuen Kindes ein, um der neuen Partnerin und damit der neuen Familie mit dem Abschluss der erfolgreichen Ausbildung der neuen Lebensgefährtin ein deutlich höheres Familieneinkommen zu ermöglichen.</p>
<p>Das OLG stellt klar, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres zu Lasten der früheren Familie einschränken oder gar ganz aufgeben kann. Grundsätzlich ist dies nur unter engen Grenzen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung möglich.</p>
<p>Einen gewichtigen Grund hierfür sah das OLG hier allerdings in der Aussicht auf eine deutlich verbesserte finanzielle Situation für die neue Familie nach Abschluss der Ausbildung der neuen Partnerin, sofern der Mindestunterhalt für das Kind aus der früheren Beziehung gesichert ist, mit der Folge, dass das Kind aus der vorherigen Beziehung es hinzunehmen hat, zugunsten der neuen Familie, zumindest bis zum baldigen Abschluss der Ausbildung, lediglich noch einen Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu erhalten.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nutzungsentschädigung für Ehewohnungszuweisung bei Vorliegen eines Steuersparmodels</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/nutzungsentschaedigung-ehewohnungszuweisung-bei-vorliegen-steuersparmodel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 22:00:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der vorliegende Fall ist geprägt von einem Steuersparmodell der besonderen Art. Beide Ehepartner verfügen über ein überdurchschnittliches Einkommen und gründen zudem eine Immobilienvermögensverwaltungs GmbH, die mehrere Immobilien erwirbt und verwaltet. Unter anderem eine Villa, die z.T. als Ehewohnung verwendet wird. Der Ehemann ist der &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der vorliegende Fall ist geprägt von einem Steuersparmodell der besonderen Art. Beide Ehepartner verfügen über ein überdurchschnittliches Einkommen und gründen zudem eine Immobilienvermögensverwaltungs GmbH, die mehrere Immobilien erwirbt und verwaltet. Unter anderem eine Villa, die z.T. als Ehewohnung verwendet wird. Der Ehemann ist der Mehrheitsgesellschafter dieser GmbH und alleiniger Gesellschafter einer weiteren GmbH. Über diese weitere GmbH mietet der Ehemann den nicht als Ehewohnung genutzten Teil der Villa und lässt sich große Darlehen auszahlen, die dem Lebensunterhalt der Ehepartner dienen. Als es zur Trennung der Parteien kommt, wird der Ehefrau die Nutzung des bisher bereits als Ehewohnung genutzten Teils der Villa zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Ehemann ändert daraufhin den Mietvertrag und mietet als Vertreter beider GmbH’s die bisherige Ehewohnung für seine GmbH an.</p>
<p>In erster Instanz klagt die Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt, und unterliegt. Der Ehemann klagt dagegen auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Wohnung und obsiegt.</p>
<p>Die Beschwerdeinstanz sah das Konstrukt etwas anders.</p>
<p>Hinsichtlich der Aufhebung des bisher bestehenden Mietvertrags bezüglich der Wohnung und Neuvermietung an die GmbH des Ehemannes geht das Gericht von einem Verstoß gegen die eheliche Pflicht zur Solidarität aus und damit von der Nichtigkeit des Vertrags nach §§ 1353, 138 BGB.</p>
<p>Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vorliegend nicht der Billigkeit entspricht, da diese Zahlung nicht isoliert von der Frage eines geschuldeten Trennungsunterhalts betrachtet werden kann. Eheliche Praxis sei es gewesen, dass der Verbrauch, der dem Ehemann gewährten Darlehen zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet wurde, und damit als prägendes Einkommen zu sehen ist. Wenn dies in der Ehe galt, kann zumindest für die Trennungsphase nichts anderes gelten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Ehefrau Trennungsunterhalt in einer die Nutzungsentschädigung übersteigenden Höhe schulde und daher eine Nutzungsentschädigung nicht zuzuerkennen ist.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wird der höchste Bedarfssatz beim Kindesunterhalt anerkannt, kann der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen entfallen</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/hoechster-bedarfssatz-beim-kindesunterhalt-anspruch-auf-auskunft-ueber-einkommen-kann-entfallen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Apr 2026 10:50:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Im zu entscheidenden Fall gab der Unterhaltsverpflichtete ein Anerkenntnis ab, Kindesunterhalt in Höhe von 200 % der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, sowie den Mehrbedarf für Schule und Verpflegung und die Mutter der Unterhaltsberechtigten bis zu deren 18. Geburtstag von der Mithaftung für den Mehrbedarf &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im zu entscheidenden Fall gab der Unterhaltsverpflichtete ein Anerkenntnis ab, Kindesunterhalt in Höhe von 200 % der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, sowie den Mehrbedarf für Schule und Verpflegung und die Mutter der Unterhaltsberechtigten bis zu deren 18. Geburtstag von der Mithaftung für den Mehrbedarf freizustellen. Desweitern erklärte der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seines Einkommens unbegrenzt leistungsfähig zu sein.</p>
<p>Die Kindsmutter bestand trotzdem auf Auskunft über das Einkommen und erwirkte in erster Instanz ein entsprechendes Urteil. Das AG führte aus, dass auch die Höchstgrenze der Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt nicht faktisch nach oben begrenze. Vielmehr müsse sichergestellt sein, dass Kinder, die in außerordentlich guten finanziellen Verhältnissen aufgewachsen sind und sich vielfach an einen entsprechenden Lebensstil gewöhnt hätten, diesen trotz der Trennung der Eltern beibehalten können.</p>
<p>Das OLG München hat diese Entscheidung aufgehoben und den Auskunftsanspruch verneint.</p>
<p>Das OLG führt zwar, wie das AG, aus, dass der Auskunftsanspruch besteht, wenn auch nur die Möglichkeit gegeben ist, dass die Auskunft Einfluss auf den geschuldeten Kindesunterhalt haben kann. Ein solcher Fall sei hier aber nicht ersichtlich, da kein zusätzlicher Bedarf denkbar sei und auch nicht vorgetragen ist, der vom anerkannten Unterhalt nicht gedeckt sei. Eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle sei nach Anhebung der höchsten Einkommensgrenze in der Düsseldorfer Tabelle von 5.000,00 € auf 11.000,00 € nicht mehr geboten.</p>
<p>Auch eine entsprechende Angemessenheitsprüfung führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Maß des Unterhalts im Wesentlichen vom Kindsein des Kindes geprägt werde und hieraus keine Teilhabe am Luxus der Eltern folge. Aus diesem Grund haben Kinder kein gleiches Recht zur Teilhabe am Einkommen der Eltern.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Illoyale Vermögensminderung aufgrund unentgeltlicher Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/illoyale-vermoegensminderung-unentgeltliche-uebertragung-immobilie-unter-niessbrauchsvorbehalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 08:53:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Ausgleich des jeweils während der Ehezeit erworbenen Vermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs folgt starren Fristen. Grundsätzlich besteht der Zugewinn eines Ehepartners in der Differenz zwischen dessen Vermögen zum Tag der Eheschließung, Anfangsvermögen gem. § 1374 BGB, und dem Endvermögen, § 1375 BGB, zum &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausgleich des jeweils während der Ehezeit erworbenen Vermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs folgt starren Fristen. Grundsätzlich besteht der Zugewinn eines Ehepartners in der Differenz zwischen dessen Vermögen zum Tag der Eheschließung, Anfangsvermögen gem. § 1374 BGB, und dem Endvermögen, § 1375 BGB, zum Ende der Zugewinngemeinschaft, in der Regel dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht.</p>
<p>Ein Ehepartner könnte daher versucht sein, sein Vermögen nach der Trennung der Eheleute zu schmälern, um das Endvermögen und damit die Ausgleichsforderung damit zu seinen Gunsten zu beeinflussen.</p>
<p>Dem versucht das Gesetz mit § 1375 Abs. 2 BGB zu begegnen. Jeder Ehepartner hat neben der Auskunft zu den Stichtagen Anfangs- und Endvermögen ebenfalls einen Anspruch auf Auskunft zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Ist das Vermögen im Trennungszeitpunkt höher als das Endvermögen, kann darin eine dem Partner gegenüber illoyale Vermögensminderung liegen, die dem Endvermögen wieder zuzurechnen ist.</p>
<p>Im vom OLG Brandenburg zu entscheidendem Fall übertrug ein Ehepartner seine Immobilie an eines seiner Kinder, übernahm weiterhin die dinglichen Lasten und ließ sich gleichzeitig ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eintragen.</p>
<p>Das OLG Brandenburg bejahte eine illoyale Vermögensminderung und rechnete den Wert der Immobilie dem Endvermögen wieder zu.</p>
<p>Aus Sicht des Gerichts handelt es sich um eine Schenkung. Dass das Kind dem Kläger ein Wohnrecht gewährt ist keine Gegenleistung für den Empfang der Immobilie. Das Kind erhalte nur etwas weniger, als ohne die Einräumung des Nießbrauchs, erbringe aber keine eigene Gegenleistung.<br />
Nachdem es sich angesichts des Wertes auch nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handelte, oder sonstige Gründe gegen eine Schädigungsabsicht sprachen, wie etwa ein billigenswerter Versorgungsgedanke o.ä., musste die Hinzurechnung zum Endvermögen erfolgen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausgleich für vor der Ehe erbrachte Leistungen auf das Vermögen des Ehepartners</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/ausgleich-vor-ehe-erbrachte-leistungen-auf-vermoegen-ehepartner/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 08:52:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.treiber-wehr.de/?p=1013</guid>

					<description><![CDATA[Das während der Ehe jeweils erwirtschaftete Vermögen der Eheleute wird im Rahmen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen. Aufgrund des starren Stichtagsprinzips dieses Verfahrens fallen Vermögensleistungen, die ein Partner vor Eheschließung auf einen Vermögensgegenstand des anderen geleistet hat, oft aus dem Verfahren heraus und &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das während der Ehe jeweils erwirtschaftete Vermögen der Eheleute wird im Rahmen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen. Aufgrund des starren Stichtagsprinzips dieses Verfahrens fallen Vermögensleistungen, die ein Partner vor Eheschließung auf einen Vermögensgegenstand des anderen geleistet hat, oft aus dem Verfahren heraus und der jeweilige Partner geht leer aus. In der Praxis handelt es sich dabei oft um Leistungen zum Erwerb oder Renovierung einer als Ehewohnung genutzten Immobilie, die aber im Alleineigentum des anderen Ehepartners steht.</p>
<p>Das OLG folgt der Rechtsprechung des BGH, der einen Anspruch auf Ausgleich von vor der Eheschließung Leistungen auf das Vermögen des Partners als ausgleichspflichtig unter dem Rechtsgedanken der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, ansieht.</p>
<p>Gleichwohl wurde der Antrag des Antragstellers auf Erstattung der erbrachten Leistung abgewiesen, denn der Anspruch zielt nicht darauf ab, den Wert der vorehelich erbrachten Leistung zurück erstattet zu erhalten. Vielmehr soll der Leistende durch die voreheliche Leistung nicht schlechter gestellt werden, als wenn er die Leistung nach Eingehung der Ehe erbracht hätte, aber auch nicht besser.</p>
<p>Entscheidend ist damit, ob und um wieviel sich das Anfangsvermögen des Ehepartners durch die Leistung erhöht hat, und in welcher Höhe sich das auf den Zugewinnausgleich auswirkt. De facto erfordert der prozessuale Vortrag damit zwei Zugewinnausgleichsberechnungen; zum einen mit Berücksichtigung der Leistung, zum anderen ohne die Leistung. Ergibt sich dabei ein signifikanter Unterschied zugunsten des Leistenden, kann ein Ausgleichsanspruch gem. §§ 313, 242 BGB gegeben sein.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Lohnabrechnungen können zur Erteilung der Auskunft über das Einkommen genügen</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/lohnabrechnungen-zur-erteilung-auskunft-einkommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Mar 2026 10:14:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Gemäß § 1605 BGB hat ein zum Unterhalt Verpflichteter dem Unterhaltsberechtigtem oder dessen Vertreter Auskunft über das erzielte Einkommen zur Berechnung der Unterhaltshöhe zu erteilen. Dies hat grundsätzlich in Form eines systematischen Verzeichnisses, § 259 BGB, zu erfolgen. Hinsichtlich der Auskunftserteilung im Rahmen der &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 1605 BGB hat ein zum Unterhalt Verpflichteter dem Unterhaltsberechtigtem oder dessen Vertreter Auskunft über das erzielte Einkommen zur Berechnung der Unterhaltshöhe zu erteilen. Dies hat grundsätzlich in Form eines systematischen Verzeichnisses, § 259 BGB, zu erfolgen. Hinsichtlich der Auskunftserteilung im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist jedoch lediglich eine <em>„… systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die dem Unterhaltsgläubiger ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht.“</em> (BGH FamRZ 1983, S. 996)</p>
<p>Solange das Einkommen lediglich aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht, kann sich die Erfüllung der Auskunftspflicht aus der Übersendung von 12 Lohnabrechnungen ergeben, da sich hieraus für den Unterhaltsberechtigten ohne viel Aufwand das entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen errechnen lässt.</p>
<p>Der Antrag auf Erstellung eines Verzeichnisses, aus dem sich auch nicht mehr als die Nettobeträge ergeben würde, wurde daher vom Gericht abgewiesen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Trennungsjahr in einer großzügigen, gemeinschaftlichen Wohnung</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/trennungsjahr-in-grosszuegiger-gemeinschaftlicher-wohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Feb 2026 18:45:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.treiber-wehr.de/?p=1006</guid>

					<description><![CDATA[Voraussetzung der Ehescheidung ist, dass die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, um sich vor dem Ausspruch der Scheidung über die Realitäten und Langzeitwirkungen der Trennung im Klaren zu sein. Eine vollständige Trennung der Parteien wird vom Gesetz jedoch nicht gefordert, so dass &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Voraussetzung der Ehescheidung ist, dass die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, um sich vor dem Ausspruch der Scheidung über die Realitäten und Langzeitwirkungen der Trennung im Klaren zu sein.</p>
<p>Eine vollständige Trennung der Parteien wird vom Gesetz jedoch nicht gefordert, so dass auch eine dem § 1567 Abs. 1 BGB entsprechende Trennung innerhalb einer Wohnung erfolgen kann.</p>
<p>Das Getrenntleben erfordert, dass zwischen den Parteien keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest eine der Parteien nach außen erkennbar die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein bloßes räumliches Nebeneinander hindert dies nicht, solange kein gemeinschaftlicher Haushalt mehr geführt wird, insbesondere keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Allerdings sind nur gelegentliche, untergeordnete Handreichungen der Eheleute unschädlich.</p>
<p>Zu fordern, aber auch ausreichend, ist ein den räumlichen Verhältnissen entsprechendes Höchstmaß an Trennung, aus dem auch nach außen hin ersichtlich ist, dass sich die Ehepartner getrennt haben.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall bewohnten die Ehepartner gemeinsam ein Haus mit ca. 380 m² Wohnfläche, einem großen Elternbad und zwei kleinen Bädern. Die Eheleute nutzten zwar getrennte Schlafzimmer, jedoch weiterhin gemeinsam, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten, das Elternbadezimmer, und beide Ehepartner bewahrten weiterhin ihre gesamte Garderobe im gemeinsamen Schrank auf. Auch weitere Zimmer des Hauses wurden ohne zeitliche Nutzungsvereinbarung zwar zu verschiedenen Zeiten, aber doch gemeinsam genutzt.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund verneinte das OLG Hamm eine dem § 1566 BGB genügende Trennung der Parteien.</p>
<p>Zwar schließe die gemeinsame Nutzung von Räumen die Trennung der Parteien nicht aus, wenn diese nur einmal vorhanden sind. Vorliegend verfügte das Haus jedoch über drei Bäder, so dass nach dem Gebot des Höchstmaßes der Trennung zu fordern, und auch zumutbar, gewesen wäre, getrennte Bäder zu nutzen.</p>
<p>Desgleichen hinsichtlich der Nutzung der übrigen Räume, die zwar nicht zur gleichen Zeit, aber doch ohne feste Nutzungsvereinbarung gemeinschaftlich genutzt wurden, so dass sich die Parteien ohne Not doch immer wieder unbeabsichtigt über den Weg liefen, um sich dann wieder aus dem Weg zu gehen. Gleichwohl käme es so zu unnötigen persönlichen Begegnungen und dem Zugänglichmachen persönlicher und intimer Dinge.</p>
<p>Nachdem die Parteien somit nicht ein Höchstmaß an Trennung, gemessen an ihren Möglichkeiten verwirklichten, lebten die Parteien auch nicht im Sinne des § 1557 Abs. 1 Satz 2 BGB getrennt voneinander.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zuwendung zu neuem Partner kann zum völligen Verlust des Trennungsunterhalts führen</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/zuwendung-zu-neuem-partner-kann-zum-voelligen-verlust-des-trennungsunterhalts-fuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Feb 2026 09:33:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.treiber-wehr.de/?p=1003</guid>

					<description><![CDATA[Die Antragstellerin forderte Trennungsunterhalt aufgrund der Mitte Oktober ausgesprochenen Trennung der Ehepartner, welchen der Antragsgegner ablehnt, weil sich die Antragstellerin, soweit zur Überzeugung des Gerichts, jedenfalls bereits im September einem neuen Partner zuwandte. Das Amtsgericht versagte den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt wegen des &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antragstellerin forderte Trennungsunterhalt aufgrund der Mitte Oktober ausgesprochenen Trennung der Ehepartner, welchen der Antragsgegner ablehnt, weil sich die Antragstellerin, soweit zur Überzeugung des Gerichts, jedenfalls bereits im September einem neuen Partner zuwandte.</p>
<p>Das Amtsgericht versagte den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt wegen des Ausbruchs aus intakter Ehe.</p>
<p>Der Ausbruch aus intakter Ehe, z.B. durch dauerhafte Zuwendung zu einem neuen Partner, kann zum Verlust des Anspruchs auf die Zahlung von Trennungsunterhalt führen, wenn dem antragstellendem Ehepartner ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Sanktioniert wird die Widersprüchlichkeit des eigenen Verhaltens, zum einen das der Ehe innewohnende fundamentale Prinzip der Gegenseitigkeit zu verletzen, andererseits aber den aus der ehelichen Solidarität geschuldeten Trennungsunterhalt zu fordern. Die Hinwendung zu einem neuen Partner, dem von nun an die eigentlich dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge gegen den Willen des Ehepartners zuteil wird, stellt ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten dar.</p>
<p>Das AG stellt weiter fest, dass eine eheliche Verfehlung nicht zwingend vor dem Ausspruch der Trennung erfolgen muss, sondern ein Fehlverhalten um den Trennungszeitpunkt genügen kann, da die Verfehlung genauso schwer wiege, wenn sie in der juristischen Sekunde nach dem Zurufen der Trennung verwirklicht wird.</p>
<p>Dieses Fehlverhalten, Ausbruch aus intakter Ehe, muss auch ursächlich für das Scheitern der Ehe gewesen sein. Hierzu stellt das AG Rastatt zunächst fest, dass eine Ehe auch dann intakt ist, wenn es eine Ehekrise gibt. Ursächlich ist das Fehlverhalten jedenfalls dann, wenn das Fehlverhalten im Allgemeinen geeignet ist den Erfolg, hier das Ende der gemeinschaftlichen Ehe, herbeizuführen.</p>
<p>Da der Ausspruch der Trennung kurz nach Aufnahme der Beziehung erfolgte, sah das Gericht hierin auch die Ursache des Endes der Ehe.</p>
<p>Damit sah das AG den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt als verwirkt an.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anforderungen bei Feststellung Echtheit eines Testaments dürfen nicht überzogen werden</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/erbrecht/anforderungen-bei-feststellung-echtheit-eines-testaments-duerfen-nicht-ueberzogen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Feb 2026 09:33:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens war gem. § 26 FamFG die Echtheit eines Testaments festzustellen. Hierzu hat das Gericht ein Schriftvergleichsgutachten eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, dass zwar die verfügbaren Vergleichsschriftproben nicht optimal seien für eine entsprechende Analyse, aber in den graphischen Merkmalen Analogien hinsichtlich &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens war gem. § 26 FamFG die Echtheit eines Testaments festzustellen. Hierzu hat das Gericht ein Schriftvergleichsgutachten eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, dass zwar die verfügbaren Vergleichsschriftproben nicht optimal seien für eine entsprechende Analyse, aber in den graphischen Merkmalen Analogien hinsichtlich Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss, Führung und Richtung, vertikale und horizontale Ausdehnung sowie Flächengliederung feststellbar sind, die den alleinigen Schluss zuließen, dass das Testament vom Erblasser stammt und damit echt war.</p>
<p>Dem ist das Ausgangsgericht gefolgt und stellte die Echtheit des Testaments fest. Das von zwei Beteiligten hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos.</p>
<p>Das OLG Brandenburg stellte hierzu fest, dass weitere Beweise oder eine Ergänzung des Gutachtens nicht geboten waren; das Ausgangsgericht die Echtheit des Testaments vielmehr rechtsfehlerfrei feststellte, da eine absolute Gewissheit im Sinne einer naturwissenschaftlichen Tatsache in der Regel nicht zu erreichen ist. Für die Bildung der richterlichen Überzeugung ist deshalb ein Grad an Gewissheit ausreichend, der dem vernünftigem Zweifel Einhalt gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu können.</p>
<p>Dies ist auch gegeben, wenn zwar der Sachverständige nur von einer überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit für die Echtheit ausgeht, da das Maß des Sachverständigen sich nach wissenschaftlichen Maßstäben richtet, für die Überzeugungsbildung des Richters aber ein Grad an Gewissheit ausreicht, der vernünftige Zweifel ausschließt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zugewinnausgleich bei überlanger Trennungszeit</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/zugewinnausgleich-bei-ueberlanger-trennungszeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jan 2026 14:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.treiber-wehr.de/?p=982</guid>

					<description><![CDATA[Eine überlange Trennungszeit zwischen den Ehepartnern ändert ohne sonstige hinzutretende Umstände nichts an der Zugewinnausgleichspflicht; führt insbesondere nicht zu einer Einschränkung oder gar Aufhebung der Ausgleichspflicht aufgrund einer unbilligen Härte gem. § 1381 BGB. Grundsätzlich haben Ehepartner auf Antrag im Rahmen einer Ehescheidung das &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine überlange Trennungszeit zwischen den Ehepartnern ändert ohne sonstige hinzutretende Umstände nichts an der Zugewinnausgleichspflicht; führt insbesondere nicht zu einer Einschränkung oder gar Aufhebung der Ausgleichspflicht aufgrund einer unbilligen Härte gem. § 1381 BGB.</p>
<p>Grundsätzlich haben Ehepartner auf Antrag im Rahmen einer Ehescheidung das jeweilige während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen auszugleichen. Maßgebende Zeitpunkte für die Feststellung von Anfangs- und Endvermögen sind dabei der Tag der Eheschließung und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.</p>
<p>Im vom BGH (BGH, 09.10.2013, XII ZR 125/12) zu entscheidendem Fall lagen zwischen der Trennung der Eheleute und dem Beginn des Scheidungsverfahrens ca. 17 Jahre. Der ausgleichspflichtige Ehepartner erhielt während des gemeinsamen Zusammenlebens wertvolle Immobilien, z.T. im Wege der Erbschaft, z.T. als Schenkung. Aufgrund der erheblichen Wertsteigerung, an der der Ehepartner im Wege des Zugewinns partizipiert, wurde der Ehepartner zu einer hohen Ausgleichszahlung verpflichtet.</p>
<p>Hiergegen wehrte sich der Zahlungspflichtige mit dem Argument, dies stelle aufgrund der langen Trennungszeit eine unbillige Härte dar.</p>
<p>Dem ist der BGH in obiger Entscheidung nicht gefolgt.</p>
<p>Der BGH stellte hierzu fest, der Zugewinnausgleich diene der gleichmäßigen Teilhabe der Eheleute am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen. Eine Einschränkung nach § 1381 BGB dient lediglich der Korrektur grob unbilliger Ergebnisse.</p>
<p>Ein Solches liegt hier trotz der langen Trennungszeit nicht vor.</p>
<p>Zum einen sei das Vermögen noch während der Zeit des gemeinschaftlichen Zusammenlebens erworben worden. Damit entbehrt das auszugleichende Vermögen nicht einer inneren Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft.</p>
<p>Weiterhin seien die Eheleute aufgrund der Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt noch nicht als ausreichend wirtschaftlich getrennt anzusehen.</p>
<p>Schließlich hätte es der Ausgleichspflichtige selbst in der Hand gehabt, gem. §§ 1385, 1386 BGB nach dreijähriger Trennung den Zugewinnausgleich auch ohne Ehescheidung herbeizuführen und damit den Zugewinnausgleich zu einer deutlich geringeren Summe herbeizuführen.</p>
<p>Im Ergebnis ist damit einem ausgleichspflichtigen Ehepartner zu raten, den Zugewinnausgleich, insbesondere bei Vermögensmehrungen, beizeiten durch die Aufnahme des Scheidungsverfahrens, einem vorzeitigen Zugewinnausgleich oder einem entsprechenden notariellen Vertrag herbeizuführen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>A.C.A.B. als strafbare Kollektivbeleidigung der Polizei</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/strafrecht/acab-als-strafbare-kollektivbeleidigung-polizei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 May 2017 16:03:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Erneut hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Strafbarkeit der Verwendung des Akronyms A.C.A.B (All cops are bastards) beschäftigt. Im hier zugrundeliegenden Fall trug der Beschwerdeführer die Buchstaben A.C.A.B während des Besuchs eines Fußballspiels auf der Weste, obwohl er wusste, dass er dort auf Polizisten &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erneut hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Strafbarkeit der Verwendung des Akronyms A.C.A.B (All cops are bastards) beschäftigt.</p>
<p>Im hier zugrundeliegenden Fall trug der Beschwerdeführer die Buchstaben A.C.A.B während des Besuchs eines Fußballspiels auf der Weste, obwohl er wusste, dass er dort auf Polizisten treffen würde.</p>
<p>Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen einer strafbaren Beleidigung zunächst zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.</p>
<p>Das BverfG hob diese Verurteilung wegen einer Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG wieder auf.</p>
<p>Vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sind alle Werturteile umfasst, die nicht nur blanke Tatsachenmitteilungen sind. Damit ist auch das Tragen der Buchstaben A.C.A.B. zunächst von Art. 5 GG geschützt, da darin die subjektive allgemeine Ablehnung der Polizei als Werturteil und damit als Meinung zum Ausdruck kommt.</p>
<p>Die Meinungsfreiheit wird jedoch durch die Rechte Dritter, hier der Polizeibeamten, wiederum beschränkt. Die Meinungsäußerung darf nicht ungerechtfertigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die damit geschützte persönliche Ehre verletzen.</p>
<p>Grundsätzlich hat jedoch eine Personengesamtheit wie die Polizei kein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder eine daraus resultierende persönliche Ehre. Allerdings kann eine Kollektivbeleidigung auch zur Verletzung der persönlichen Ehre führen.</p>
<p>Ausschlaggebend sei, ob aus der Kollektivbeleidigung auf die Verletzung einzelner Mitglieder des Kollektivs geschlossen werden könne. Dies ist umso unwahrscheinlicher, je größer das Kollektiv ist. Denn dann sei mit der Meinungsäußerung eher eine Abwertung des Kollektivs verbunden, denn ein Angriff auf einzelne Mitglieder des Kollektivs.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zulagen und Prämien sind Teil des Mindestlohns, Berechnung des Mindestlohnes</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/arbeitsrecht/zulagen-praemien-teil-des-mindestlohns-berechnung-mindestlohn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Apr 2017 08:03:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.treiber-wehr.de/?p=831/</guid>

					<description><![CDATA[Der gesetzliche Mindestlohn entsteht mit jeder tatsächlich geleisteten Arbeitsstunde. Eine Klage auf Zahlung des Mindestlohns kann daher nicht auf eine Berechnung des Lohns anhand einer Hochrechnung aus den vertraglich geschuldeten Arbeitsstunden gestützt werden. Denn in dieser Zeit können auch Entgelte enthalten sein, die unabhängig &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzliche Mindestlohn entsteht mit jeder tatsächlich geleisteten Arbeitsstunde. Eine Klage auf Zahlung des Mindestlohns kann daher nicht auf eine Berechnung des Lohns anhand einer Hochrechnung aus den vertraglich geschuldeten Arbeitsstunden gestützt werden. Denn in dieser Zeit können auch Entgelte enthalten sein, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung sind, wie etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Feiertage.</p>
<p>Der gesetzliche Mindestlohnanspruch ist damit erfüllt, wenn die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn als Bruttoentgelt bezahlt sind.</p>
<p>In diese Berechnung ist nicht nur der reguläre Stundenlohn mit einzubeziehen. Vielmehr sind alle Leistungen des Arbeitgebers zur Erfüllung des Mindestlohnanspruches heranzuziehen, die dieser nur aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung zahlt.</p>
<p>Werden also Prämien oder Zulagen nur dann vom Arbeitgeber gezahlt, wenn die Zahlung mit einer konkreten tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vertraglich verknüpft ist, können diese Zulagen dazu führen, dass der Mindestlohnanspruch erfüllt ist, obwohl der vertraglich vereinbarte Stundenlohn niedriger ist.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schadenersatz für an der Sicherheitskontrolle verpassten Flug</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/reiserecht/schadenersatz-sicherheitskontrolle-verpasster-flug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 2017 17:03:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.treiber-wehr.de/?p=829/</guid>

					<description><![CDATA[Im zugrundeliegenden Fall begab sich ein Fluggast, nachdem er rechtzeitig eincheckte und sein Gepäck aufgab, unverzüglich zur Sicherheitskontrolle. Aufgrund des Andrangs und der damit verbundenen Wartezeiten verpasste der Fluggast trotzdem den gebuchten Flug. Zwar bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Flughafenbetreiber &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im zugrundeliegenden Fall begab sich ein Fluggast, nachdem er rechtzeitig eincheckte und sein Gepäck aufgab, unverzüglich zur Sicherheitskontrolle. Aufgrund des Andrangs und der damit verbundenen Wartezeiten verpasste der Fluggast trotzdem den gebuchten Flug.</p>
<p>Zwar bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Flughafenbetreiber oder der von diesem mit den Sicherheitskontrollen beauftragten Firma, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht dem Fluggast jedoch ein Schadenersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber zu, soweit diesem ein Verschulden bei der Durchführung oder Organisation der Sicherheitskontrollen vorzuwerfen ist.</p>
<p>Eine Freikarte für ein Erscheinen in letzter Sekunde stellt das Gericht gleichwohl nicht aus. Da sich der Fluggast nicht bei dem Personal der Kontrolle meldete, sondern ruhig in der Schlange abwartete, nahm das Gericht ein schadenersatzminderndes Mitverschulden in Höhe von 20 % an. Ein Mitverschulden wird wohl auch zu unterstellen sein, wenn sich ein Fluggast in Kenntnis der zu erwartenden Warteschlangen zu knapp zur Sicherheitskontrolle begibt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Patient hat bei Behandlung von verschiedenen Ärzten im Krankenhaus darzulegen, welches Fehlverhalten er welchem Arzt anlastet</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/medizinrecht/der-patient-hat-bei-behandlung-von-verschiedenen-aerzten-in-einem-krankenhaus-darzulegen-welches-fehlverhalten-er-welchem-arzt-anlastet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2016 13:11:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.treiber-wehr.de/?p=673</guid>

					<description><![CDATA[Wirken bei der Behandlung eines Patienten in einem Krankenhaus Ärzte verschiedener Fachrichtungen zusammen muss der Patient im Prozess vortragen und unter Beweis stellen, welchen ärztlichen Fehler er welchem Arzt konkret anlastet. Dem Patienten ist es daher nicht möglich sich in seinem Klagevortrag darauf zu &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wirken bei der Behandlung eines Patienten in einem Krankenhaus Ärzte verschiedener Fachrichtungen zusammen muss der Patient im Prozess vortragen und unter Beweis stellen, welchen ärztlichen Fehler er welchem Arzt konkret anlastet.</p>
<p>Dem Patienten ist es daher nicht möglich sich in seinem Klagevortrag darauf zu beschränken, dass im Krankenhaus bei der Behandlung Fehler passiert sind und diese den Ärzten oder dem Krankenhaus pauschal mit dem allgemeinem Hinweis auf bestehende Organisationsmängel und / oder mangelhafter Ausführung von Überwachungspflichten anzulasten.</p>
<blockquote><p>Es steht dabei natürlich zu befürchten, dass dem Patienten hier eine große Last auferlegt wird, da der Patient in der Regel die internen Abläufe zwischen den einzelnen Fachabteilungen eines Krankenhauses kaum in der für einen Prozess notwendigen Weise nachvollziehen können wird.</p></blockquote>
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			</item>
		<item>
		<title>Aus unterlassenem Befund aufgrund Fehldiagnose resultiert kein Befunderhebungsfehler</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/medizinrecht/aus-unterlassenem-befund-aufgrund-fehldiagnose-resultiert-kein-befunderhebungsfehler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2016 13:02:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Für den Patienten kann es essentielle Bedeutung haben, ob dem behandelnden Arzt ein Befunderhebungsfehler oder nur ein Diagnosefehler vorzuwerfen ist. Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt aus einem Befund einen falschen Schluss zieht, ein Befunderhebungsfehler wenn der Arzt einen medizinisch gebotenen Befund nicht &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für den Patienten kann es essentielle Bedeutung haben, ob dem behandelnden Arzt ein Befunderhebungsfehler oder nur ein Diagnosefehler vorzuwerfen ist. Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt aus einem Befund einen falschen Schluss zieht, ein Befunderhebungsfehler wenn der Arzt einen medizinisch gebotenen Befund nicht erhebt.</p>
<p>Juristisch stellt dies einen bedeutenden Unterschied dar. Liegt nur ein diagnostisches Verschulden vor, verbleibt die Beweislast dafür, dass die Gesundheitsschäden auf dem Diagnosefehler beruhen beim Patienten. Bei einem Befunderhebungsfehler kehrt sich die Beweislast um und der Arzt hat zu beweisen, dass der Gesundheitsschaden nicht auf dem Fehler beruht, §630h Abs. 5 BGB. Bei zweifelhafter medizinischer Beweissituation kann das prozessentscheidend sein.</p>
<p>In der juristischen Praxis kompliziert sich die Situation weiterhin, weil es eben nicht immer eindeutig ist, ob ein Diagnose- oder ein Befunderhebungsfehler gegeben ist. Das soll wiederum nach dem Schwerpunkt des ärztlichen Fehlers entschieden werden. Ein Kriterium, dass die Unterscheidung nicht sicherer werden lässt.</p>
<p>In der medizinischen Praxis ist jedoch ein Befunderhebungsfehler vielfach die Folge eines Diagnosefehlers, weil der Arzt eben aufgrund einer falschen Diagnose einen Befund nicht erhebt. In diesem Fall soll der unterlassene Befund keinen Befunderhebungsfehler begründen mit der Folge, dass es nicht zu der für den Patienten günstigen Beweislastumkehr kommt. Außer der Diagnosefehler ist aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlich. Dann soll der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit wieder im Befundbereich und es tritt die Beweislastumkehr ein.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Lärmschutz während Fußball-EM wird gelockert</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/allgemein/laermschutz-waehrend-fussball-em-wird-gelockert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2016 15:29:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Während der Fußballwochen vom 10. Juni bis 10. Juli wird die Grenze für den regelmäßig zulässigen Lärmpegel bis zu 55 Dezibel außer Kraft gesetzt. In dieser Zeit gilt eine Ausnahmeregelung, wonach die Städte und Gemeinden im Juni und Juli &#8222;Public Viewing&#8220; trotz Lärmschutzes genehmigen &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Während der Fußballwochen vom 10. Juni bis 10. Juli wird die Grenze für den regelmäßig zulässigen Lärmpegel bis zu 55 Dezibel außer Kraft gesetzt.</p>
<p>In dieser Zeit gilt eine Ausnahmeregelung, wonach die Städte und Gemeinden im Juni und Juli &#8222;Public Viewing&#8220; trotz Lärmschutzes genehmigen können.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Girokonto auf Guthabenbasis ab 1. Juni 2016 für Jedermann</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/allgemein/girokonto-auf-guthabenbasis-ab-1-juni-2016-fuer-jedermann/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2016 09:25:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Bislang musste man in Deutschland einen festen Wohnsitz nachweisen, um bei der Bank ein Girokonto eröffnen zu dürfen. Das ändert sich ab dem 1. Juni. Das bereits im Februar verabschiedete sogenannte Zahlungskontengesetz verpflichtet die deutschen Geldinstitute dazu, jedermann ein Guthabenkonto mit Basisfunktionen wie Ein- &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bislang musste man in Deutschland einen festen Wohnsitz nachweisen, um bei der Bank ein Girokonto eröffnen zu dürfen. Das ändert sich ab dem 1. Juni.</p>
<p>Das bereits im Februar verabschiedete sogenannte Zahlungskontengesetz verpflichtet die deutschen Geldinstitute dazu, jedermann ein Guthabenkonto mit Basisfunktionen wie Ein- und Auszahlungen, Lastschriften oder Überweisungen einzurichten.</p>
<p>Das Zahlungskontengesetz setzt damit eine EU-Richtlinie für ein Girokonto/Basiskonto für Jedermann um.</p>
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		<item>
		<title>Befristetes Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/vertragsrecht/befristetes-widerrufsrecht-bei-immobilienkrediten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2016 08:23:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Deutschland setzt eine weitere EU-Richtlinie um. Das Widerrufsrecht vieler Immobilienkredite bekommt ab Juni eine Frist gesetzt. Seit November 2002 galt für Verbraucher bei Abschluss von Immobilien­kredit­verträgen eine Widerrufsmöglichkeit wegen einer fehlerhaften Klausel in vielen zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen unbegrenzt. Künftig soll sie &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland setzt eine weitere EU-Richtlinie um. Das Widerrufsrecht vieler Immobilienkredite bekommt ab Juni eine Frist gesetzt.</p>
<p>Seit November 2002 galt für Verbraucher bei Abschluss von Immobilien­kredit­verträgen eine Widerrufsmöglichkeit wegen einer fehlerhaften Klausel in vielen zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen unbegrenzt. Künftig soll sie spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen ablaufen.</p>
<p>Das Widerrufsrecht erlischt demnach für zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 geschlossene Kredit­verträge am Dienstag, 21. Juni 2016. Spätestens an diesem Tag muss die Widerrufs­erklärung für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Kredit­verträge mit fehler­hafter Belehrung der Bank oder Sparkasse zugehen.</p>
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		<item>
		<title>Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/familienrecht/erstausbildung-des-unterhaltspflichtigen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Dec 2015 15:13:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Grundsatz, dass eine berufliche Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen Vorrang vor der Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt hat, gilt nicht uneingeschränkt. Zumindest im Einzelfall kann es der Billigkeit entsprechen, dass der Unterhaltsverpflichtete zugunsten der Unterhaltszahlung auf eine Ausbildung zu verzichten hat. Insbesondere wenn der Pflichtige &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Grundsatz, dass eine berufliche Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen Vorrang vor der Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt hat, gilt nicht uneingeschränkt. Zumindest im Einzelfall kann es der Billigkeit entsprechen, dass der Unterhaltsverpflichtete zugunsten der Unterhaltszahlung auf eine Ausbildung zu verzichten hat. Insbesondere wenn der Pflichtige schon mehrere Ausbildungen abbrach und nicht davon auszugehen ist, dass die aktuelle Ausbildung erfolgreich beendet wird und zu einem entsprechendem Einkommen geführt hätte.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftung für vom Erblasser gesetzte Schadensursache mindert nicht die Erbschaftssteuer</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/erbrecht/haftung-fuer-vom-erblasser-gesetzte-schadensursache-mindert-nicht-die-erbschaftssteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Nov 2015 15:12:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Setzt der Erblasser die Ursache für einen späteren Schaden, im – der Entscheidung zugrundeliegenden – Fall des Austritts von Heizöl, durch, können die Erben den geschuldeten Schadenersatz nicht vom Wert des Nachlasses abziehen und die Erbschaftssteuer damit mindern. Abzugsfähig nach § 1967 BGB sind &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Setzt der Erblasser die Ursache für einen späteren Schaden, im – der Entscheidung zugrundeliegenden – Fall des Austritts von Heizöl, durch, können die Erben den geschuldeten Schadenersatz nicht vom Wert des Nachlasses abziehen und die Erbschaftssteuer damit mindern. Abzugsfähig nach § 1967 BGB sind nur Schulden des Erblassers, nicht aber eine die Erben des Erblassers treffende Haftung aufgrund eines Verhaltens des Erblassers.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausschluss sämtlicher Ansprüche bei Schwarzarbeit</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/vertragsrecht/ausschluss-saemtlicher-ansprueche-bei-schwarzarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Oct 2015 14:11:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.treiber-wehr.de/?p=199</guid>

					<description><![CDATA[Werden Leistungen schwarz erbracht, stehen dem Auftraggeber mangels Vertrag keine Mängelbeseitigungsansprüche zu. Auch eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Leistung und dem bezahlten Entgelt kann nicht zurückgefordert werden. Dem an sich gegebenen Bereicherungsanspruch des Auftraggebers steht dessen eigener Gesetzesverstoß nach § 817 BGB &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Werden Leistungen schwarz erbracht, stehen dem Auftraggeber mangels Vertrag keine Mängelbeseitigungsansprüche zu. Auch eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Leistung und dem bezahlten Entgelt kann nicht zurückgefordert werden. Dem an sich gegebenen Bereicherungsanspruch des Auftraggebers steht dessen eigener Gesetzesverstoß nach § 817 BGB gegenüber und hebt den Anspruch wieder auf.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fristlose Kündigung anstelle Klage auf Duldung bei Erhaltungsmaßnahmen</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/mietrecht/fristlose-kuendigung-anstelle-klage-auf-duldung-bei-erhaltungsmassnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Oct 2015 14:10:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Mieter hat grundsätzlich die Durchführung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. Verweigert der Mieter seine Mitwirkung hieran, z. B. durch Verweigerung des Zutritts, kann er nicht darauf vertrauen, dass der Vermieter zunächst auf Duldung zu klagen hat. Die Verweigerung der Mitwirkung kann einen &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Mieter hat grundsätzlich die Durchführung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. Verweigert der Mieter seine Mitwirkung hieran, z. B. durch Verweigerung des Zutritts, kann er nicht darauf vertrauen, dass der Vermieter zunächst auf Duldung zu klagen hat. Die Verweigerung der Mitwirkung kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unfall durch plötzlich geöffnete Fahrzeugtür</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/verkehrsrecht/unfall-durch-ploetzlich-geoeffnete-fahrzeugtuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2015 14:08:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Kommt es durch das plötzliche Öffnen einer Fahrzeugtüre in den fließenden Verkehr hinein zu einem Unfall, kann das ein so erhebliches Verschulden begründen, dass die Betriebsgefahr des fahrenden Fahrzeugs dahinter zurücktritt, mit der Folge des alleinigen Verschuldens auf Seiten des geparkten Fahrzeugs.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kommt es durch das plötzliche Öffnen einer Fahrzeugtüre in den fließenden Verkehr hinein zu einem Unfall, kann das ein so erhebliches Verschulden begründen, dass die Betriebsgefahr des fahrenden Fahrzeugs dahinter zurücktritt, mit der Folge des alleinigen Verschuldens auf Seiten des geparkten Fahrzeugs.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung und Verzicht auf Schadenersatz</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/mietrecht/bundesgerichtshof-10-6-2015-viii-zr-9914-mietrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Sep 2015 14:04:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Täuscht der Vermieter einen Eigenbedarf zum Zwecke der Kündigung nur vor, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vermieter. Oft wird der sich an die Kündigung anschließende Räumungsprozess durch gerichtlichen Vergleich beendet, der einen Verzicht auf Räumungsschutz oder gar eine umfassende &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Täuscht der Vermieter einen Eigenbedarf zum Zwecke der Kündigung nur vor, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vermieter. Oft wird der sich an die Kündigung anschließende Räumungsprozess durch gerichtlichen Vergleich beendet, der einen Verzicht auf Räumungsschutz oder gar eine umfassende Abgeltungsklausel beinhaltet. Ein solcher Vergleich kann den Schadenersatzanspruch jedoch nur dann tatsächlich wirksam ausschließen, wenn der Wille des Mieters, auf Schadenersatzansprüche zu verzichten und den Rechtsstreit auch für den Fall eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs beenden zu wollen, aus dem Vergleich entnommen werden kann.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Schadenersatz für car-profi2000 aufgrund strafbewehrter Unterlassungserklärung wegen Wettbewerbsverstößen</title>
		<link>https://www.treiber-wehr.de/unternehmensberatung/kein-schadenersatz-fuer-car-profi2000-aufgrund-strafbewehrter-unterlassungserklaerung-wegen-wettbewerbsverstoessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Treiber + Wehr]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 10:42:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unternehmensberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[Der hauptsächlich im Internet tätige KFZ- Ersatzteil- und Zubehörhändler car-profi2000, Inhaber Christian Schulz, scheitert vor dem LG Nürnberg-Fürth (Az. 1 HK O 10080/ 09) mit einer Klage auf Zahlung von 5.100 € Schadenersatz wegen einer angeblich verwirkten Vertragsstrafe nach Abgabe einer strafbewehrten Unerlassungserklärung. Der &#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der hauptsächlich im Internet tätige KFZ- Ersatzteil- und Zubehörhändler car-profi2000, Inhaber Christian Schulz, scheitert vor dem LG Nürnberg-Fürth (Az. 1 HK O 10080/ 09) mit einer Klage auf Zahlung von 5.100 € Schadenersatz wegen einer angeblich verwirkten Vertragsstrafe nach Abgabe einer strafbewehrten Unerlassungserklärung.</p>
<p>Der durch die abgemahnte Firma (Schuldnerin) abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung lag eine geringfügige Verletzung der Preisangabenverordnung sowie zwei weitere kleine, insgesamt damit drei wettbewerbsrechtliche Verstöße zugrunde.</p>
<p>Bereits ca. 20 Stunden nach Fristablauf zur Abgabe der Unterlassungserklärung prüfte die abmahnende Firma car-profi2000 (Gläubigerin) an einem Samstagmorgen nach, ob die Wettbewerbsverstöße im Internetauftritt der Schuldnerin abgestellt wurden.</p>
<p>Ohne weitere Aufforderung durch die Gläubigerin wurden die Verstöße durch die Schuldnerin größtenteils noch an diesem Tag abgestellt, lediglich eine kleine Änderung in den AGB konnte aus technischen Gründen erst zum nächsten Montag geändert werden, was auch erfolgte.</p>
<p>Nach Abstellung aller wettbewerbsrechtlichen Verstöße durch die Schuldnerin forderte die Firma car-profi2000 die Schuldnerin auf, zum einen eine erneute strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie die angeblich wegen nicht fristgerechter Unterlassung verwirkte Vertragstrafe von 5.100 € zu bezahlen.</p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage als unbegründet ab. Das LG verwies hierbei im Wesentlichen auf drei tragende Argumente.</p>
<p>Zunächst bezweifelt das LG bereits das Vorliegen eines wirksamen Vertrages zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzungshandlung unmittelbar mit Abgabe der Unterlassungserklärung mit dem darin enthaltenen Vertragsstrafenversprechen. Das LG sieht in der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung noch keine wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Dies hätte noch einer Annahme durch die Gläubigerin bedurft. Diese sei zwar ebenfalls erfolgt, jedoch hat die Gläubigerin nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Annahmeerklärung der Schuldnerin zuging. Es ist daher, zu Lasten der Gläubigerin, nicht zu klären, wann das Vertragsstrafenversprechen wirksam wurde.</p>
<p>Unabhängig vom Bestehen einer wirksamen Vertragsstrafenvereinbarung sah das LG die Vertragsstrafe nicht als verwirkt an. Die Schuldnerin habe schließlich keinen neuen Verstoß begangen, sondern es lediglich unterlassen, den alten Verstoß innerhalb weniger Stunden zu unterlassen. Bei einem Verstoß durch Unterlassen sei jedoch die Vertragsstrafe nur dann als verwirkt anzusehen, wenn der Schuldner den Verstoß trotz zumutbarer Möglichkeit nicht abstellte. Davon kann jedoch bei lediglich wenigen Stunden nicht ausgegangen werden.</p>
<p>Ein Eingehen auf die seitens des Schuldners bereits zuvor erfolgte Kündigung, bzw. Anfechtung der Vertragstrafenvereinbarung hielt das Gericht wegen der ohnehin feststehenden Unbegründetheit der Klage nicht mehr für erforderlich.</p>
<p>Gleichwohl wies das Gericht deutlich darauf hin, dass die Vielzahl der Abmahnungen der Firma car-profi2000, zumal in Verbindung mit der Drohung, bei Nichtzahlung der einfachen Vertragsstrafe den dreifachen Betrag wegen angeblich dreier verschiedener Verstöße, die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschreitet.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
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