Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG )aus dem Jahr 2002 war der Bundestag aufgerufen, eine Neuregelung des Erbschaftssteuerrechts vorzunehmen. Dieser Pflicht ist der Bundestag mit dem seit 1. 1. 2009 gültigem ErbStG nun nachgekommen.
Die Reform beschränkte sich dabei auf wenige, aber entscheidende Änderungen weniger im eigentlichen Steuerrecht, sondern vielmehr hinsichtlich der Bewertung des Vermögens. Im Gegensatz zu früher gilt jetzt auch bei Immobilien und Betriebvermögen der Verkehrswert als Grundlage der Besteuerung.
Steuerbarer Vorgang Erbschaft
Grundsätzlich löst jeder Erwerb von Vermögen im Rahmen einer Erbschaft, oder einer Schenkung, eine Steuerpflicht aus. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer hängt dabei zunächst ganz wesentlich von der persönlichen Steuerklasse des Erben sowie den hieraus folgenden Freibeträgen ab.
Es gelten folgende 3 Steuerklassen, nebst zugehöriger Freibeträge.
Klasse I
Ehegatten, eingetr. Lebenspartner: | 500.000 € |
Kinder: | 400.000 € |
Enkel: | 200.000 € |
Eltern / Großeltern: | 100.000 € |
Klasse II und III
Alle anderen, auch Eltern und Großeltern im Falle der Schenkung | 20.000 € |
Zu diesem persönlichem Freibetrag addiert sich für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner noch ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, für Kinder gestaffelt wesentlich geringere Beträge.
Die Tarifstufen und Steuersätze wurden wie in nachfolgender Tabelle geregelt.
Steuerpfl. Erwerb | St.Klasse I | II u. III |
---|---|---|
75.000 € | 7 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 50 % |
mehr | 30 % | 50 % |
Bewertung von Immobilienvermögen
Bei der Bewertung von Immobilien gilt nicht mehr der frühere Einheitswert, sondern jetzt auch der Verkehrswert, also ein evtl. zu erzielender Verkaufspreis. Je nach Art der Immobilie ist dieser nach unterschiedlichen Bewertungsverfahren zu ermitteln.
Unbebaute Grundstücke, § 179 Bewertungsgesetz:
Maßgeblich ist der Wert nach der aktuellen Bodenrichtwertkarte der Gemeinde, evtl. wegen bes. Merkmale, gute unverbaubare Aussicht, schlechte Bebaubarkeit, etc., nach oben od. unten zu korrigieren.
1- 2 Fam. Häuser und Wohneigentum, § 181 BewG:
sind nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten. D.h., bei gleichartigen Bauten ist der Preis, der für diese Bauten zu erzielt wird für die Steuerfestsetzung maßgeblich.
Mietwohngrdst., Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke:
werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Grundlage ist damit die erzielbare Rendite des Grundstücks. Gemäß § 16 der WertV nach folgendem Grundschema:
- jährlich zu erzielende Einnahmen abzgl. Bewirtschaftungskosten, pauschaliert nach Anlage 23 des BewG
- abzgl. Liegenschaftszins = Reinertrag
- Kapitalisierung( Multiplikation) mit Vervielfältiger der Anlage 21 des BewG
- zuzüglich Bodenwert = Grundstückswert
Sonstige Grdst., Geschäftsgrdst. und 1-2 Familienhäuser ohne Vergleichsmöglichkeit:
unterliegen gem. § 182 BewG dem Sachwertverfahren. Der Wert des Bauwerks ist dabei getrennt vom Wert des Grundstücks zu ermitteln.
Wert des Bauwerks ist der Herstellungswert nach der Anlage 24 zum BewG. Diese Anlage listet nahezu alle denkbaren möglichen Bauwerke auf und gibt Herstellungskosten pro qm an. Dieser Wert muss mit der Grundfläche multipliziert werden. Von diesem Wert wird die Alterswertminderung gemäß der Tabelle der Anlage 22 zum BewG noch abgezogen. Der so gefundene Gebäudesachwert zuzüglich dem Bodenwert, gemäß Bodenwichtwertkarte, ergibt dann den für die Steuer maßgeblichen Wert der Immobilie.
Bewertung von Betriebsvermögen
Gemäß § 95 ff. iVm § 11 BewG ist zur Ermittlung primär der Verkaufserlös des Betriebes zugrunde zu legen, der weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt erfolgte. Wurde der Betrieb, nicht im letzten Jahr vor Anfall der Erbschaft verkauft, muss der Wert des Betriebes nach einer anerkannten Methode, z.B. dem Ertragswertverfahren, ermittelt werden. Zu ermitteln ist dabei immer, was würde ein Käufer für den Betrieb zahlen.
Nach der vereinfachten Ertragswertmethode, § 200 BewG, ermittelt sich dieser fiktive Kaufpreis wie folgt, wobei dieses Schema zur besseren Übersichtlichkeit stark vereinfacht ist , z.B. die Zuschläge und Abzüge des § 2002 BewG außer Acht lässt und daher nicht als endgültige Wertermittlung zur Steuerberechnung missverstanden werden darf.
Grundsätzlich rechnet man
Bereinigter durchschnittlicher Jahresertrag der letzten 3 Jahre abzgl. 30% Steuerpauschale * Kehrwert des Basiszinssatzes der Bundesbank +4,5 % (= Kapitalisierungsfaktor gem. § 2003 BewG)
Der Wert wird nach unten durch den Substanzwert begrenzt, also die Summe des Wertes aller Wirtschaftsgüter des Betriebes abzgl. der bestehenden Schulden.
Verschonungsregelungen
Der Gesetzgeber hat trotz der Möglichkeit, zumindest im Immobilienbereich, kaum Gebrach von Verschonungsregelungen, also der Steuerfreiheit bestimmter Vermögenswerte, gemacht.
Verschonungsregelungen im Immobilienbereich
Nach § 13c ErbStG wird auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ein Abschlag von 10 % gewährt
Nach § 13 I Nr. 4b ErbStG wird das Familienwohnheim von der Steuer befreit, wenn die Erben Kinder, Enkel, Gatten oder eingetr. Lebenspartner sind und diese die Immobilie umgehend selbst zu Wohnzwecken für mind. 10 Jahre nutzen oder aus dringenden Gründen, die im Gesetz nicht näher definiert sind, an der eigenen Nutzung gehindert sind.
Verschonungsregelungen bei Betriebsvermögen
Grundsätzlich gilt die Regelverschonung nach § 13a ErbStG; d.h. es sind nur 15 % des Unternehmensvermögens zu versteuern, wenn 7 Jahre nach Anfall der Erbschaft die jährliche Lohnsumme nicht weniger als 650 % der Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Stichtag beträgt, außer der Betrieb hat ohnehin weniger als 10 Beschäftigte
UND
das Verwaltungsvermögen unter 50 % des Betriebsvermögens liegt. Um Verwaltungsvermögen handelt es sich bei
- Grundstücke, die Dritten überlassen sind
- Kapitalgesellschaftsanteile soweit Beteiligung am Nennbetrag unter 25 % beträgt
- Wertpapiere und ähnliche Forderungen
- Kunstgegenstände und ähnliches, soweit der Handel damit nicht Hauptzweck des Betriebes ist
Zusätzlich zu diesem Verschonungsbetrag gibt es noch den Abzugsbetrag nach § 13a II ErbStG, der im Wesentlichen zur Steuerfreiheit bei der Vererbung oder Übergabe von Kleinunternehmen führen soll, bzw. kann.
Ist der nach Abzug von 85 % verbleibende Wert des Unernehmens kleiner als 150.000 €, bleibt der Übertragungsvorgang insgesamt steuerfrei, ist der verbleibende Wert größer als 150.000 €, halbiert sich die Freigrenze, es muss also nur noch die Hälfte des überschießenden Unternehmenswertes versteuert werden, ist der verbleibende Wert größer als 450.000 €, entfällt der Abzugsbetrag.
Eine besondere Möglichkeit enthält § 13 a VIII ErbStG.
Eine völlige Verschonung ist möglich, wenn der Betrieb für mindestens 10 Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme dann 1.000 % entspricht.
Will man jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss zu Beginn eine unwiderrufliche entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.