Für Rechtssuchende, die nicht über die finanziellen Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes oder des Gerichtes verfügen, gibt es die Möglichkeiten der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
1. Prozesskostenhilfe
Für ein beabsichtigtes oder bereits laufendes gerichtliches Verfahren kann dem Rechtssuchenden auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dieser Antrag kann im Bedarfsfall durch uns gestellt werden. Zur Beantragung von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe ist die Verwendung der amtlichen Formulare notwendig.
Erfolgsaussicht
Voraussetzung der Bewilligung ist, dass das Gericht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten beimisst. Für mutwillige und aussichtslose Gerichtsverfahren wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Entsprechend findet vor der Bewilligung ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren statt. Obwohl das Gesetz nur eine summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht durch das Gericht verlangt entspricht das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits im wesentlichen dem Klageverfahren und wird von uns für Sie durchgeführt.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Desweiteren müssen die entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, eben die finanziellen Mittel fehlen. Letzteres ist regelmäßig bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erfüllt.
Im übrigen kann vereinfacht gesagt werden, dass kein nennenswertes Vermögen vorhanden sein darf und das sogenannte einzusetzende Einkommen weniger als 750,00 € beträgt. Das einzusetzende Einkommen ermittelt sich, indem man vom gesamten zur Verfügung stehenden Einkommen des Rechtssuchenden, aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aber auch aus Lohnersatz- und Sozialleistungen, etc. sämtliche Steuern, Sozialabgaben sowie Werbungskosten abzieht.
Ebenfalls abzusetzen ist bei Erwerbstätigen ein Betrag von 201 €, bei Verheirateten oder eingetragenem Lebenspartner ein Betrag i. H. v. 442 €, sowie für jede unterhaltsberechtigte Person, wie z.B. Kinder, bis zu 354 €. Auch die Kosten für Heizung und Unterkunft sind, sofern nicht unverhältnismäßig hoch, abzuziehen.
Verbleibt dann ein Einkommen von nicht mehr als 750 € wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Was zahlt die Prozesskostenhilfe?
Die Staatskasse übernimmt insbesondere die Gerichts- Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten des Bedürftigen. In der Regel werden keine Reisekosten bezahlt. Fallen Reisekosten an, z.B. für die Wahrnehmung auswärtiger Termine, muss die Partei diese selbst bezahlen.
Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
Je nach Höhe des einzusetzenden Einkommens setzt das Gericht Ratenzahlungen fest. Die Ratenzahlungspflicht beginnt bei einem monatlich einzusetzendem Einkommen von 50 € in Höhe von 15 € monatlich und steigt bis zu einem verbleibenden Einkommen von 750 € auf monatlich 300 € an. Es können jedoch maximal 48 Monatsraten angesetzt werden. Ein dann noch verbleibender offener Betrag geht endgültig zu Lasten der Staatskasse. Das Gericht wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Angelegenheit die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut prüfen und die Ratenzahlung entsprechend anpassen.
Kostenrisiko
Bei einem Unterliegen im Prozess sind die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite von der prozesskostenhilfeberechtigten Partei nach den allgemeinen Gebührensätzen des RVG zu zahlen.
Wird nach dem PKH- Prüfungsverfahren keine PKH bewilligt hat der Rechtsanwalt einen Anspruch in Höhe einer 1,0fachen Verfahrensgebühr gegen den Mandanten.
2. Beratungshilfe
Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung steht Beratungshilfe zur Verfügung.
Hierfür kann vom Rechtssuchenden unter Nachweis seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Rechtsberatungsstelle seines für ihn zuständigen Amtsgerichtes ein sogenannter Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragt werden, mit welchem dann eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit auf den Gebieten des Zivil-, Sozial-, Verwaltungs- sowie Arbeitsrechts auf Kosten der Staatskasse möglich ist. Der Rechtssuchende schuldet dem Rechtsanwalt dann lediglich eine Pauschalgebühr i. H. v. 15,00 €. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Seiten des Rechtssuchenden orientieren sich hierbei an den Vorschriften zur Prozesskostenhilfe.
Da auch die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe besteht, können wir Ihnen auch die entsprechende Antragstellung abnehmen, sofern Sie die entsprechenden Nachweise und Belege hinsichtlich Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Verdienstbescheinigungen, Sozialleistungsbescheide, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag, etc.) zu uns mitbringen.
Auf den Gebieten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts beschränkt sich die Beratungshilfe auf eine anwaltliche Beratung.
3. Bestellung eines Pflichtverteidigers
Für das gerichtliche Strafverfahren kann durch das Gericht ein Pflichtverteidiger auf Kosten der Staatskasse bestellt werden, sofern dies insbesondere im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe notwendig ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten spielen hierbei keine Rolle.