Gebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Anwaltliche Tätigkeit wird auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, RVG, abgerechnet.
Nach dem RVG fallen je nach anwaltlicher Tätigkeit einzelne Gebühren an, deren Höhe vom zugrundeliegenden Streitwert und der Schwierigkeit sowie dem Umfang der Angelegenheit bestimmt werden.
Grundsätzlich ist zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit und der Vertretung in einem Gerichtsprozess, der gerichtlichen Tätigkeit, zu unterscheiden.
Außergerichtliche Gebühren
Für die außergerichtliche Vertretung und Beratung soll der Rechtsanwalt auf eine individuelle Vergütungsvereinbarung hinwirken. Kommt keine Vereinbarung zustande gelten die Gebühren des § 34 RVG.
Durch eine erste kurze Beratung wird die sogenannte Erstberatungsgebühr ausgelöst. Eine Erstberatung ist ein erstes Gespräch von begrenztem Umfang und dient einer ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Die Kosten hierfür sind gegenüber einem Verbraucher in der Höhe auf maximal 190 € netto begrenzt.
Erfolgt eine ausführliche Beratung durch den Rechtsanwalt löst dies eine Beratungsgebühr aus. Diese ist gegenüber dem Verbraucher auf 250 € netto begrenzt.
Durch die Aufnahme des Geschäftes nach außen, also in der Regel durch Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, wird die Geschäftsgebühr ausgelöst.
Geschäftsgebühr, Beratungs- und Erstberatungsgebühr können nicht neben einander verlangt werden. Die niedrigere Gebühr ist mit der Höheren zu verrechnen.
Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der geltend zu machenden oder abzuwehrenden Forderung. Daneben gibt es eine Vielzahl streitwertbestimmender Regelungen. So ist der Wert einer Scheidung mit dem Vierteljahreseinkommen der Ehepartner anzusetzen, der Wert einer Arbeitsplatzkündigung mit dem Vierteljahreseinkommen, der Wert einer Kündigung einer Wohnung mit dem Jahresmietbetrag, der Wert einer Kündigung eines gewerblichen Mietobjektes mit dem Dreijahreswert des Mietzinses, etc.
In Abhängigkeit vom Streitwert lässt sich die Höhe der Nettogebühr dann der Tabelle des RVG entnehmen. In der Regel ist eine 1,3fache Gebühr in Ansatz zu bringen. bei besonders umfangreichen oder bedeutungsvollen Angelegenheiten kann diese erhöht werden.
Bei einer außergerichtlichen Einigung fällt eine zusätzliche Einigungsgebühr in Höhe der 1,5fachen Gebühr an.
Gerichtliche Gebühren
Die Aufnahme der gerichtlichen Tätigkeit, Anfertigung einer Klageschrift oder Verteidigung gegen eine Solche, löst eine 1,3fache Verfahrensgebühr aus. Auf diese ist jedoch wiederum die Hälfte einer bereits angefallenen Geschäftsgebühr anzurechnen.
Für die Durchführung der Gerichtsverhandlung erhält der Rechtsanwalt eine 1,2fache Terminsgebühr.
Wird vor Gericht ein Vergleich geschlossen, steht dem Anwalt eine weitere 1.0fache Einigungsgebühr zu.
Damit das Gericht eine Klage an die Gegenpartei zustellt hat der Kläger mit den Gerichtsgebühren in Vorleistung zu gehen, welche sich wiederum nach dem Streitwert richten.
Oft sind vor Gericht Sachfragen nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Die Kosten hierfür sind in der Regel vom Kläger vorweg zu bezahlen.
Mit der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung sind diese Kosten regulär, bis auf eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung, gedeckt. Gerne holen wir für Sie die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein. Dies stellt jedoch eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar und ist gesondert zu vergüten.
Kostenverteilung
Mit dem Ende des Rechtsstreits werden in der Regel alle Kosten des Rechtsstreits, also das Honorar des eigenen Anwalts, des gegnerischen Anwalts, die Gerichts- und evtl. angefallene Sachverständigenkosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Geht ein Rechtsstreit,wenn auch nur teilweise, verloren, kommen zu dem Verlust des Prozesses noch zusätzliche Prozesskosten hinzu.
Wir erachten es daher als unsere besondere Pflicht, Sie jederzeit über Ihr Kostenrisiko zu informieren.
Prozeß- und Verfahrenskostenhilfe
Können Parteien die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst bezahlen besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, oder Beratungshilfe für den außergerichtlichen Bereich.
Gerne sind wir bereit Ihnen bei der Beantragung behilflich zu sein, damit Sie Ihr Recht bekommen.