• Arzthaftungsrecht

Wir vertreten erfolgreich seit Jahren die Interessen von Patienten und Ärzten bei Behandlungsfehlern. Daher kennen wir beide Seiten und können zu Ihrem Vorteil einen Fall wie evtl. später ein Richter von beiden Seiten ohne betriebsblinde Feindschaft bewerten Denn weder der Arzt noch der Patient dienen als Feindbild; kein Patient wird sich ohne Grund in einen Prozess gegen seinen Arzt stürzen, kein Arzt leichtfertig die Gesundheit seines Patienten gefährden.

Aber überall wo Menschen handeln können Fehler passieren.

Wir helfen Ihnen im Falle eines Behandlungsfehlers Ihre berechtigten Ansprüche im außergerichtlichen Sachverständigenverfahren und im Bedarfsfall gerichtlich durchzusetzen.

Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen der Arzthaftung unter besonderer Beachtung des Patientenrechtegesetzes, die außergerichtliche Vorgehensweise und die gerichtliche Durchsetzung geben.

Rechtliche Voraussetzungen der Arzthaftung

Deliktische Haftung

Die Haftung des Arztes kann auf zwei Anspruchsgrundlagen beruhen, Der deliktischen Haftung nach § 823 BGB, also der Haftung für eine verbotene Handlung, oder auf einer Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB.

Dass der Arzt aufgrund deliktischer Haftung, also der Haftung für ein verbotenes Tun haften soll ist für juristische Laien oft zunächst überraschend. Aufgrund der juristischen Dogmatik aber nicht verwunderlich, sondern durchaus folgerichtig.

§§ 823 ff. BGB gewährt jedem, dessen Gesundheit und/ oder Körper verletzt wurde den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens als auch auf Bezahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Und die allermeisten ärztlichen Maßnahmen stellen eben, die Definition des Gesetzes zugrundegelegt, eine Körperverletzung dar.

Die Definition der Körperverletzung findet sich im Strafgesetzbuch. Gemäß § 223 StGB ist jede dem Wohlbefinden abträgliche und unangemessene Behandlung des Körpers eine tatbestandsmäßige Körperverletzung.

Damit sind die allermeisten ärztlichen Eingriffe zunächst als tatbestandliche Körperverletzung zu werten. Denn auch der kleinste Eingriff, sofern er über ein reines Gespräch hinausgeht, fügt dem Körper Schmerzen zu, wie das Pieksen einer Spritze, ein fester Diagnosegriff, oder greift in die Körperabläufe ein, wie jedes Medikament.

Diese, zumindest nach der Definition gegebene Körperverletzung ist jedoch rechtmäßig, wenn der Patient vor der Behandlung in die „Körperverletzung“ einwilligt.

Vertragliche Haftung

Die vertragliche Haftung nähert sich dem Problem des Behandlungsfehlers zunächst von einer anderen Richtung. Üblicherweise wird der ärztlichen Behandlung ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB zugrunde liegen, einer besonderen Ausprägung des Dienstvertrages. Aus diesem Vertrag schuldet der Arzt als Behandelnder eine medizinische Behandlung, also Maßnahmen bzw. Eingriffe, die der Erkennung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden und körperlichen Schäden dienen. Der Patient schuldet die Vergütung der Behandlung, sofern nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

Aus diesem Vertrag resultieren Pflichten, die bei einer Verletzung, wie bei jedem anderen Vertrag auch, Schadenersatzansprüche auslösen können.

Letztlich liegen beiden Wegen sehr ähnliche Voraussetzungen zugrunde, sind rechtsdogmatisch nur anders einzuordnen. Fehlt z.B. die Einwilligung des Patienten führt das im Rahmen der deliktischen Haftung zu einer rechtswidrigen Körperverletzung, im Rahmen der vertraglichen Haftung eben zu einer Vertragspflichtverletzung.

Da durch das Patientenrechtegesetz eine deutliche Verschiebung hin zum Vertragsrecht vorgenommen wurde folgt die Darstellung im Wesentlichen auch dem Patientenrechtegesetz.

Pflichten des Arztes

Einwilligung

Der Patient muss vor der Behandlung gemäß § 630d BGB in die Behandlung einwilligen. Fehlt die Einwilligung stellt dies einen Pflichtenverstoß des Arztes dar.

Als Willenserklärung gelten für die Einwilligung die gleichen Voraussetzungen wie für andere rechtsgeschäftliche Erklärungen auch. Der Einwilligende muss geschäftsfähig sein; d.h. mindestens 18 Jahre alt und darf sich nicht in einem krankhaften Zustand befinden, der die freie Willensbildung ausschließt, § 104 BGB. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigem Patienten, unter 18 Jahren, ist zu unterscheiden, ob dieser die geistige und sittliche Reife hatte, um Bedeutung und Tragweite des Eingriffs absehen zu können. Fehlt nach diesen Grundsätzen die für die Einwilligungsfähigkeit notwendige natürliche Einsichtsfähigkeit haben die Eltern oder ein Betreuer die Einwilligung zu erteilen.

Die Einwilligung darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die Guten Sitten verstoßen. Das wäre der Fall bei einer Einwilligung in die eigene Tötung oder Verstümmelung des Körpers. Wobei hier die Grenzen aber sicher als fließend anzusehen sein werden. Was für Viele eine Verstümmelung des Körpers darstellt, übertriebene oder gar gesundheitsabträgliche Schönheitsoperationen, großflächige Tatoos, Piercings und Brandings in großer Anzahl, mag für Andere die Erfüllung ihrer persönlichen Schönheitsideale sein.

Einen Sonderfall der Einwilligung stellt die Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB dar.

Selbstverständlich muss die Einwilligung auch freiwillig erfolgt sein. Eine erzwungene Einwilligung schließt die Widerrechtlichkeit hinsichtlich der deliktischen Haftung des ärztlichen Eingriffs natürlich nicht aus und stellt im Rahmen der vertraglichen Haftung einen gravierenden Pflichtenverstoß dar.

Ist es bei einer unaufschiebbaren Maßnahme nicht möglich die Einwilligung einzuholen, kann die Maßnahme durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichem Willen des Patienten entspricht.

Aufklärung

Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme ist eine korrekte Aufklärung des Patienten gem. § 630e BGB. Der Patient muss zunächst über die ärztliche Maßnahme aufgeklärt werden damit er überhaupt weiß, zu was er seine Einwilligung erteilen soll und dies dann als aufgeklärter Patient auch wirksam tun kann. Die Aufklärung hat äußerst gewissenhaft zu erfolgen. Gerade in diesem Bereich werden Ärzte oft zu einer Haftung verurteilt, obwohl es an der sonstigen ärztlichen Leistung nichts zu bemängeln gibt.

Die wichtigste Aufklärung ist die Selbstbestimmungsaufklärung als Grundlage der vom Patienten zu erteilenden Einwilligung. Der Patient muss über die Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und deren Alternativen, die jeweiligen Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden.

Der gebotene Umfang der Aufklärung hängt im Einzelfall von vielen Faktoren ab. Die Anforderungen an die Aufklärung sind um so höher, je weniger dringlich der Eingriff, bzw. je risikoreicher der Eingriff ist. So ist der gebotene Umfang der Aufklärung bei einem eiligem lebensrettendem Eingriff geringer als bei einer kosmetischen Maßnahme. Besonders hoch ist das Maß der gebotenen Aufklärung bei neuen medizinischen Verfahren oder Medikamenten.

Die Aufklärung hat auch über ganz seltene, unwahrscheinliche Risiken zu erfolgen, wie etwa unvorhergesehene Operationserweiterungen und sehr selten auftretende Komplikationen oder Nebenwirkungen. Denn entscheidend ist nicht, wie wahrscheinlich ein Risiko ist, sondern ob es für die zu erteilende Einwilligung des Patienten von Bedeutung sein kann.

Die Aufklärung hat durch den behandelnden Arzt selbst zu erfolgen, nicht durch Hilfspersonal des Arztes.

Schließlich muss die Aufklärung so rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen, dass der Patient die erhaltenen Informationen noch in seine Abwägung in ein für und wider hinsichtlich der Einwilligung einfließen lassen kann.

Im Rahmen der Sicherungsaufklärung ist der Patient über seine Mitwirkungspflichten zur Sicherstellung des Behandlungserfolges aufzuklären, wie z. B. einer korrekten Medikamenteneinnahme.

Behandlungspflicht

Jeder Arzt schuldet bei Ausübung seiner Tätigkeit gegenüber seinem Patienten die Ausübung der Behandlung lege artis, also den Regeln der ärztlichen Heilkunst entsprechend.

Der Arzt schuldet eine dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes entsprechende Versorgung mit dem Ziel der Wiederherstellung der gesundheitlichen Integrität. (BGH NJW 1989, 767)

Um dieses Ziel zu erreichen muss der Arzt die Maßnahmen ergreifen, die ein gewissenhafter, aufmerksamer Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches erwartet werden dürfen. (Pal. § 823 Rz. 66; BGH MDR 99, 676)

Mit anderen Worten, der Arzt schuldet eine Behandlung, die in der Regel mindestens dem aktuellen Standard eines Facharztes des jeweiligen Fachgebietes entspricht. Besondere Qualifikationen oder Spezialisierung des Arztes erhöhen den geschuldeten Standard zusätzlich.

Der jeweilige maßgebliche Stand wird festgelegt durch anzufertigende Gutachten; ärztliche Leitlinien, Empfehlungen der Ärztekammern, etc.

Die geschuldete Behandlung umfasst die Prävention von Krankheiten, die fachgerechte Therapie und die Erstellung eines entsprechenden Arztberichtes, bzw. der gesamten Dokumentation durch den Arzt.

Dokumentationspflicht

Die Pflicht zur Dokumentation der Behandlung ist in § 630f BGB ausdrücklich geregelt. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht stellt zwar begrifflich keinen Behandlungsfehler dar, jedoch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten und wirkt sich im Rahmen der gerichtlichen Beweisführung zugunsten des Patienten aus.

Beweislast

Grundsätzlich hat jeder Kläger in einem Gerichtsprozeß die für ihn günstigen Tatsachen auch mit den entsprechenden Beweismitteln zu beweisen. Gerade im Hinblick auf die Beweislast hat die Rechtsprechung enorme Erleichterungen für den Patienten entwickelt, die jetzt in § 630h BGB gesetzlich festgelegt wurden.

Demnach hat der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und der Gesundheitsverletzung, also dem Schaden, auch weiterhin zu beweisen. Der Arzt hat hingegen zu beweisen, das er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Hat sich ein Risiko verwirklicht, dass vom Arzt „voll beherrschbar“, also vollständig unter seiner Kontrolle war, kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. So z. B. bei der Einhaltung von Hygienemaßnahmen, der richtigen Lagerung eines Patienten usw.

Ist eine Maßnahme nicht ausreichend oder gar nicht, dokumentiert, wird vermutet, dass die Maßnahme unterblieben ist. Aus diesem Grund ist auch der immer wiederkehrende Streit um die Herausgabe der Patientenakte, jetzt geregelt in § 630g BGB, von Seiten der Patienten eher menschlich als juristisch begründet. Der Arzt wird die Akte herausgeben um sich selbst zu schützen.

Bei einem grobem Behandlungsfehler wird ebenfalls vermutet, dass dieser ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war.

Sachverständigengutachten

Natürlich verbleibt das grundsätzliche Problem, dass der Behandlungsfehler und der Schaden vor Gericht zu beweisen ist. Idealerweise erfolgt dies jedoch bereits im außergerichtlichen Verfahren.

Der menschliche Organismus und die moderne Medizin sind so komplex, dass es weder einem Rechtsanwalt noch einem Patienten oder Richter tatsächlich möglich sein kann einen Behandlungsfehler sicher festzustellen. Das kann nur durch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen erfolgen.

Eine solche Begutachtung kann außergerichtlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, MDK, oder die Landesärztekammer erfolgen. Für den Patienten sind beide Möglichkeiten kostenlos.

Verjährung

Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche unterliegen der Verjährung. Mit Eintritt der Verjährung kann der Anspruchsgegner die Verjährungseinrede erheben und der Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar.

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den Umständen die den Anspruch begründen hatte. D.h., der Patient muss die Tatsachen kennen, die den Anspruch ausmachen, also Kenntnis des Schadens, des ungefähren Behandlungsverlaufs sowie des Fehlverhaltens des Arztes.

Daneben besteht die Möglichkeit der zehnjährigen Verjährung nach § 199 Abs. X BGB bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Zur Anwendung gelangt die jeweils früher endende Frist.

Diese Fristen können sich durch entsprechende Hemmungen und durch Unterbrechung noch beträchtlich verlängern.

Hinweis

Wir bitten um Verständnis, dass eine vollständige Darstellung des komplexen Arzthaftungsrecht nicht Absicht dieser kurzen Information sein kann und will. Wir hoffen Ihnen einen ersten guten Einblick gegeben zu haben bitten aber zu beachten, dass keine Kurzinformation eine ordnungsgemäße anwaltliche Beratung ersetzen kann.

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Anfahrt mit dem Auto

Parken im Parkhaus Hauptmarkt, ca. 100 m von der Kanzlei Treiber & Wehr.

Öffentliche Verkehrsmittel

Bus 36: Haltestelle „Weintraubengasse“, „Hauptmarkt“ oder „Burgstraße“, Fußweg ca. 3 Min.

U-Bahn U1: Haltestelle „Lorenzkirche“, Fußweg ca. 10 Min. über den Hauptmarkt.