• Gesetzliche Erbfolge

Plötzlich ist es soweit, und Onkel Herbert ist nicht mehr. Und 3…2…1, endlich ist der liebevoll gepflegte Jaguar meins. Und das liebe Schwesterchen erbt nun endlich die lang ersehnte Sammlung französischer Gedichtbände. Und wer kümmert sich um den ganzen restlichen Plunder, wollte sagen, wer erhält das restliche Hab und Gut und wickelt alles ab?

Die Antwort ist einfach. Der Erbe erhält grundsätzlich alles, alles Geld, alles Gut und alle Schulden sowie alle vererblichen Rechtspositionen.

Doch wer ist der Erbe?

Dabei ist zunächst zu klären, wer denn alles nun Erbe sein kann. Zuerst einmal kommt nur derjenige in Frage, der auch erbfähig ist. Die Anforderungen an die Erbfähigkeit sind zum Glück aber nicht sehr hoch. Ausreichend ist, den Erbfall zu erleben, oder zumindest muss der Erbe bereits gezeugt sein und dann noch die eigene Geburt überstehen. Wer selbst schon tot ist, kann nicht erben. Erben können aber auch juristische Personen sein, also eine GmbH, eine AG, eine Stadt oder eben eine Kirchengemeinde oder jeder eingetragene Verein.

Als nächstes ist zu klären, ob es eine letztwillige Verfügung gibt, ob also ein Erbvertrag oder ein Testament vorliegt oder eben nicht. Erst wenn es weder Erbvertrag noch ein Testament gibt, dass übrigens am Amtsgericht abzugeben und nicht bei Missfallen zu verbrennen ist, kommt das Gesetz mit der gesetzlichen Erbfolge zum Zug. Die Reihenfolge ist also einfach. Gibt es einen Erbvertrag, erbt der Vertrags­erbe. Gibt es ein Testament, erbt der testa­mentarische Erbe. Sonst erbt der gesetz­liche Erbe.

Wer ist der gesetzliche Erbe?

Auch hier ist die Frage einfach, wenn man weiß, wie das Blut rinnt, denn das Gut rinnt wie das Blut. So sagt man. Gemeint ist damit, dass die Blutsverwandtschaft die Erbenstellung vermittelt.

Geerbt wird in Deutschland nach Ord­nungen. Jede Ordnung stellt einen be­stimm­ten Grad an Verwandtschaft dar:

– Die erste Ordnung stellen die Abkömmlinge dar, also die Personen, die direkt vom Erblasser abstammen, Kinder, Enkelkinder, usw.

– Die zweite Ordnung stellen die Eltern und deren Abkömmlinge dar, also neben den Eltern die Geschwister des Erblassers.

– Die dritte Ordnung wird schließlich von den Großeltern und deren Abkömmlingen gebil­det.

Und die weiteren Ordnungen sollen an dieser Stelle nicht kümmern, weil es sich dann schon um sehr entfernte Verwandte handelt.

Interessanter ist schon, dass bereits ein Vertreter einer Ordnung alle nachfol­genden Ordnungen von der Erbfolge ausschließt.

Existiert also ein Enkelkind, selbst wenn es noch nicht geboren ist, schließt dieses die Geschwister des Erblassers und deren Kinder von der Erbfolge aus und wird Alleinerbe, wenn es lebend geboren wird.

Jeder Abkömmling bildet nun erbrechtlich einen eigenen Stamm und jeder Stamm erhält die gleiche Erbquote. Das hört sich kompliziert an, ist aber ganz einfach. Hat der Erblasser zwei Kinder und keine Ehefrau, erhält jedes Kind die Hälfte der Erbschaft. Hat eines der Kinder bereits vier Kinder und ist verstorben erhalten diese vier Enkelkinder je 1/8 der Erbschaft, zusammen damit wieder 1/2, das andere Kind, eben der andere Stamm, nach wie vor ½.

Wie erbt der Ehepartner bzw. Lebenspartner gesetzlich?

Auch das gesetzliche Erbrecht des über­lebenden Ehepartners ist im Grundsatz einfach geregelt. Der Ehepartner gehört keiner Erbordnung an und erbt damit außerhalb der Ordnungen. Die Erbquote des Ehepartners ist abhängig davon, neben welchen anderen Erben, also welcher Ordnung, der Ehepartner erbt, und in welchem Güterstand die Ehepartner lebten.

Haben die Ehegatten ehevertraglich keine Regelungen über den Güterstand getrof­fen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der Ehepartner neben Erben der 1. Ordnung, also den Abkömmlingen des Erblassers, eine erbrechtliche Quote von ¼, neben Erben der 2. Ordnung ½, wenn weder Erben der 2. Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erhält der Ehepartner die ganze Erbschaft.

Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güter­stand der Zugewinngemeinschaft, wird der für den Fall der Scheidung vorge­sehene Zugewinnausgleich durch die pauschale Erhöhung der Erbquote um ¼ ersetzt. Neben Abkömmlingen erhält der Ehepartner somit ½, die Abkömmlinge teilen sich den Rest. Bei zwei Abkömm­lingen damit jeder Abkömmling ¼.

Im Fall der Gütertrennung ergibt sich ein etwas anderes Bild. Grundsätzlich gelten die Regeln wie zuvor auch, da es jedoch keinen Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung gegeben hätte, gibt es jetzt auch keine Erhöhung der Erbquote um ¼. Der Gatte erhält also seine Quote von ¼. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass der Erblasser weniger als drei Abkömmlinge hinterlässt. Damit der Ehegatte keine geringere Erbquote erhält, erben in diesem Fall alle zu gleichen Teilen. Bei 3 oder mehr Abkömmlingen verbleibt es bei ¼.

In jedem Fall erhält der Ehepartner den gesetzlichen Voraus. Das heißt, dass der Ehepartner einen Anspruch auf die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke hat, soweit diese benötigt werden, um einen angemessenen Haushalt zu führen.

Im Vergleich zum Erbrecht des eingetra­genen Lebenspartners ergeben sich nahezu keine Unterschiede, zumal die aus dem ehelichen Güterrecht stammende Erhöhung um ¼ zur pauschalen Abgeltung des Zuge­winn­ausgleichs nach § 1371 BGB im Jahr 2005 in § 6 LPartG übernommen wurde.

Am Ende der gesetzlichen Erbfolge steht damit im Regelfall eine sogenannte Erbengemeinschaft, in der sämtliche Erben mit ihrer jeweiligen Erbquote versammelt sind.

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