Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens war gem. § 26 FamFG die Echtheit eines Testaments festzustellen. Hierzu hat das Gericht ein Schriftvergleichsgutachten eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, dass zwar die verfügbaren Vergleichsschriftproben nicht optimal seien für eine entsprechende Analyse, aber in den graphischen Merkmalen Analogien hinsichtlich Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss, Führung und Richtung, vertikale und horizontale Ausdehnung sowie Flächengliederung feststellbar sind, die den alleinigen Schluss zuließen, dass das Testament vom Erblasser stammt und damit echt war.
Dem ist das Ausgangsgericht gefolgt und stellte die Echtheit des Testaments fest. Das von zwei Beteiligten hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos.
Das OLG Brandenburg stellte hierzu fest, dass weitere Beweise oder eine Ergänzung des Gutachtens nicht geboten waren; das Ausgangsgericht die Echtheit des Testaments vielmehr rechtsfehlerfrei feststellte, da eine absolute Gewissheit im Sinne einer naturwissenschaftlichen Tatsache in der Regel nicht zu erreichen ist. Für die Bildung der richterlichen Überzeugung ist deshalb ein Grad an Gewissheit ausreichend, der dem vernünftigem Zweifel Einhalt gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu können.
Dies ist auch gegeben, wenn zwar der Sachverständige nur von einer überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit für die Echtheit ausgeht, da das Maß des Sachverständigen sich nach wissenschaftlichen Maßstäben richtet, für die Überzeugungsbildung des Richters aber ein Grad an Gewissheit ausreicht, der vernünftige Zweifel ausschließt.