Der Grundsatz, dass eine berufliche Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen Vorrang vor der Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt hat, gilt nicht uneingeschränkt. Zumindest im Einzelfall kann es der Billigkeit entsprechen, dass der Unterhaltsverpflichtete zugunsten der Unterhaltszahlung auf eine …

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