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Ausgleich für vor der Ehe erbrachte Leistungen auf das Vermögen des Ehepartners

Das während der Ehe jeweils erwirtschaftete Vermögen der Eheleute wird im Rahmen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen. Aufgrund des starren Stichtagsprinzips dieses Verfahrens fallen Vermögensleistungen, die ein Partner vor Eheschließung auf einen Vermögensgegenstand des anderen geleistet hat, oft aus dem Verfahren heraus und der jeweilige Partner geht leer aus. In der Praxis handelt es sich dabei oft um Leistungen zum Erwerb oder Renovierung einer als Ehewohnung genutzten Immobilie, die aber im Alleineigentum des anderen Ehepartners steht.

Das OLG folgt der Rechtsprechung des BGH, der einen Anspruch auf Ausgleich von vor der Eheschließung Leistungen auf das Vermögen des Partners als ausgleichspflichtig unter dem Rechtsgedanken der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, ansieht.

Gleichwohl wurde der Antrag des Antragstellers auf Erstattung der erbrachten Leistung abgewiesen, denn der Anspruch zielt nicht darauf ab, den Wert der vorehelich erbrachten Leistung zurück erstattet zu erhalten. Vielmehr soll der Leistende durch die voreheliche Leistung nicht schlechter gestellt werden, als wenn er die Leistung nach Eingehung der Ehe erbracht hätte, aber auch nicht besser.

Entscheidend ist damit, ob und um wieviel sich das Anfangsvermögen des Ehepartners durch die Leistung erhöht hat, und in welcher Höhe sich das auf den Zugewinnausgleich auswirkt. De facto erfordert der prozessuale Vortrag damit zwei Zugewinnausgleichsberechnungen; zum einen mit Berücksichtigung der Leistung, zum anderen ohne die Leistung. Ergibt sich dabei ein signifikanter Unterschied zugunsten des Leistenden, kann ein Ausgleichsanspruch gem. §§ 313, 242 BGB gegeben sein.

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