Im zu entscheidenden Fall gab der Unterhaltsverpflichtete ein Anerkenntnis ab, Kindesunterhalt in Höhe von 200 % der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, sowie den Mehrbedarf für Schule und Verpflegung und die Mutter der Unterhaltsberechtigten bis zu deren 18. Geburtstag von der Mithaftung für den Mehrbedarf freizustellen. Desweitern erklärte der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seines Einkommens unbegrenzt leistungsfähig zu sein.
Die Kindsmutter bestand trotzdem auf Auskunft über das Einkommen und erwirkte in erster Instanz ein entsprechendes Urteil. Das AG führte aus, dass auch die Höchstgrenze der Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt nicht faktisch nach oben begrenze. Vielmehr müsse sichergestellt sein, dass Kinder, die in außerordentlich guten finanziellen Verhältnissen aufgewachsen sind und sich vielfach an einen entsprechenden Lebensstil gewöhnt hätten, diesen trotz der Trennung der Eltern beibehalten können.
Das OLG München hat diese Entscheidung aufgehoben und den Auskunftsanspruch verneint.
Das OLG führt zwar, wie das AG, aus, dass der Auskunftsanspruch besteht, wenn auch nur die Möglichkeit gegeben ist, dass die Auskunft Einfluss auf den geschuldeten Kindesunterhalt haben kann. Ein solcher Fall sei hier aber nicht ersichtlich, da kein zusätzlicher Bedarf denkbar sei und auch nicht vorgetragen ist, der vom anerkannten Unterhalt nicht gedeckt sei. Eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle sei nach Anhebung der höchsten Einkommensgrenze in der Düsseldorfer Tabelle von 5.000,00 € auf 11.000,00 € nicht mehr geboten.
Auch eine entsprechende Angemessenheitsprüfung führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Maß des Unterhalts im Wesentlichen vom Kindsein des Kindes geprägt werde und hieraus keine Teilhabe am Luxus der Eltern folge. Aus diesem Grund haben Kinder kein gleiches Recht zur Teilhabe am Einkommen der Eltern.