Der Ausgleich des jeweils während der Ehezeit erworbenen Vermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs folgt starren Fristen. Grundsätzlich besteht der Zugewinn eines Ehepartners in der Differenz zwischen dessen Vermögen zum Tag der Eheschließung, Anfangsvermögen gem. § 1374 BGB, und dem Endvermögen, § 1375 BGB, zum Ende der Zugewinngemeinschaft, in der Regel dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht.
Ein Ehepartner könnte daher versucht sein, sein Vermögen nach der Trennung der Eheleute zu schmälern, um das Endvermögen und damit die Ausgleichsforderung damit zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Dem versucht das Gesetz mit § 1375 Abs. 2 BGB zu begegnen. Jeder Ehepartner hat neben der Auskunft zu den Stichtagen Anfangs- und Endvermögen ebenfalls einen Anspruch auf Auskunft zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Ist das Vermögen im Trennungszeitpunkt höher als das Endvermögen, kann darin eine dem Partner gegenüber illoyale Vermögensminderung liegen, die dem Endvermögen wieder zuzurechnen ist.
Im vom OLG Brandenburg zu entscheidendem Fall übertrug ein Ehepartner seine Immobilie an eines seiner Kinder, übernahm weiterhin die dinglichen Lasten und ließ sich gleichzeitig ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eintragen.
Das OLG Brandenburg bejahte eine illoyale Vermögensminderung und rechnete den Wert der Immobilie dem Endvermögen wieder zu.
Aus Sicht des Gerichts handelt es sich um eine Schenkung. Dass das Kind dem Kläger ein Wohnrecht gewährt ist keine Gegenleistung für den Empfang der Immobilie. Das Kind erhalte nur etwas weniger, als ohne die Einräumung des Nießbrauchs, erbringe aber keine eigene Gegenleistung.
Nachdem es sich angesichts des Wertes auch nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handelte, oder sonstige Gründe gegen eine Schädigungsabsicht sprachen, wie etwa ein billigenswerter Versorgungsgedanke o.ä., musste die Hinzurechnung zum Endvermögen erfolgen.