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Lohnabrechnungen können zur Erteilung der Auskunft über das Einkommen genügen

Gemäß § 1605 BGB hat ein zum Unterhalt Verpflichteter dem Unterhaltsberechtigtem oder dessen Vertreter Auskunft über das erzielte Einkommen zur Berechnung der Unterhaltshöhe zu erteilen. Dies hat grundsätzlich in Form eines systematischen Verzeichnisses, § 259 BGB, zu erfolgen. Hinsichtlich der Auskunftserteilung im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist jedoch lediglich eine „… systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die dem Unterhaltsgläubiger ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht.“ (BGH FamRZ 1983, S. 996)

Solange das Einkommen lediglich aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht, kann sich die Erfüllung der Auskunftspflicht aus der Übersendung von 12 Lohnabrechnungen ergeben, da sich hieraus für den Unterhaltsberechtigten ohne viel Aufwand das entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen errechnen lässt.

Der Antrag auf Erstellung eines Verzeichnisses, aus dem sich auch nicht mehr als die Nettobeträge ergeben würde, wurde daher vom Gericht abgewiesen.

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