Der vorliegende Fall ist geprägt von einem Steuersparmodell der besonderen Art. Beide Ehepartner verfügen über ein überdurchschnittliches Einkommen und gründen zudem eine Immobilienvermögensverwaltungs GmbH, die mehrere Immobilien erwirbt und verwaltet. Unter anderem eine Villa, die z.T. als Ehewohnung verwendet wird. Der Ehemann ist der Mehrheitsgesellschafter dieser GmbH und alleiniger Gesellschafter einer weiteren GmbH. Über diese weitere GmbH mietet der Ehemann den nicht als Ehewohnung genutzten Teil der Villa und lässt sich große Darlehen auszahlen, die dem Lebensunterhalt der Ehepartner dienen. Als es zur Trennung der Parteien kommt, wird der Ehefrau die Nutzung des bisher bereits als Ehewohnung genutzten Teils der Villa zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Ehemann ändert daraufhin den Mietvertrag und mietet als Vertreter beider GmbH’s die bisherige Ehewohnung für seine GmbH an.
In erster Instanz klagt die Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt, und unterliegt. Der Ehemann klagt dagegen auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Wohnung und obsiegt.
Die Beschwerdeinstanz sah das Konstrukt etwas anders.
Hinsichtlich der Aufhebung des bisher bestehenden Mietvertrags bezüglich der Wohnung und Neuvermietung an die GmbH des Ehemannes geht das Gericht von einem Verstoß gegen die eheliche Pflicht zur Solidarität aus und damit von der Nichtigkeit des Vertrags nach §§ 1353, 138 BGB.
Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vorliegend nicht der Billigkeit entspricht, da diese Zahlung nicht isoliert von der Frage eines geschuldeten Trennungsunterhalts betrachtet werden kann. Eheliche Praxis sei es gewesen, dass der Verbrauch, der dem Ehemann gewährten Darlehen zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet wurde, und damit als prägendes Einkommen zu sehen ist. Wenn dies in der Ehe galt, kann zumindest für die Trennungsphase nichts anderes gelten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Ehefrau Trennungsunterhalt in einer die Nutzungsentschädigung übersteigenden Höhe schulde und daher eine Nutzungsentschädigung nicht zuzuerkennen ist.