Vorliegend hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Barunterhaltsverpflichteter seine Erwerbstätigkeit reduzieren kann, auch zu Lasten des Unterhalts für Kinder aus einer vorherigen Beziehung, wenn hierdurch ein besseres Einkommen für die neue Familie generiert werden kann.
Konkret schränkte der Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des neuen Kindes ein, um der neuen Partnerin und damit der neuen Familie mit dem Abschluss der erfolgreichen Ausbildung der neuen Lebensgefährtin ein deutlich höheres Familieneinkommen zu ermöglichen.
Das OLG stellt klar, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres zu Lasten der früheren Familie einschränken oder gar ganz aufgeben kann. Grundsätzlich ist dies nur unter engen Grenzen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung möglich.
Einen gewichtigen Grund hierfür sah das OLG hier allerdings in der Aussicht auf eine deutlich verbesserte finanzielle Situation für die neue Familie nach Abschluss der Ausbildung der neuen Partnerin, sofern der Mindestunterhalt für das Kind aus der früheren Beziehung gesichert ist, mit der Folge, dass das Kind aus der vorherigen Beziehung es hinzunehmen hat, zugunsten der neuen Familie, zumindest bis zum baldigen Abschluss der Ausbildung, lediglich noch einen Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu erhalten.