Grundsätzlich kann eine Ehescheidung gem. § 1565 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen. Eine Ausnahme hierzu stellt die sogenannte Härtefallscheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB dar. Einen solchen Härtefall bestätigte das OLG Bamberg im Falle der Verurteilung, hier des Ehemannes, zu 90 Tagessätzen wegen der sexuellen Belästigung der gemeinsamen 15jährigen Tochter der Eheleute.
Die Parteien leben bereits getrennt, die drei gemeinsamen Kinder der Parteien haben ihren Aufenthalt bei der Ehefrau, welche nach Verurteilung des Ehemannes zu 90 Tagessätzen wegen sexueller Belästigung der gemeinsamen Tochter aber vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung der Ehe am Amtsgericht beantragt.
Das Amtsgericht spricht die Scheidung aus. Zunächst hat noch nicht einmal der Ehemann angegeben, dass er sich eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorstellen kann oder dies wünscht. Vor allem aber stellt das AG fest, dass der Ehefrau aufgrund der sexuellen Verfehlungen des Ehemannes gegenüber der Tochter ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann und es daher nicht gerechtfertigt sei, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten.
Hiergegen will der Ehemann Beschwerde einlegen und beantragt hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Ehemann trägt zur Begründung vor, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Tat nicht um eine gegen seine Ehefrau gerichtete Tat handelte, die Tat als solche eher eine kleine Straftat gewesen sei und das AG sich schließlich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Tochter nicht allein auf die Ermittlungsakten hätte verlassen dürfen.
Das OLG lehnte die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ab, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.
Zwar sind an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls gem. § 1565 Abs. 2 BGB strenge Voraussetzungen zu stellen, diese lägen hier aber vor, da in der Person des Ehemannes so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist. Die Ehefrau habe sich vielmehr aus diesen Gründen auch für einen objektiven Beobachter ersichtlich endgültig von der Ehe abgewandt.
Keine Bedeutung maß das OLG dem Argument bei, dass das Fehlverhalten nicht gegen die Ehefrau gerichtet war, da auch das Verhalten gegenüber einem Verwandtem, zumal der eigenen Tochter, einen Härtefall begründen kann.
Schließlich sei hier nicht entscheidend, ob der Vorwurf tatsächlich der Wahrheit entspricht. Ausreichend sei vielmehr die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung.
Im Ergebnis ist ein weiteres Festhalten der Ehefrau am Band der Ehe trotz der räumlichen Trennung nicht zuzumuten und die Ehe wurde zu Recht geschieden.