Voraussetzung der Ehescheidung ist, dass die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, um sich vor dem Ausspruch der Scheidung über die Realitäten und Langzeitwirkungen der Trennung im Klaren zu sein.
Eine vollständige Trennung der Parteien wird vom Gesetz jedoch nicht gefordert, so dass auch eine dem § 1567 Abs. 1 BGB entsprechende Trennung innerhalb einer Wohnung erfolgen kann.
Das Getrenntleben erfordert, dass zwischen den Parteien keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest eine der Parteien nach außen erkennbar die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein bloßes räumliches Nebeneinander hindert dies nicht, solange kein gemeinschaftlicher Haushalt mehr geführt wird, insbesondere keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Allerdings sind nur gelegentliche, untergeordnete Handreichungen der Eheleute unschädlich.
Zu fordern, aber auch ausreichend, ist ein den räumlichen Verhältnissen entsprechendes Höchstmaß an Trennung, aus dem auch nach außen hin ersichtlich ist, dass sich die Ehepartner getrennt haben.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall bewohnten die Ehepartner gemeinsam ein Haus mit ca. 380 m² Wohnfläche, einem großen Elternbad und zwei kleinen Bädern. Die Eheleute nutzten zwar getrennte Schlafzimmer, jedoch weiterhin gemeinsam, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten, das Elternbadezimmer, und beide Ehepartner bewahrten weiterhin ihre gesamte Garderobe im gemeinsamen Schrank auf. Auch weitere Zimmer des Hauses wurden ohne zeitliche Nutzungsvereinbarung zwar zu verschiedenen Zeiten, aber doch gemeinsam genutzt.
Vor diesem Hintergrund verneinte das OLG Hamm eine dem § 1566 BGB genügende Trennung der Parteien.
Zwar schließe die gemeinsame Nutzung von Räumen die Trennung der Parteien nicht aus, wenn diese nur einmal vorhanden sind. Vorliegend verfügte das Haus jedoch über drei Bäder, so dass nach dem Gebot des Höchstmaßes der Trennung zu fordern, und auch zumutbar, gewesen wäre, getrennte Bäder zu nutzen.
Desgleichen hinsichtlich der Nutzung der übrigen Räume, die zwar nicht zur gleichen Zeit, aber doch ohne feste Nutzungsvereinbarung gemeinschaftlich genutzt wurden, so dass sich die Parteien ohne Not doch immer wieder unbeabsichtigt über den Weg liefen, um sich dann wieder aus dem Weg zu gehen. Gleichwohl käme es so zu unnötigen persönlichen Begegnungen und dem Zugänglichmachen persönlicher und intimer Dinge.
Nachdem die Parteien somit nicht ein Höchstmaß an Trennung, gemessen an ihren Möglichkeiten verwirklichten, lebten die Parteien auch nicht im Sinne des § 1557 Abs. 1 Satz 2 BGB getrennt voneinander.