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Zugewinnausgleich bei überlanger Trennungszeit

Eine überlange Trennungszeit zwischen den Ehepartnern ändert ohne sonstige hinzutretende Umstände nichts an der Zugewinnausgleichspflicht; führt insbesondere nicht zu einer Einschränkung oder gar Aufhebung der Ausgleichspflicht aufgrund einer unbilligen Härte gem. § 1381 BGB.

Grundsätzlich haben Ehepartner auf Antrag im Rahmen einer Ehescheidung das jeweilige während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen auszugleichen. Maßgebende Zeitpunkte für die Feststellung von Anfangs- und Endvermögen sind dabei der Tag der Eheschließung und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Im vom BGH (BGH, 09.10.2013, XII ZR 125/12) zu entscheidendem Fall lagen zwischen der Trennung der Eheleute und dem Beginn des Scheidungsverfahrens ca. 17 Jahre. Der ausgleichspflichtige Ehepartner erhielt während des gemeinsamen Zusammenlebens wertvolle Immobilien, z.T. im Wege der Erbschaft, z.T. als Schenkung. Aufgrund der erheblichen Wertsteigerung, an der der Ehepartner im Wege des Zugewinns partizipiert, wurde der Ehepartner zu einer hohen Ausgleichszahlung verpflichtet.

Hiergegen wehrte sich der Zahlungspflichtige mit dem Argument, dies stelle aufgrund der langen Trennungszeit eine unbillige Härte dar.

Dem ist der BGH in obiger Entscheidung nicht gefolgt.

Der BGH stellte hierzu fest, der Zugewinnausgleich diene der gleichmäßigen Teilhabe der Eheleute am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen. Eine Einschränkung nach § 1381 BGB dient lediglich der Korrektur grob unbilliger Ergebnisse.

Ein Solches liegt hier trotz der langen Trennungszeit nicht vor.

Zum einen sei das Vermögen noch während der Zeit des gemeinschaftlichen Zusammenlebens erworben worden. Damit entbehrt das auszugleichende Vermögen nicht einer inneren Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft.

Weiterhin seien die Eheleute aufgrund der Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt noch nicht als ausreichend wirtschaftlich getrennt anzusehen.

Schließlich hätte es der Ausgleichspflichtige selbst in der Hand gehabt, gem. §§ 1385, 1386 BGB nach dreijähriger Trennung den Zugewinnausgleich auch ohne Ehescheidung herbeizuführen und damit den Zugewinnausgleich zu einer deutlich geringeren Summe herbeizuführen.

Im Ergebnis ist damit einem ausgleichspflichtigen Ehepartner zu raten, den Zugewinnausgleich, insbesondere bei Vermögensmehrungen, beizeiten durch die Aufnahme des Scheidungsverfahrens, einem vorzeitigen Zugewinnausgleich oder einem entsprechenden notariellen Vertrag herbeizuführen.

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