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Zuwendung zu neuem Partner kann zum völligen Verlust des Trennungsunterhalts führen

Die Antragstellerin forderte Trennungsunterhalt aufgrund der Mitte Oktober ausgesprochenen Trennung der Ehepartner, welchen der Antragsgegner ablehnt, weil sich die Antragstellerin, soweit zur Überzeugung des Gerichts, jedenfalls bereits im September einem neuen Partner zuwandte.

Das Amtsgericht versagte den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt wegen des Ausbruchs aus intakter Ehe.

Der Ausbruch aus intakter Ehe, z.B. durch dauerhafte Zuwendung zu einem neuen Partner, kann zum Verlust des Anspruchs auf die Zahlung von Trennungsunterhalt führen, wenn dem antragstellendem Ehepartner ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Sanktioniert wird die Widersprüchlichkeit des eigenen Verhaltens, zum einen das der Ehe innewohnende fundamentale Prinzip der Gegenseitigkeit zu verletzen, andererseits aber den aus der ehelichen Solidarität geschuldeten Trennungsunterhalt zu fordern. Die Hinwendung zu einem neuen Partner, dem von nun an die eigentlich dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge gegen den Willen des Ehepartners zuteil wird, stellt ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten dar.

Das AG stellt weiter fest, dass eine eheliche Verfehlung nicht zwingend vor dem Ausspruch der Trennung erfolgen muss, sondern ein Fehlverhalten um den Trennungszeitpunkt genügen kann, da die Verfehlung genauso schwer wiege, wenn sie in der juristischen Sekunde nach dem Zurufen der Trennung verwirklicht wird.

Dieses Fehlverhalten, Ausbruch aus intakter Ehe, muss auch ursächlich für das Scheitern der Ehe gewesen sein. Hierzu stellt das AG Rastatt zunächst fest, dass eine Ehe auch dann intakt ist, wenn es eine Ehekrise gibt. Ursächlich ist das Fehlverhalten jedenfalls dann, wenn das Fehlverhalten im Allgemeinen geeignet ist den Erfolg, hier das Ende der gemeinschaftlichen Ehe, herbeizuführen.

Da der Ausspruch der Trennung kurz nach Aufnahme der Beziehung erfolgte, sah das Gericht hierin auch die Ursache des Endes der Ehe.

Damit sah das AG den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt als verwirkt an.

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