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Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung und Verzicht auf Schadenersatz

Täuscht der Vermieter einen Eigenbedarf zum Zwecke der Kündigung nur vor, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vermieter. Oft wird der sich an die Kündigung anschließende Räumungsprozess durch gerichtlichen Vergleich beendet, der einen Verzicht auf Räumungsschutz oder gar eine umfassende Abgeltungsklausel beinhaltet. Ein solcher Vergleich kann den Schadenersatzanspruch jedoch nur dann tatsächlich wirksam ausschließen, wenn der Wille des Mieters, auf Schadenersatzansprüche zu verzichten und den Rechtsstreit auch für den Fall eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs beenden zu wollen, aus dem Vergleich entnommen werden kann.

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