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Fristlose Kündigung anstelle Klage auf Duldung bei Erhaltungsmaßnahmen

Der Mieter hat grundsätzlich die Durchführung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. Verweigert der Mieter seine Mitwirkung hieran, z. B. durch Verweigerung des Zutritts, kann er nicht darauf vertrauen, dass der Vermieter zunächst auf Duldung zu klagen hat. Die Verweigerung der Mitwirkung kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
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Freitag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Anfahrt mit dem Auto

Parken im Parkhaus Hauptmarkt, ca. 100 m von der Kanzlei Treiber & Wehr.

Öffentliche Verkehrsmittel

Bus 36: Haltestelle „Weintraubengasse“, „Hauptmarkt“ oder „Burgstraße“, Fußweg ca. 3 Min.

U-Bahn U1: Haltestelle „Lorenzkirche“, Fußweg ca. 10 Min. über den Hauptmarkt.