Für den Patienten kann es essentielle Bedeutung haben, ob dem behandelnden Arzt ein Befunderhebungsfehler oder nur ein Diagnosefehler vorzuwerfen ist. Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt aus einem Befund einen falschen Schluss zieht, ein Befunderhebungsfehler wenn der Arzt einen medizinisch gebotenen Befund nicht erhebt.

Juristisch stellt dies einen bedeutenden Unterschied dar. Liegt nur ein diagnostisches Verschulden vor, verbleibt die Beweislast dafür, dass die Gesundheitsschäden auf dem Diagnosefehler beruhen beim Patienten. Bei einem Befunderhebungsfehler kehrt sich die Beweislast um und der Arzt hat zu beweisen, dass der Gesundheitsschaden nicht auf dem Fehler beruht, §630h Abs. 5 BGB. Bei zweifelhafter medizinischer Beweissituation kann das prozessentscheidend sein.

In der juristischen Praxis kompliziert sich die Situation weiterhin, weil es eben nicht immer eindeutig ist, ob ein Diagnose- oder ein Befunderhebungsfehler gegeben ist. Das soll wiederum nach dem Schwerpunkt des ärztlichen Fehlers entschieden werden. Ein Kriterium, dass die Unterscheidung nicht sicherer werden lässt.

In der medizinischen Praxis ist jedoch ein Befunderhebungsfehler vielfach die Folge eines Diagnosefehlers, weil der Arzt eben aufgrund einer falschen Diagnose einen Befund nicht erhebt. In diesem Fall soll der unterlassene Befund keinen Befunderhebungsfehler begründen mit der Folge, dass es nicht zu der für den Patienten günstigen Beweislastumkehr kommt. Außer der Diagnosefehler ist aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlich. Dann soll der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit wieder im Befundbereich und es tritt die Beweislastumkehr ein.