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Ausschluss sämtlicher Ansprüche bei Schwarzarbeit

Werden Leistungen schwarz erbracht, stehen dem Auftraggeber mangels Vertrag keine Mängelbeseitigungsansprüche zu. Auch eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Leistung und dem bezahlten Entgelt kann nicht zurückgefordert werden. Dem an sich gegebenen Bereicherungsanspruch des Auftraggebers steht dessen eigener Gesetzesverstoß nach § 817 BGB gegenüber und hebt den Anspruch wieder auf.

Bürozeiten

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Freitag:
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Anfahrt mit dem Auto

Parken im Parkhaus Hauptmarkt, ca. 100 m von der Kanzlei Treiber & Wehr.

Öffentliche Verkehrsmittel

Bus 36: Haltestelle „Weintraubengasse“, „Hauptmarkt“ oder „Burgstraße“, Fußweg ca. 3 Min.

U-Bahn U1: Haltestelle „Lorenzkirche“, Fußweg ca. 10 Min. über den Hauptmarkt.