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Kapitalanlagehaftung

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Nicht nur aktuell durch die momentane Finanzkrise ausgelöst, sondern grundsätzlich stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen ein Anlagevermittler oder Anlageberater, im Regelfall also eine Bank oder ein Finanzdienstleister, bei auftretenden Verlusten zur Haftung und damit zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist. Nicht der einzige, aber ein häufiger und oft zum Erfolg für den Anleger führende Weg ist die Kapitalanlagehaftung wegen mangelhafter Beratung und Aufklärung.

Haftungsgrundlage

Die Haftung des Anlageberaters und Anlagevermittlers kann sich aus verschiedenen Grundlagen ergeben. In Frage kommt die Haftung aus Vertrag, aus vertragsähnlichen Verhältnissen, aus der Verletzung besonderer Schutzpflichten, vornehmlich dem Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ) und dem Börsengesetz, sowie evtl. aus unerlaubter Handlung.

Haftung aus Vertrag

Die Rechtsprechung nimmt einen Beratungsvertrag bereits dann an, wenn der Kunde ein Beratungsgespräch sucht und der Berater durch die Erteilung entsprechender Auskünfte die Beratungstätigkeit aufnimmt. Unerheblich ist dabei, ob der Beratungsvertrag entgeltlich ist oder nicht, auch ist für den Vertrag keine spezielle Form, wie etwa Schriftform, vorgeschrieben. Der Vertrag kann damit auch stillschweigend zustande kommen.

Haftung aus c.i.c.

Eine Haftung des Anlageberaters kann sich auch ohne Vertrag aus dem ursprünglich gewohnheitsrechtlichem Rechtsinstitut der „culpa in contrahendo“, jetzt gesetzlich normiert in § 311 BGB, dem Verschulden bei Vertragsanbahnung, ergeben. In diesen Fällen kann der Anlageberater auch dann zur Haftung verpflichtet sein, wenn er zwar keinen Vertrag abschloss, aber einen besonderen Vertrauenstatbestand in ihm zurechenbarer Weise gesetzt hat.

Haftungsrelevantes Verhalten des Anlageberaters - Pflichtenverstoß

Der Anlageberater haftet in der Regel nicht alleine bereits dafür, dass sich eine Kapitalanlage schlechter als erwartet entwickelt. Er hat jedoch für die korrekte Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Pflichten haftungsrechtlich gerade zu stehen.
In der Rechtsprechung und in speziellen Gesetzen, vor allem dem WpHG, haben sich eine Reihe grundsätzlicher Pflichten des Anlageberaters herausgebildet. Die Beratung hat demnach vor allem anlagegerecht und anlegergerecht zu sein.

Anlagegerechte Beratung heißt, dass der Berater dem Anleger hinsichtlich der ins Auge gefassten Kapitalanlage umfassend alle für die Anlageentscheidung auch nur eventuell relevanten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu geben hat, damit der Anleger das von ihm übernommene Risiko der zukünftigen Entwicklung der Kapitalanlage erkennen und einschätzen kann.

Typische Fehler hinsichtlich anlagegerechter Beratung können sein:

• Fehlender Hinweis, dass Rendite von außergewöhnlichen Umständen abhängt, wie etwa ungewöhnlich lang laufenden und hohen Pachtverträgen, behördliche Genehmigungen, die bislang nicht vorliegen, etc.
• Fehlender Hinweis auf verdeckte Innenprovisionen
• Kein Hinweis über Risiko des Kapitalverlustes durch Aufschläge auf Optionsprämien
• u.U. fehlende Aufklärung über fragliche Steuerwirksamkeit der Anlage
• u.U. fehlende Mitteilung negativer Pressestimmen in der Fachpresse
• fehlende eigene überprüfung der Bonität der Anlageinitiatoren, bzw. Hinweis auf die fehlende eigene überprüfung; etc.

Die darüber hinausgehende anlegergerechte Beratung bedeutet, dass

• Anlage muss zu der durch die Bank zu erforschenden Risikobereitschaft und Anlageziel des Anlegers passen; d.h., einem Anleger, dessen Anlageziel eine sichere Ansparung für die Rente ist, also einem konservativen Anlegertypus, darf keine hochspekulative und damit risikoreiche Anlage empfohlen werden
• Bei der Erforschung des Anlegerwillens ist auch das bisherige bekannte Anlageverhalten zur Vermeidung von Missverständnissen heranzuziehen
• Die Einkommens- und Vermögensverhätnisse des Anlegers , sowie eherechtlicher Güterstand, evtl. Unterhaltspflichten und sonstige Verbind- lichkeiten sind zu erforschen; ebenso
• der Wissenstand des Anlegers hinsichtlich der Kapitalanlage; etc.

Die Verletzung dieser Grundsätze kann zur Haftung des Anlageberaters führen.

Auf die Form der Aufklärung über die Chancen, aber natürlich auch die Risiken der individuellen Kapitalanlage kommt es dabei nicht an.

Diese in vielen obergerichtlichen Gerichtsurteilen bestätigte umfassende Aufklärungspflicht kann ausnahmsweise dann entfallen, wenn der Kunde in Entwicklung und / oder Vertrieb der Anlage selbst involviert war oder glaubhaft über ausreichende eigene Kenntnis verfügt und keine Beratung wünscht.

Kausalität des Pflichtenverstoßes

Der Beratungsmangel, Pflichtenverstoß des Anlageberaters alleine begründet noch keine Haftung des Anlageberaters. Der Beratungsmangel, sonstige Pflichtenverstoß muss für den eingetretenen Schaden kausal, also zumindest mitursächlich gewesen sein.

Steht fest, dass sich der Anleger auch bei korrekter Aufklärung für die Anlage entschieden hätte, hat sich der Mangel nicht ausgewirkt und war für die Anlageentscheidung unerheblich. Jedoch trägt der Anlageberater die Beweislast dafür, dass sich der Anleger auch bei korrekter Aufklärung für die schadensstiftende Anlage entschieden hätte, was wohl nur selten gelingen dürfte.

Unerheblich ist ferner, dass sich aufgrund des nicht offengelegten Risikos ein Schaden entwickelt. Auch wenn sich ein ganz anderes Risiko verwirklicht, besteht die Möglichkeit, dass sich der Anleger bei korrekter Aufklärung anders entschieden hätte und der Schaden damit nicht eingetreten wäre.

Verschulden

Der Anlageberater muss schuldhaft gehandelt haben. Es muss ihm also entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Fahrlässig handelt der Berater, wenn er bei Aufwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt den Beratungsmangel hätte erkennen und verhindern können.

Wann ein Berater letztlich fahrlässig handelt und wie hoch die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen sind, ist nur für den Einzelfall zu entscheiden. Je mehr Wissen und Erfahrung der Berater aber nach außen dokumentiert, und damit entsprechend mehr Vertrauen in Anspruch nimmt, um so mehr steigen die Sorgfaltsanforderungen, wie etwa bei Banken, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, etc., und um so eher ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.

Umfang des Schadensersatzes

Zu unterscheiden ist zwischen der Haftung aus Vertrag und der Haftung aus c.i.c.. Haftet der Berater aus Vertrag, haftet er auf das sog. positive Interesse. Der Anleger ist dabei so zu stellen, wie er bei gehöriger Vertragserfüllung stehen würde.

Haftet der Berater lediglich wegen des in Anspruch genommenen Vertrauens aus vorvertraglichem Schuldverhältnis, geht die Haftung nur auf das negative Interesse. Der geschädigte Anleger ist also so zu stellen, als ob er nie etwas von dieser Anlagemöglichkeit gehört hätte.

Verjährung

Bei Ansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf die das WpHG Anwendung findet und die nach dem 1. 4. 1998 entstanden sind, verjähren Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung drei Jahre nachdem das nachteilige Geschäft abgeschlossen wurde.

Außerhalb des Anwendungsbereiches des WpHG gilt die Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 BGB beginnt diese Frist mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Zu den Umständen, die den Anspruch begründen gehört hierbei auch die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Beratung.

Wichtig:

Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar, durch Download, Verteilen und Lesen kommt kein Vertrag zustande. Die angesprochenen Themen werden aufgrund des begrenzten Umfangs nur oberflächlich angerissen und es ist daher sicher, dass die Information nicht vollständig ist und keine fundierte Rechtsberatung ersetzen kann und will. Eine Haftung für den Inhalt und/oder die falsche Interpretation wird nicht übernommen.

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