Die Parteien waren bereits ca. 9 Jahre verheiratet, als der Ehemann im Herbst 2017 der Ehefrau den hälftigen Miteigentumsanteil eines ca. 12.000 m² großen Grundstücks, auf dem sich verschiedene Gebäude sowie die Ehewohnung befand, schenkte. Im April 2018 trennten sich die Parteien und ließen sich scheiden.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens verurteilte das Amtsgericht die Ehefrau zur Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils, Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung durch den Ehemann.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau und legt, im Ergebnis erfolglos, Beschwerde zum OLG ein.
Das OLG stellt zunächst fest, dass es sich bei der Schenkung um eine sog. ehebedingte Zuwendung, also eine Schenkung handelt, deren einziger Grund die eheliche Verbundenheit der Parteien, die gemeinsame Vorstellung der Parteien auf den Fortbestand der Ehe ist, so dass der Schenker auch weiterhin an Wert und Nutzung des Geschenkten teilhat.
Die Rückübertragung einer solchen ehebedingten Zuwendung kann gem. den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, erfolgen, da mit dem Feststehen des Scheiterns der Ehe die Geschäftsgrundlage der Schenkung in der Regel entfallen ist.
Gleichwohl kommt eine Rückabwicklung nur dann in Betracht, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung der Schenkung zu einem für den Schenker unzumutbaren Ergebnis führen würde. Diese Grenze ist in der Regel nicht überschritten, solange der Schenker einen Ausgleich für den Wert der Schenkung erhält, der ca. dem hälftigen Wert der Schenkung entspricht.
Vorliegend sah das OLG trotz der Ausgleichszahlung das als nicht gegeben an. Der Ehemann trug vor, dass er auf das Grundstück für seine Altersvorsorge angewiesen ist und ebenso, um seinen darauf befindlichen Betrieb weiter führen zu können. Auch sei es unzumutbar, auf das Grundstück verzichten zu müssen vor dem Hintergrund, dass zwischen der Schenkung und der Trennung nur wenige Monate gelegen haben.
Dem ist das OLG gefolgt, zumal die Ehefrau nicht darlegen konnte, wie sie im Falle des Behaltens des Grundstücks die Ausgleichszahlung an den Ehemann bezahlen will, ohne dass das Grundstück im Ganzen versteigert werden und der Ehemann dann das ganze Grundstück verlieren würde.
Dieses Ergebnis sei unzumutbar und stellt damit eine besondere Härte für den Ehemann dar. Die Schenkung ist daher, unter Zahlung einer Ausgleichszahlung, rückabzuwickeln.