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Verwertung des Vermögens zur Zahlung des Kindesunterhalts

Grundsätzlich wird die Höhe des Kindesunterhalts aus dem regelmäßigem Einkommen berechnet.

Gem. § 1603 Abs.2 BGB haben Eltern gegenüber minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern unter 21 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern leben, den Kindesunterhalt unter Verwendung aller verfügbaren Mittel aufzubringen.

Hierzu gehört neben einer entsprechenden Verwertung der eigenen Arbeitskraft auch die Verwertung des vorhandenen Vermögens.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie das OLG Celle bestätigte.

Die Parteien sind geschiedene Eltern minderjähriger Zwillinge. Der unterhaltspflichtige Kindsvater zahlte zunächst Unterhalt unterhalb des Mindestunterhalts. Die Kindsmutter begehrt nun die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts.

Das AG gab dem Antrag statt und argumentierte, der Kindsvater müsse seine bisherige Tätigkeit als selbstständiger Musiklehrer zugunsten einer evtl. zwar abhängigen, aber den Kindesunterhalt sichernden Vollzeitbeschäftigung aufgeben, jedenfalls aber zusätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen oder sein Vermögen zur Zahlung von Kindesunterhalt verwerten.

Hiergegen legte der Kindsvater mit Erfolg Rechtsmittel ein.

Der Kindsvater sei zwar prinzipiell verpflichtet, zur Sicherung des Mindestunterhalts eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Allerdings könne der Kindsvater nicht verpflichtet sein, mehr als die 48 gesetzlich zulässigen Wochenarbeitsstunden zu arbeiten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Damit sei dem Unterhaltsverpflichtetem zwar eine Nebentätigkeit von 10 Wochenstunden möglich, welche aber zu keinem so großen Nebenverdienst führen würde, dass sich eine höhere Unterhaltspflicht als bislang ergeben würde.

Auch die Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes lehnte das Gericht vorliegend ab. Das Vermögen ist zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht heranzuziehen, wenn es zur Bestreitung des eigenen Unterhalts, einschließlich einer eigenen, auch fiktiven, Altersversorgung benötigt wird. Schließlich sei dem Kindsvater der sozialhilferechtliche „Notgroschen“ von 10.000 € zu belassen.

Im Ergebnis ist dem unterhaltsverpflichtetem Vater daher unter keinem Aspekt fiktives Einkommen zuzurechnen.

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