• Aktuelles

Überstundenlohn und fiktives Einkommen bei Verletzung der Pflicht zur ärztlichen Behandlung im Rahmen des Unterhalts

Erneut nahm das Kammergericht Berlin Stellung zur Behandlung von Überstundenvergütungen im Rahmen der Einkommensermittlung zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen.

Der Unterhaltspflichtige behauptete, aufgrund einer Erkrankung, nachdem er zuvor ca. 50 Überstunden pro Monat leistete, nicht arbeitsfähig zu sein, lehnte aber eine stationäre Therapie ab.

Das Familiengericht verpflichtete den Unterhaltspflichtigen gleichwohl zur Zahlung von Unterhalt. Hiergegen legte der Unterhaltspflichtige Beschwerde zum Kammergericht ein.

Im Grundsatz verblieb auch das Kammergericht dabei, dass Vergütungen für Überstunden oder Mehrarbeit Erwerbseinkommen und zur Bemessung des Unterhalts heranzuziehen ist, zumindest wenn das aus Überstunden erzielte Einkommen dem regulären Einkommen deutlich untergeordnet ist.

Die Grenze der Zurechnung bildet jedoch die nach § 3 ArbZG zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Darüberhinausgehende Vergütungen aufgrund von Überstunden sind auch bei Vorliegen gesteigerter Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen Kindern als überobligatorisch einzustufen und bleiben anrechnungsfrei.

Allerdings stellt das Kammergericht klar, dass der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen seiner Unterhaltspflicht seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen hat. Hierzu gehört auch die Pflicht, sich im Fall einer Erkrankung einer zumutbaren ärztlichen Therapie mit der gebotenen Sorgfalt zu unterziehen. Hiergegen habe der Unterhaltsverpflichtete durch die Weigerung eine stationäre Therapie durchzuführen verstoßen, mit der Folge, dass dem Unterhaltsverpflichteten fiktives Einkommen zuzurechnen ist.

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Anfahrt mit dem Auto

Parken im Parkhaus Hauptmarkt, ca. 100 m von der Kanzlei Treiber & Wehr.

Öffentliche Verkehrsmittel

Bus 36: Haltestelle „Weintraubengasse“, „Hauptmarkt“ oder „Burgstraße“, Fußweg ca. 3 Min.

U-Bahn U1: Haltestelle „Lorenzkirche“, Fußweg ca. 10 Min. über den Hauptmarkt.