Service-Info
Für Rechtssuchende, die nicht über die finanziellen Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes oder des Gerichtes verfügen, gibt es die Möglichkeiten der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
1. Prozesskostenhilfe
Für ein beabsichtigtes oder bereits laufendes gerichtliches Verfahren kann dem Rechtssuchenden auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dieser Antrag wird im Bedarfsfall durch uns gestellt.
Voraussetzung ist, dass das Gericht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten beimisst. Desweiteren müssen die entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, eben die finanziellen Mittel fehlen.
Letzteres ist regelmäßig bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erfüllt.
Im übrigen kann vereinfacht gesagt werden, dass kein nennenswertes Vermögen vorhanden sein darf und das sogenannte einzusetzende Einkommen weniger als 750,00 € beträgt.
Das Einkommen ermittelt sich, indem man vom gesamten zur Verfügung stehenden Einkommen des Rechtssuchenden, aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aber auch aus Lohnersatz- und Sozialleistungen, etc. sämtliche Steuern, Sozialabgaben sowie Werbungskosten abzieht.
Ebenfalls abzusetzen ist bei Erwerbstätigen ein Betrag von 176,00 €, für einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein Betrag i. H. v. 386,00 € sowie für jede unterhaltsberechtigte Person, wie z.B. Kinder, weitere 270,00 €.
Auch die Kosten für Heizung und Unterkunft sind, sofern nicht unverhältnismäßig hoch, abzuziehen.
Verbleibt dann ein Einkommen von nicht mehr als 750 €, kann Prozesskostenhilfe, eventuell unter Anordnung entsprechend gestaffelter monatlicher Ratenzahlungen, durch das Gericht bewilligt werden.
In beiden Fällen übernimmt zunächst die Staatskasse insbesondere die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Bedürftigen.
Kommt aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden und/oder mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht in Betracht, richten sich die vom Rechtssuchenden zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten nach den allgemeinen Vorschriften, Anwaltskosten also insbesondere nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Zu beachten ist aber, dass bei einem Unterliegen im Prozess die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite auch von der Prozesskostenhilfeberechtigten Partei zu zahlen ist.
2. Beratungshilfe
Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung steht Beratungshilfe zur Verfügung.
Hierfür kann vom Rechtssuchenden unter Darlegung und Nachweis seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Rechtsberatungsstelle seines für ihn zuständigen Amtsgerichtes ein sogenannter Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragt werden, mit welchem dann eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit auf den Gebieten des Zivil-, Sozial-, Verwaltungs- sowie Arbeitsrechts auf Kosten der Staatskasse möglich ist. Der Rechtssuchende schuldet dem Rechtsanwalt dann lediglich eine Pauschalgebühr i. H. v. 10,00 €.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Seiten des Rechtssuchenden orientieren sich hierbei an den Vorschriften zur Prozesskostenhilfe.
Da auch die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe besteht, können wir Ihnen auch die entsprechende Antragstellung abnehmen, sofern Sie die entsprechenden Nachweise und Belege hinsichtlich Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Verdienstbescheinigungen, Sozialleistungsbescheide, Kontoauszüge, etc.) zu uns mitbringen.
Auf den Gebieten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts beschränkt sich die Beratungshilfe auf eine anwaltliche Beratung.
3. Bestellung eines Pflichtverteidigers
Für das (gerichtliche) Strafverfahren kann durch das Gericht ein Pflichtverteidiger auf Kosten der Staatskasse bestellt werden, sofern dies insbesondere im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe notwendig ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten spielen hierbei keine Rolle.
Wichtig:
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