Der gesetzliche Mindestlohn entsteht mit jeder tatsächlich geleisteten Arbeitsstunde. Eine Klage auf Zahlung des Mindestlohns kann daher nicht auf eine Berechnung des Lohns anhand einer Hochrechnung aus den vertraglich geschuldeten Arbeitsstunden gestützt werden. Denn in dieser Zeit können auch Entgelte enthalten sein, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung sind, wie etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Feiertage.
Der gesetzliche Mindestlohnanspruch ist damit erfüllt, wenn die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn als Bruttoentgelt bezahlt sind.
In diese Berechnung ist nicht nur der reguläre Stundenlohn mit einzubeziehen. Vielmehr sind alle Leistungen des Arbeitgebers zur Erfüllung des Mindestlohnanspruches heranzuziehen, die dieser nur aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung zahlt.
Werden also Prämien oder Zulagen nur dann vom Arbeitgeber gezahlt, wenn die Zahlung mit einer konkreten tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vertraglich verknüpft ist, können diese Zulagen dazu führen, dass der Mindestlohnanspruch erfüllt ist, obwohl der vertraglich vereinbarte Stundenlohn niedriger ist.