Zur Entscheidung stand die Frage, ob der Kindesunterhalt bei einer erheblichen Mitbetreuung des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Mitbetreuung eines Kindes zu reduzieren ist.
Im vorliegenden Fall wurden die gemeinsamen Kinder durch den Barunterhaltspflichtigen Elternteil vereinbarungsgemäß in einem Zeitraum von 14 Nächten über 4 Nächte sowie in der hälftigen Ferienzeit versorgt. Die restliche Zeit werden die Kinder bei der Naturalunterhalt leistenden Mutter versorgt, wo die Kinder demnach ihren Lebensschwerpunkt haben.
Grundsätzlich geht das Gesetz in § 1606 BGB davon aus, dass beide Eltern anteilig gemäß ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechend zum Unterhalt verpflichtet sind, wobei der Elternteil, bei dem die Kinder leben, seinen Teil als Naturalunterhalt in Form der Versorgung leistet, der andere Elternteil eben Barunterhalt zahlt. Dieser Aufteilung liegt die Annahme zugrunde, dass die Versorgung der Kinder eben auch schwerpunktmäßig bei einem Elternteil stattfindet. Davon ist auszugehen, wenn der barunterhaltsverpflichtete Elternteil Umgang in Form eines 14tägigen Wochenendumgangs zuzüglich der hälftigen Ferien wahrnimmt.
Wird hiervon in einem erheblichen Umfang abgewichen, muss sich das auch in der Unterhaltsverpflichtung niederschlagen.
Bei einer paritätischen Betreuung der Kinder, bei der beide Eltern nahezu gleiche Anteile an der Versorgung übernehmen, kann dies grundsätzlich nicht mehr gelten, zumal kein Lebensschwerpunkt mehr feststellbar ist. Hier haften beide Eltern gleichermaßen für den Barunterhalt, so dass sich der Unterhaltsanspruch lediglich im Ausgleich einer Unterhaltsspitze erschöpft.
Bei dem hier vorliegenden asymmetrischen Wechselmodell gibt es jedoch einen eindeutigen Lebensschwerpunkt der Kinder und damit bleibt der durch die Versorgung der Kinder Naturalunterhalt leistende Elternteil von der Barunterhaltsverpflichtung befreit.
Jedoch sieht auch das Gericht, dass der versorgende Elternteil durch die gegenüber dem Regelfall umfangreichere Betreuung auch finanziell entlastet wird, wenngleich ein Löwenanteil der Kosten bei dem Naturalunterhalt leistenden Elternteil verbleibt.
Einer, von der Literatur geforderten, quotalen Berechnung der Unterhaltsanteile folgt das Gericht jedoch nicht. Dies würde im Gegensatz zur Alleinentscheidungsbefugnis des versorgenden Elternteils in Alltagsangelegenheiten führen.
Die Lösung erfolgt daher über eine Herabstufung hinsichtlich der Einordnung in die jeweiligen Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle.
Das Gericht stellt fest, dass nicht jede Abweichung vom tradierten Umgangsmodell bereits zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts führt. Als erhebliche Mehrbetreuung sieht das Gericht eine Betreuung über 4 Nächte in einem Zeitraum von 14 Tagen bei hälftiger Teilung der Schulferien an. Diese Mehrbetreuung rechtfertige eine Herabstufung um zwei, fünf Übernachtungen in 14 Tagen um drei und sechs Übernachtungen um vier Einkommensstufen, auch wenn hierdurch der Mindestunterhalt unterschritten wird.
Im Ergebnis lohnt sich mit den Kindern verbrachte Zeit nicht nur menschlich, sondern evtl. auch finanziell.