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Trennungswille muss für den Ehepartner trotz oder zusätzlich zu räumlicher Trennung klar erkennbar sein

Ist für einen Ehepartner der Wille des anderen, an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen, nicht klar erkenntlich, kann trotz einer räumlichen Trennung der Parteien nicht von einem Getrenntleben ausgegangen werden, mit der Folge, dass das Trennungsjahr nach § 1567 BGB nicht begonnen hat und die Ehescheidung daher noch nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall lebten die Parteien zwar in einem gemeinschaftlichen Haus, jedoch hielt sich der Ehemann vorwiegend in seinem mehrere hundert km entferntem Elternhaus auf, um dort seine pflegebedürftige Mutter zu pflegen.

Zu seiner Ehefrau reiste der Ehemann eher selten, und wenn beschränkten sich die Gemeinsamkeiten auf Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Hauses und der gemeinsamen Tochter. Sonstige gemeinschaftliche, eheliche Aktivitäten fanden nicht statt.

Der Antrag der Ehefrau auf Scheidung der Ehe wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da trotz der räumlichen Trennung ein Getrenntleben nicht nachgewiesen wurde.

Eine Ehe kann gem. § 1565 BGB nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung ist hierfür unter anderem, solange kein Härtefall vorliegt, dass die Parteien ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben. Getrennt leben Ehegatten, wenn sie räumlich voneinander getrennt sind und zumindest bei einem der Ehepartner der Trennungswille deutlich nach außen erkennbar ist.

Hieran fehlt es vorliegend nach Ansicht des Amtsgerichts. Zwar würden die Parteien räumlich deutlich getrennt sein, dies jedoch zumindest zunächst nicht aufgrund des Trennungswillens einer der Parteien, sondern wegen der Pflege der Mutter des Ehemannes. Die Ablehnung der häuslichen, ehelichen, Lebensgemeinschaft war daher für den Ehemann nicht ersichtlich. Gerade aber, weil der Umstand des Umzugs des Ehemannes eben gerade nicht ein Wille zum Getrenntleben war, sind an die Erkennbarkeit dieses Willens höhere Anforderungen zu stellen.

Gegen die Ablehnung der Ehescheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein. Die Beschwerde blieb jedoch erfolglos.

Auch das OLG stellte klar, dass gerade in der vorliegenden Situation, in der die Ehepartner ohnehin aus anderen Gründen getrennt lebten, der Wille eines Ehepartners, sich trennen zu wollen, für den anderen unmissverständlich und deutlich zu erkennen sein muss, ab wann also die räumliche Trennung in ein Getrenntleben umgeschlagen ist.

Zwar geht auch das OLG davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien lediglich noch rudimentär bestand. Der Beschwerdeführerin ist jedoch der Nachweis, dass sie ihrem Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Trennungswillen klar mitgeteilt hat, nicht gelungen.

Mangels Trennungsjahres musste der Antrag auf Ehescheidung daher zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden.

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