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Umzug eines Elternteils trotz Erschwerung des Umgangs des anderen Elternteils mit den gemeinschaftlichen Kindern

Die, noch verheirateten, Parteien leben getrennt und haben zwei gemeinschaftliche minderjährige Kinder, die von der Mutter versorgt werden, dort auch ihren Lebensmittelpunkt haben. Der Vater übt regelmäßig Umgang mit den Kindern. Als die Mutter beschließt, mit den Kindern wieder in ihre ca. 600 km entfernte Heimat zu ziehen, wehrt sich der Vater gegen den Umzug und das Amtsgericht überträgt in erster Instanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter.

Hiergegen geht der Vater in die Beschwerde und beantragt die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Allerdings ohne Erfolg.

Das OLG führt aus, dass einem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur dann stattzugeben ist, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Davon ist dann auszugehen, wenn sich die Eltern nicht über den Aufenthalt der Kinder einigen können, worauf die jeweiligen Anträge hindeuten.

Ausschlaggebend ist bei der Entscheidung allein das Kindeswohl, gemessen an den Grundsätzen der Erziehungsfähigkeit, Förderung der Kinder, Bindungstoleranz, auch hinsichtlich Geschwister, sowie die Kontinuität des Lebens für die Kinder. Diese Kriterien sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Nicht zu überprüfen und daher für die Entscheidung ohne Bedeutung ist das Motiv des Umzugs. Ein diesbezüglicher Eingriff in die Handlungsfähigkeit des versorgenden Elternteils stehe dem Familiengericht nicht zu.

Das Gericht erkennt zwar, dass durch den Umzug der Mutter die Ausübung des Umgangsrechts für den Vater erschwert wird. Hieraus ergibt sich aber weder eine generelle noch eine zu vermutende Gefährdung des Kindeswohls. Dem könne durch eine entsprechende Ausgestaltung des Umgangs begegnet werden.

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte übertrug das OLG daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter und ermöglichte deren Umzug.

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