Die Ausgangslage für die Entscheidung könnte nicht typischer sein. Ein Ehepartner verlässt in Trennungsabsicht die bis dahin ehegemeinschaftliche Wohnung, der andere Ehepartner verbleibt mit den gemeinschaftlichen Kindern in der Wohnung.
Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner lässt dann jedoch Mietschulden in einem nicht unerheblichen Umfang entstehen, für die der andere Partner aufgrund der gemeinschaftlichen Haftung aus dem Mietvertrag vom Vermieter zu Recht und erfolgreich in Haftung genommen wird.
Der in Haftung genommene Ehepartner begehrt vor Gericht die Zustimmungserklärung des in der Wohnung verbliebenen Partners zur Kündigung des gemeinschaftlichen Mietvertrages, nachdem der Vermieter einer Entlassung aus dem Mietvertrag vor dem Hintergrund der Mietschulden nicht zustimmt.
Das Amtsgericht gibt dem Antrag statt und verpflichtet die in der Wohnung Verbliebene der Kündigung des Mietvertrages zuzustimmen, da nach Ablauf des Trennungsjahres das Interesse des ausgezogenen Partners auf Entlassung aus dem gemeinschaftlichen Mietvertrag höher zu bewerten ist als das Interesse am Verbleib des anderen in der Wohnung.
Hiergegen legt der verbliebene Partner Beschwerde ein und argumentiert, nicht zur Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung während der Trennungszeit verpflichtet zu sein.
Die Beschwerde verlief jedoch erfolglos. Auch die Beschwerdeinstanz stellte fest, dass der verbliebene Partner bei der Beendigung des Mietverhältnisses durch Zustimmung zur Kündigung hätte mitwirken müssen.
Das Beschwerdegericht schließt sich der überwiegenden Auffassung der Gerichte an, dass die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Entlassung aus dem Mietverhältnis auch schon vor Ausspruch der Scheidung bestehen kann.
Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner ist verpflichtet, den anderen im Außenverhältnis von Ansprüchen des Vermieters freizustellen. Verstößt der verbleibende Ehepartner gegen diese Freistellungsverpflichtung mit der Folge, dass der weichende Ehepartner Haftungsansprüchen des Vermieters ausgesetzt ist, verbleibt für den Ehepartner nichts anderes als die Kündigung, um dieser Zwangslage entkommen zu können. Und hierfür braucht er eben die Zustimmung des Ehepartners, die durch die Entscheidung des Gerichts nun ersetzt wird.