Im zugrundeliegenden Fall begab sich ein Fluggast, nachdem er rechtzeitig eincheckte und sein Gepäck aufgab, unverzüglich zur Sicherheitskontrolle. Aufgrund des Andrangs und der damit verbundenen Wartezeiten verpasste der Fluggast trotzdem den gebuchten Flug.

Zwar bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Flughafenbetreiber oder der von diesem mit den Sicherheitskontrollen beauftragten Firma, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht dem Fluggast jedoch ein Schadenersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber zu, soweit diesem ein Verschulden bei der Durchführung oder Organisation der Sicherheitskontrollen vorzuwerfen ist.

Eine Freikarte für ein Erscheinen in letzter Sekunde stellt das Gericht gleichwohl nicht aus. Da sich der Fluggast nicht bei dem Personal der Kontrolle meldete, sondern ruhig in der Schlange abwartete, nahm das Gericht ein schadenersatzminderndes Mitverschulden in Höhe von 20 % an. Ein Mitverschulden wird wohl auch zu unterstellen sein, wenn sich ein Fluggast in Kenntnis der zu erwartenden Warteschlangen zu knapp zur Sicherheitskontrolle begibt.