Erneut hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Strafbarkeit der Verwendung des Akronyms A.C.A.B (All cops are bastards) beschäftigt.
Im hier zugrundeliegenden Fall trug der Beschwerdeführer die Buchstaben A.C.A.B während des Besuchs eines Fußballspiels auf der Weste, obwohl er wusste, dass er dort auf Polizisten treffen würde.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen einer strafbaren Beleidigung zunächst zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.
Das BverfG hob diese Verurteilung wegen einer Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG wieder auf.
Vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sind alle Werturteile umfasst, die nicht nur blanke Tatsachenmitteilungen sind. Damit ist auch das Tragen der Buchstaben A.C.A.B. zunächst von Art. 5 GG geschützt, da darin die subjektive allgemeine Ablehnung der Polizei als Werturteil und damit als Meinung zum Ausdruck kommt.
Die Meinungsfreiheit wird jedoch durch die Rechte Dritter, hier der Polizeibeamten, wiederum beschränkt. Die Meinungsäußerung darf nicht ungerechtfertigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die damit geschützte persönliche Ehre verletzen.
Grundsätzlich hat jedoch eine Personengesamtheit wie die Polizei kein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder eine daraus resultierende persönliche Ehre. Allerdings kann eine Kollektivbeleidigung auch zur Verletzung der persönlichen Ehre führen.
Ausschlaggebend sei, ob aus der Kollektivbeleidigung auf die Verletzung einzelner Mitglieder des Kollektivs geschlossen werden könne. Dies ist umso unwahrscheinlicher, je größer das Kollektiv ist. Denn dann sei mit der Meinungsäußerung eher eine Abwertung des Kollektivs verbunden, denn ein Angriff auf einzelne Mitglieder des Kollektivs.