Der hauptsächlich im Internet tätige KFZ- Ersatzteil- und Zubehörhändler car-profi2000, Inhaber Christian Schulz, scheitert vor dem LG Nürnberg-Fürth (Az. 1 HK O 10080/ 09) mit einer Klage auf Zahlung von 5.100 € Schadenersatz wegen einer angeblich verwirkten Vertragsstrafe nach Abgabe einer strafbewehrten Unerlassungserklärung.

Der durch die abgemahnte Firma (Schuldnerin) abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung lag eine geringfügige Verletzung der Preisangabenverordnung sowie zwei weitere kleine, insgesamt damit drei wettbewerbsrechtliche Verstöße zugrunde.

Bereits ca. 20 Stunden nach Fristablauf zur Abgabe der Unterlassungserklärung prüfte die abmahnende Firma car-profi2000 (Gläubigerin) an einem Samstagmorgen nach, ob die Wettbewerbsverstöße im Internetauftritt der Schuldnerin abgestellt wurden.

Ohne weitere Aufforderung durch die Gläubigerin wurden die Verstöße durch die Schuldnerin größtenteils noch an diesem Tag abgestellt, lediglich eine kleine Änderung in den AGB konnte aus technischen Gründen erst zum nächsten Montag geändert werden, was auch erfolgte.

Nach Abstellung aller wettbewerbsrechtlichen Verstöße durch die Schuldnerin forderte die Firma car-profi2000 die Schuldnerin auf, zum einen eine erneute strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie die angeblich wegen nicht fristgerechter Unterlassung verwirkte Vertragstrafe von 5.100 € zu bezahlen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage als unbegründet ab. Das LG verwies hierbei im Wesentlichen auf drei tragende Argumente.

Zunächst bezweifelt das LG bereits das Vorliegen eines wirksamen Vertrages zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzungshandlung unmittelbar mit Abgabe der Unterlassungserklärung mit dem darin enthaltenen Vertragsstrafenversprechen. Das LG sieht in der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung noch keine wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Dies hätte noch einer Annahme durch die Gläubigerin bedurft. Diese sei zwar ebenfalls erfolgt, jedoch hat die Gläubigerin nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Annahmeerklärung der Schuldnerin zuging. Es ist daher, zu Lasten der Gläubigerin, nicht zu klären, wann das Vertragsstrafenversprechen wirksam wurde.

Unabhängig vom Bestehen einer wirksamen Vertragsstrafenvereinbarung sah das LG die Vertragsstrafe nicht als verwirkt an. Die Schuldnerin habe schließlich keinen neuen Verstoß begangen, sondern es lediglich unterlassen, den alten Verstoß innerhalb weniger Stunden zu unterlassen. Bei einem Verstoß durch Unterlassen sei jedoch die Vertragsstrafe nur dann als verwirkt anzusehen, wenn der Schuldner den Verstoß trotz zumutbarer Möglichkeit nicht abstellte. Davon kann jedoch bei lediglich wenigen Stunden nicht ausgegangen werden.

Ein Eingehen auf die seitens des Schuldners bereits zuvor erfolgte Kündigung, bzw. Anfechtung der Vertragstrafenvereinbarung hielt das Gericht wegen der ohnehin feststehenden Unbegründetheit der Klage nicht mehr für erforderlich.

Gleichwohl wies das Gericht deutlich darauf hin, dass die Vielzahl der Abmahnungen der Firma car-profi2000, zumal in Verbindung mit der Drohung, bei Nichtzahlung der einfachen Vertragsstrafe den dreifachen Betrag wegen angeblich dreier verschiedener Verstöße, die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschreitet.