Kommt es durch das plötzliche Öffnen einer Fahrzeugtüre in den fließenden Verkehr hinein zu einem Unfall, kann das ein so erhebliches Verschulden begründen, dass die Betriebsgefahr des fahrenden Fahrzeugs dahinter zurücktritt, mit der Folge des alleinigen Verschuldens auf Seiten des geparkten Fahrzeugs.