• Eingetragene Lebenspartnerschaft

Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass die Lebenspartnerschaft keine Ehe ist. Seit dem 01.08.2001 besteht jedoch die rechtliche Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare durch Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ihre Beziehung in weiten Bereichen rechtlich einer regulären Ehe anzugleichen.

Voraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner müssen gleichen Geschlechtes sein, dürfen anderweitig nicht verehelicht oder verpartnerlicht sein und nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sein.

Mit Abschluss eines notariellen Vertrages, in dem beide Partner erklären, eine Lebenspartnerschaft eingehen zu wollen, besteht die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Rechtliche Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Wichtigste Wirkung ist die gegenseitige Verpflichtung zur Fürsorge, Unterstützung, also auch Zahlung von Unterhalt, und gemeinsamen Lebensführung. (im Gegensatz zur Ehe besteht aber keine rechtliche Verpflichtung zur sexuellen Gemeinschaft, also keine Gemeinschaft von Tisch und Bett, die aber in der Ehe auch nicht vollstreckbar ist)

Die Lebenspartner tragen können einen gemeinsamen Namen tragen. Dies kann der Geburtsname eines Partners sein, aber auch der Name aus einer vorausgegangenen Partnerschaft. Darüber hinaus kann jeder Partner seinen Namen dem gemeinsamen Namen voranstellen oder hinten anfügen, was zu einer Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten führt.

Seit dem 01.01.2005 sind die komplizierten Regelungen zum Vermögensstand vereinfacht und der Ehe angeglichen worden. Ohne weitere Erklärungen leben die Partner somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben besteht die Möglichkeit durch notariellen Vertrag Gütergemeinschaft oder Gütertrennung zu vereinbaren.

Die Lebenspartner beerben sich gegenseitig gesetzlich wie Ehegatten, also neben Kindern zu einem Viertel, neben Eltern Geschwistern Geschwisterkindern oder Großeltern zur Hälfte.

Bringt ein Partner ein Kind mit in die Partnerschaft und verfügt über das alleinige Sorgerecht, kann der andere Partner im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil in alltäglichen Angelegenheiten mitentscheiden, verfügt über das sog. „kleine Sorgerecht“. Seit 01.01.2005 ist jedoch auch die Stiefkindadoption (Second-Parent-Adoption) möglich. Ist der andere Elternteil ebenfalls einverstanden, kann der Lebenspartner das leibliche Kind des Partners adoptieren. Rechtlich wird das Kind damit mit allen Konsequenzen einem eigenen Kind gleichgestellt. Im Falle der Trennung der Partner könnten Erwägungen des Kindeswohls also auch dazu führen, dass der nicht leibliche Elternteil das Sorgrecht zugesprochen erhält.

Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Aufhebung einer Partnerschaft folgt weitgehend den Regelungen einer Ehescheidung. Die Aufhebung wird damit frühestens nach einem Trennungsjahr, von der rechtlichen Möglichkeit des Härtefalls abgesehen, vom Amtsgericht durch Urteil ausgesprochen. Widerspricht ein Partner der Aufhebung, kann diese erst nach 3 Jahren Trennung erfolgen.

Mit der Aufhebung der Partnerschaft wird i. d. R. auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h., dass die während der Partnerschaft bei bestehen der Zugewinngemeinschaft, jeweils erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden. Auf Antrag wird auch das während der Partnerschaft jeweils erworbene Vermögen ausgeglichen.

Die Partner schulden sich sowohl während der Trennung als auch nach der Aufhebung Unterhalt. (Getrenntlebensunterhalt und nachpartnerschaftlichen Unterhalt) Unterhalt kann fordern, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Es besteht damit rechtlich die Möglichkeit Unterhalt wegen Trennung, Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Krankheit oder Alters zu fordern.

Grundsätzlich besteht jedoch in der Praxis die Tendenz, bei einer Lebenspartner eine schnelle Rückkehr zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verlangen, als bei Ehepartnern, wenngleich mittlerweile eine Schonfrist von 6-12 Monaten üblich ist.

Bereiche ohne rechtliche Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe

Da es sich bei Ehe und Lebenspartnerschaft nicht um das Gleiche handelt, folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, Art. 3 GG, nicht, beides gleich behandeln zu müssen. Daraus folgen gerade im Steuerecht erhebliche Unterschiede zur Ehe.

Mit Urteil vom 26.01.2006 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Splittingtarif auf Lebenspartner keine Anwendung findet und ausschließlich die wesentlich ungünstigere Grundtabelle gilt.

Im Erbschaftssteuerrecht gilt für Ehepartner die günstigste Steuerklasse I, mit den niedrigsten Steuersätzen und den höchsten Freibeträgen. Für Lebenspartner gilt gemäß Beschluss des BFH vom 20.06.2007 die ungünstigste Steuerklasse III.

Unterhaltzahlungen an den ehemaligen Lebenspartner werden nicht dem Realsplitting entsprechend steuerlich berücksichtigt, sondern sind nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33a I EStG in sehr begrenztem Umfang steuerlich abzugsfähig.

Bundesbeamte erhalten nach dem Bundesbesoldungsgesetz, § 39 Abs. 1, einen Familienzuschlag, wenn sie verheiratet sind. Lebenspartner erhalten diesen erst, wenn sie jemand in die eigene Wohnung aufnehmen, dieser Person Unterhalt gewähren und die aufgenommene Person über ein Einkommen verfügt, dass bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Mit Beschluss vom 06.05.2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass dies nicht gegen Art 3 GG verstößt, weil die eingetragene Lebenspartnerschaft eben keine Ehe sei.

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Anfahrt mit dem Auto

Parken im Parkhaus Hauptmarkt, ca. 100 m von der Kanzlei Treiber & Wehr.

Öffentliche Verkehrsmittel

Bus 36: Haltestelle „Weintraubengasse“, „Hauptmarkt“ oder „Burgstraße“, Fußweg ca. 3 Min.

U-Bahn U1: Haltestelle „Lorenzkirche“, Fußweg ca. 10 Min. über den Hauptmarkt.