• Strafrecht

In keinem anderen Bereich sieht man sich ähnlich hilflos dem Machtgefüge des Staates ausgeliefert wie gegenüber der Strafjustiz.

Die Staatsanwaltschaft soll zwar gem. § 160 Abs. 2 StPO gleichermaßen Entlastendes wie Belastendes für einen Beschuldigten ermitteln und wird deshalb – ironisch – die

„objektivste Behörde der Welt“

genannt. In der Praxis ist davon in der Regel aber nur wenig zu spüren. Viele Staatsanwälte geben offen zu, dass es schließlich Aufgabe der Verteidigung sei, Entlastendes für den Angeklagten herauszuarbeiten. Hier kommt es zu Konfrontationen, die ein Mandant ohne die jahrelange Erfahrung eines Strafverteidigers nicht beherrschen kann.

Selbst in den Fällen, in denen der Mandant eindeutig schuldig zu sprechen ist wird er mit einem Strafverteidiger immer ein besseres Ergebnis, sei es eine geringere Geldstrafe oder eine geringere Freiheitsstrafe oder gar die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung erreichen können, als ohne anwaltliche Vertretung.

Die Schlechterstellung des Mandanten ohne Verteidigung zeigt sich bereits im Ermittlungsverfahren. Der aus dem angloamerikanischen Recht stammende Spruch, „alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden“ findet sich in dieser Form zwar nicht in der Strafprozessordnung, ist aber auch gängige Praxis in deutschen Gerichtssälen. Zwar listet die Strafprozessordnung einzelne verbotene Vernehmungsmethoden auf, kriminalistische List ist den Polizeibeamten aber gestattet.

Ohne eine erfahrene, rechtskundige Verteidigung des Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren werden hier von den Beamten Äußerungen des Mandanten ausgelegt, Gesten bewertet, subjektive Eindrücke niedergeschrieben, sprich im Ergebnis ein Bild des Mandanten gezeichnet, das der Realität nicht entspricht. Dies vor Gericht wieder in eine andere Richtung zu lenken, ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich.

Es gehört daher zu unseren Aufgaben, Sie in einem Strafverfahren von Anfang an fachmännisch zu unterstützen.

In der strafrechtlichen Hauptverhandlung sind wir jederzeit für unsere Mandanten da. Nicht jedes Problem, das in einer Hauptverhandlung mit der Vielzahl von Verfahrensbeteiligten und deren jeweils unterschiedlichen Zielen und Interessen und den sich daraus entwickelnden Konflikten und Interaktionen ergibt kann vorgeplant und vorausgesehen werden. Mehr noch als in anderen Bereichen juristischer Tätigkeit gilt im Strafprozess, dass sich kaum zwei völlig identische Fälle finden lassen. Zu den rein juristischen Fragen gesellen sich meist psychologische und verfahrenstaktische Verwicklungen, die eine eindeutige Lösung erschweren.

Engagierte und kompetente Strafverteidigung ist, so wichtig gute rechtliche, psychologische und taktische Kenntnisse auch sind, eben nicht ausschließlich am Schreibtisch erlernbar. Sie bedarf vielmehr der ständigen Erfahrung und Übung sowie richtigen Gespürs für die konkrete Situation. Hier helfen wir Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung vor Gericht in allen Instanzen weiter.

Die schärfste Waffe der Verteidigung, das Beweisantragsrecht, hat strenge Formvoraussetzungen, die ein Laie schlichtweg nicht beherrschen kann. Der Beweisantrag ist oftmals die einzige Möglichkeit, auf den Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen und das Gericht zu zwingen, Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die für den Angeklagten sprechen, sei es in der Schuld- oder in der Rechtsfolgenfrage.   Hier stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite.

Auch bei der Verteidigung in Jugendstrafsachen sollten Sie nicht auf unsere langjährige Erfahrung verzichten. Ohne Verteidiger wird den Jugendlichen und dessen Eltern oftmals zugemutet, in erster Linie nicht mit dem Ziel der Entlastung des Jugendlichen, sondern im Interesse der erzieherisch „richtigen“ Sanktion sich selbst zu verteidigen. Nur die richtige Maßnahme nutze angeblich dem Jugendlichen, eine falsche könne ihm erheblich schaden. Gegen diese Überlegungen ist folgendes einzuwenden:

Der Jugendstrafvollzug entspricht auch heute noch nicht – trotz ehrlicher Bemühungen und nicht zu übersehender Fortschritte – erzieherischen Anforderungen. Ein einheitliches Verständnis vom Wesen und Ziel der Erziehung ist im Jugendstrafrecht nicht zu erkennen.

Wir haben es uns zur Aufgabe gesetzt, die Verteidigung so auszurichten, dass dem Mandanten im Rahmen der geltenden Gesetzte ein faires Verfahren zu Teil wird und dass alles Entlastende vorgetragen wird.

Im Betäubungsmittelrecht bieten wir Ihnen kompetente und effiziente Vertretung. Große Bedeutung für die Strafzumessung in Betäubungsmittelsachen hat nach ständiger Rechtsprechung die Droge selbst. Die Art der Droge, deren Wirkstoffkonzentration sowie die Gesamtmenge des Betäubungsmittels tragen für den Rechtsfolgenausspruch wesentliche Bedeutung zu. Ohne die Berücksichtigung dieser Punkte lässt sich die Strafe für den Betäubungsmittelstraftäter nicht zutreffend finden. Betont sei aber, dass der Droge zwar eine wesentliche, nicht jedoch die entscheidende Bedeutung zukommt. Auch hier wird der Bürger ohne anwaltliche Mitwirkung gerade bei den „Masseverfahren“ vor den Amtsgerichten häufig zu hoch bestraft.

Wir stehen Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung als Strafverteidiger zur Seite.

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Anfahrt mit dem Auto

Parken im Parkhaus Hauptmarkt, ca. 100 m von der Kanzlei Treiber & Wehr.

Öffentliche Verkehrsmittel

Bus 36: Haltestelle „Weintraubengasse“, „Hauptmarkt“ oder „Burgstraße“, Fußweg ca. 3 Min.

U-Bahn U1: Haltestelle „Lorenzkirche“, Fußweg ca. 10 Min. über den Hauptmarkt.