Gehen Ehen auseinander ändern sich die gesamten Lebensumstände der Beteiligten gravierend. Nicht nur in persönlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht.
Tatsächlich unterteilt sich die Ehescheidung in eine Vielzahl von Prozessen, die die rechtlichen Auswirkungen der Trennung und Scheidung regeln. Im Folgenden legen wir den gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft zugrunde. Gerade die güterrechtlichen Folgen können natürlich bei Bestehen eines Ehevertrages, also durch Vereinbarung einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft völlig anders sein.
Ehescheidung
Die Ehe wird durch das Amtsgericht geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Das immer noch in vielen Köpfen vorhandene Denken eines wie auch immer gearteten Verschuldens ist im Gesetz seit Jahrzehnten aufgehoben.
Dem Ausspruch der Ehescheidung hat zwingend ein Trennungsjahr der Ehepartner vorauszugehen, in der Regel natürlich in getrennten Wohnungen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Härtefallscheidung. Ein Härtefall liegt vor, wenn es dem Ehepartner nicht mehr zugemutet werden kann auch nur noch durch das formal bestehende ideelle Band der Ehe mit dem Partner verbunden zu sein. Die Hürden hierbei sind hoch. Gegen den Ehepartner gerichtete Verbrechen oder Körperverletzungen, schwerste andauernde Beleidigungen etc. werden hier gefordert.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann in einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung die Scheidung ausgesprochen werden, wenn einer der Ehepartner dies beantragt.
Der Antrag auf Ehescheidung muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden, so dass eine Ehescheidung immer zumindest die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erfordert.
Wird in der Verhandlung die Zerrüttung der Ehe festgestellt, ist die Ehe durch Beschluss zu scheiden.
Hält jedoch einer der Partner die Ehe nicht für gescheitert kann nach Ablauf eines Trennungsjahres die Ehescheidung noch nicht erfolgen. Erst nach Ablauf von insgesamt drei Trennungsjahren kann der Widerspruch des Partners die Scheidung nicht mehr verhindern und die Ehe wird auch gegen dessen Widerspruch geschieden.
Versorgungsausgleich
Im Versorgungsausgleichsverfahren werden die Altersversorgungsansprüche der Ehepartner geregelt.
Entgegen der oft anzutreffenden Ansicht werden diese nicht einfach hälftig geteilt.
Jeder Ehepartner hat vielmehr einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsansprüche aus Renten, Pensionen und Versicherungen zu erhalten. D.h., geteilt wird nur der Teil der Rente, der auch während der Ehezeit erworben wurde. Bereits vor der Ehe erworbene Ansprüche fallen nicht in die Teilung durch den Versorgungsausgleichs und verbleiben vollständig bei demjenigen, der diese erworben hat.
Der Versorgungsausgleich ist ein zwingendes Verfahren und wird von Amts wegen vom Gericht durchgeführt.
Zugewinnausgleich
Im Zugewinnausgleichsverfahren wird das Vermögen der Ehepartner im Prinzip nach den gleichen Grundsätzen wie die Altersversorgung ausgeglichen.
Das Vermögen, dass jeder Ehepartner in die Ehe mit eingebracht hat oder während der Ehe als vorweggenommene Erbschaft erhalten hat verbleibt bei diesem Partner, das während der Ehe erworbene Vermögen wird so geteilt, dass jeder gleich viel Vermögen während der Ehe erworben hat.
Es wird also festgestellt, wie viel Vermögen jeder am Anfang der Ehe hatte und wie viel am Ende. Der höhere Differenzbetrag wird halbiert und diese Summe muss als Zugewinnausgleich an den anderen Ehepartner bezahlt werden.
Das Zugewinnverfahren ist jedoch nicht zwingend. Man kann also auch darauf verzichten.
Hausratverteilungsverfahren
Nicht in den Zugewinn fällt der Hausrat. Hierunter fallen alle Gegenstände, die zur Benutzung durch beide Ehepartner während der Ehe zur Verfügung beider Ehepartner angeschafft wurden. Diese sind sinnvoll aufzuteilen.
Sorgerecht
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass die Eltern das Sorgerecht zum Wohle des Kindes auch nach der Ehescheidung gemeinsam ausüben .
Liegt es jedoch im Interesse des Kindeswohls kann die Personensorge oder auch einzelne Teile davon durch gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil übertragen werden. Auch hier sind die Hürden jedoch recht hoch. Im Interesse des Kindeswohls ist die Übertragung erst dann, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre. Wenn einer der Elternteile sich wichtigen Entscheidungen versperrt, nicht mitwirkt oder schlicht nicht auffindbar ist.
Die auch bei intakten, bestehenden Ehen vorkommenden Unstimmigkeiten zwischen den Elternteilen rechtfertigen noch keine Sorgerechtsübertragung.
Kindesumgangsrecht
Grundsätzlich hat jeder Elternteil, egal ob verheiratet, geschieden oder ledig ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, sowie das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat.
Solange die Eltern diesen Umgang einvernehmlich gestalten und kein Elternteil einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellt wird auch hier kein Verfahren vor Gericht durchgeführt. Wenn eine einvernehmliche Gestaltung durch die Eltern nicht möglich ist kann, und sollte, eine gerichtliche Regelung herbeigeführt werden. Oberste Richtschnur ist auch hier wieder das Kindeswohl, so dass die persönlichen Befindlichkeiten der Eltern hier zunächst außen vor zu bleiben haben.
Die Ausgestaltung des Umgangs im einzelnen kann sehr individuell erfolgen und erfordert von den Beteiligten Eltern und den Rechtsanwälten ein hohes Maß an Sachlichkeit um den Streit der Eltern nicht auf dem Rücken der Kinder auszutragen.
Kindesunterhalt
Der Unterhalt für die Kinder unterteilt sich in den Naturalunterhalt und den Barunterhalt. Grundsätzlich leistet der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben seinen Anteil durch die Erbringung des Naturalunterhaltes, der andere Elternteil eben durch Zahlung von Kindesunterhalt.
Die Höhe des geschuldeten Unterhalts bemisst sich nach dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Die Düsseldorfer Tabelle hat diesbezüglich zwar keine Gesetzeskraft. Es wird jedoch nahezu nie von den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle abgewichen, so das in der praktischen Anwendung die Sätze der Düsseldorfer Tabelle aus der Zahlbetragstabelle, nach Kindergeldverrechnung, nahezu jeder Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Ehegattenunterhalt
Das Ehegattenunterhaltsrecht ist sehr komplex und von einer Vielzahl von individuellen Faktoren abhängig, wie dem Wohnvorteil in eigener Immobilie, den eheprägenden Umständen, dem jeweiligen Vermögen neben dem Einkommen, etc. Die folgende Darstellung kann nicht auf all diese Faktoren eingehen und ist nicht mehr als ein erster kurzer Überblick. Eine eingehende anwaltliche Beratung kann sie nicht ersetzen.
Ehegattenunterhalt gibt es als Trennungsunterhalt während des Bestehens der Ehe und als nachehelichen Unterhalt nach der Ehescheidung. Im Grundsatz geht das Gesetz davon aus, dass während der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben ist, weil die Ehe und damit die gegenseitige Fürsorgepflicht weiter besteht.
Nach der Ehescheidung sollen die Ehepartner auch wirtschaftlich getrennt voneinander leben und wieder für sich selbst verantwortlich sein. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt, sog. Geschiedenenunterhalt, ist damit kein Automatismus sondern bedarf eines besonderen Grundes.
Trennungsunterhalt
Während der Trennungsphase, also vor Ausspruch der Ehescheidung, besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt. In dieser Zeit verbindet die Ehepartner noch das starke Band der Ehe. Dies führt zu einem rechtlich sehr starken Unterhaltsanspruch des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners.
Beide Ehepartner sollen in dieser Zeit vom bisherigen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen gleichermaßen profitieren.
Vereinfacht ausgedrückt werden vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst 5% sowie die eheprägenden Schuldenzahlungen abgezogen. Aus dem sich so ergebenden Wert wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und abgezogen.
Der Verpflichtete hat nun, wenn nur er Einkommen hatte, 3/7 seines verbleibenden Nettolohnes an Trennungsunterhalt zu bezahlen, haben beide Ehepartner Einkommen 3/7 der Differenz der Einkommen.
In jedem Fall hat dem Verpflichteten jedoch ein Selbstbehalt von 1.200 € zu verbleiben.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung ist auch die wirtschaftliche Verbindung der Eheleute im Grundsatz beendet und jeder Ehepartner wieder für sich selbst wirtschaftlich verantwortlich. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bedarf daher einer besonderen Grundlage, welche das Gesetz abschließend aufzählt.
Im einzelnen sind das:
Betreuungsunterhalt
für die Zeit der Betreuung gemeinsamer Kinder der Ehepartner. Während der ersten drei Lebensjahre des jüngsten Kindes im Prinzip immer gegeben. Ab dem Besuch der 3. Klasse ist dem betreuenden Elternteil wieder eine zumindest teilzeitige Erwerbstätigkeit zumutbar. Der BGH verfolgt im wesentlichen hier eine Linie hin zur stärkeren wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Wenn es jedoch das Kindeswohl gebietet kann auch die Gewährung von Betreuungsunterhalt für einen längeren Zeitraum zugesprochen werden, z.B. bei einem höheren Betreuungsbedarf des Kindes wegen Krankheit. Vereinfacht kann gesagt werden, je selbständiger und/ fremdbetreubar das Kind wird um so mehr nimmt die Pflicht des betreuenden Elternteils zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit zu.
Unterhalt wegen hohen Alters
wenn der Ehepartner wegen seines Alters nicht mehr erwerbstätig werden kann oder dies nicht mehr erwartet werden kann. Eine große Rolle spielt hierbei natürlich, wann der Ehepartner zuletzt erwerbstätig war.
Unterhalt wegen Krankheit
ist gegeben, wenn der Ehepartner wegen einer Erkrankung, die bereits während der Ehe oder bei Wegfall eines anderen Unterhaltsgrundes bestand.
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
kann geschuldet sein, wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitslos war und trotz intensiver Bemühung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet.
Aufstockungsunterhalt
muss gezahlt werden, wenn der wirtschaftlich schwächere Ehepartner zwar erwerbstätig ist, das Einkommen jedoch nicht für den ganzen Unterhalt ausreicht.
Unterhalt wegen Ausbildung
betrifft die Fälle, in denen ein Ehepartner seine Berufsausbildung wegen der Ehe abbrach oder erst gar nicht aufnahm. Voraussetzung ist jedoch, dass Ziel der Ausbildung die Erwirtschaftung des eigenen Lebensunterhaltes ist und dies auch möglich erscheint mit der Ausbildung.
Unterhalt wegen sonstiger Gründe
Voraussetzung ist hier ein schwerwiegender Grund, der den Vorgenannten gleichzusetzen ist.
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