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Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Alkohol im Straßenverkehr - Download als pdf

1. Alkohol

Risiken:

- Gefahr physischer und/oder psychischer Abhängigkeit
- Alkoholvergiftung bei überdosierung
- Schädigung innerer Organe, der Gehirnfunktion und des Nervensystems
- Persönlichkeitsveränderungen, Wahnvorstellungen, Delirien, Impotenz
- Unfallgefahren im Straßenverkehr und beim Bedienen von Maschinen jeglicher Art
- Mehr als 3,5 Promille Blutalkoholgehalt gelten als lebensgefährlich

über 15 Prozent der Menschen sind vom Alkoholmissbrauch betroffen. Sie trinken zu viel, sind aber nicht alkoholkrank. Doch der häufige Griff zum Glas ist riskant, weil mit der Gewohnheit leicht die Dosis wächst.

Obwohl es Menschen gibt, die ohne Schaden jeden Tag einen kleinen Schnaps oder ein Glas Bier trinken und auch dabei bleiben, ist tägliches Trinken generell nicht empfehlenswert. Wer täglich trinkt, steigert oft langsam die Menge und kommt in gesundheitsgefährdende Bereiche.

Medizinisch empfohlene Obergrenzen der WHO:

Gesunder erwachsener Mann (ca. 80 kg):
- Mind. 2-3 Tage pro Woche keinen Alkohol
- Nicht mehr als 24 Gramm Alkohol täglich (ein halber Liter Weizen hat 20 Gramm Alkohol)
- Nicht mehr als 60 Gramm Alkohol pro Woche

Gesunde erwachsene Frau (ca. 60 kg):
Die Hälfte der o. g. Mengen, da die Leber bei Frauen empfindlicher auf Alkohol reagiert.

Promillegrenzen in Deutschland

Es existieren 6 strafrechtlich relevante „Promillegrenzen“ des Alkoholgehalts im Blut:

0,0 ‰ seit 01.08.2007: Absolutes Alkoholverbot für Kraftfahrzeugführer vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie für jeden Fahranfänger in der Probezeit. Diese Ordnungswidrigkeit wird als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft und nicht nur mit einer Geldbuße von 125 Euro geahndet. Zusätzlich erhält man auch 2 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg, was zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führt.

Ab 0,3 ‰: Bei Verwicklung in einen Unfall oder auffälligerer Fahrweise erfolgt neben einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr i. d. R. die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten und Eintragung von 7 Punkten im VZR.

Ab 0,5 ‰ im Blut (oder 0,25 mg/l in der Atemluft) ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten: mind. 1 Monat Fahrverbot, mind. 250 Euro Geldbuße sowie 4 Punkte im VZR, im Wiederholungsfall überprüfung der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Ab 1,1 ‰: Absolute Fahruntauglichkeit, dies bedeutet: Geld- oder Freiheitsstrafe zzgl. Strafverfahrenskosten. Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate - auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten.

Ab 1,6 ‰ oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss: zwingend MPU vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Bei Besitz einer Fahrgastbeförderungserlaubnis führt jeder Blutalkoholgehalt, also ab 0,0 ‰, zum Verlust dieser Erlaubnis. Weitere Konsequenzen (z. B. MPU) sind möglich.

Führerscheinentzug bei Radfahrern?

Ab 1,6 ‰ Blutalkoholgehalt beginnt bei Radfahrern die sog. absolute Fahruntauglichkeit. Eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (Trunkenheit im Verkehr) liegt somit vor. Vom Vorfall wird auch die Fahrerlaubnisbehörde in Kenntnis gesetzt. Ist der Radfahrer Fahrerlaubnisinhaber, muss er sich einer MPU unterziehen. Verläuft diese negativ (das ist bei ca. 70 % aller MPUen der Fall!) wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bis zur Vorlage eines positiven Gutachtens vergehen in der Regel 6 Monate ohne Fahrerlaubnis.

Verkehrszentralregister - „Flensburger Punkte“ Eintrag:

1-4 Punkte: bei Ordnungswidrigkeit ab 40 Euro Bußgeld
5-7 Punkte: bei Straftaten

Folgen:
8-13 Punkte: Mitteilung/Verwarnung (kostenpflichtig!)
14-17 Punkte: Teilnahme an Aufbauseminar; falls in den letzten fünf Jahren bereits eine Teilnahme stattfand, erfolgt schriftliche Verwarnung, Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung und möglichen Fahrerlaubnisentzug bei einem Kontostand von ab 18 Punkten
ab 18 Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis

Löschung:
2 Jahre: bei Bußgeldbescheid
5 bzw. 10 Jahre: bei Straftaten und in besonderen Fällen
Bonuspunkte/Punkteabbau:
Durch den Besuch eines Aufbauseminars:
- bei max. 8 Punkten: Abzug von 4 Punkten
- bei 9-13 Punkten: 2 Punkte Abzug

2. Fahren unter Einfluss illegaler Drogen

Bei Fahren unter Einfluss von Drogen hat sich in Deutschland in der Rechtsprechung bei Cannabis der Grenzwert von 1 ng/ml THC-Konzentration im Blut als Nachweisgrenze eingespielt. Für andere Substanzen werden andere Nachweisgrenzen gefordert, z. B. 10 ng/ml für Morphin. Diese analytischen Grenzwerte sind nicht automatisch Grenzwerte, bei deren Unterschreitung das Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs erlaubt ist (also Gefahrengrenzwerte). In der Praxis wird das aber (zumindest für Cannabis) meist so gehandhabt.

Dies gilt aber nur für Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze, nicht für Straftaten wegen Trunkenheit im Verkehr. Gerade vielen jungen Drogenkonsumenten ist diese Gefahr kaum bewusst. Bereits nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss kann die Fahrerlaubnis, unabhängig von der Konsummenge, entzogen werden, oft mit erheblichen Folgen für die berufliche und persönliche Entwicklung.

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird regelmäßig vor einer Neuerteilung eine medizinischpsychologische Untersuchung (MPU) gefordert. Die Kosten der Untersuchung liegen zwischen 500 und 650 Euro und sind vom Betroffenen zu tragen.

Zusätzlich werden i. d. R. mehrere Urinscreenings und/oder Haaranalysen über den Zeitraum von einem halben bis einem Jahr gefordert. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Ursachen des Drogenkonsums und den Voraussetzungen für eine dauerhafte Drogenabstinenz ist vor Durchführung einer MPU sehr zu empfehlen; Ausnahmen gibt es auch hier für Alkohol. Dafür gibt es vielfältige verkehrspsychologische Angebote.

Wichtig:

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