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Waffenrecht

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1. Allgemeines zum Waffenrecht

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen (z. B. Klingenwaffen, Schusswaffen) und Munition in Deutschland, das heißt u. a. Besitz, Erwerb, Lagerung, Handel und Instandsetzung von Waffen. Auch definiert es verbotene Gegenstände (z. B. Würgehölzer, Springmesser, Schlagringe) in Anlage 2 Abschnitt 2 und verbietet generell deren Umgang. International gehört das deutsche Waffengesetz zu den strengsten.

Die Regelung des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz näher ausgestaltet. Diese regelt insbesondere Ausnahmen, Vorschriften für den Umgang mit Waffen, die Ausgestaltung von Schießstätten und ähnliches. In ihr ist auch die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Schusswaffen z. B. durch die maximale Schussenergie definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein.

Die grundlegende überarbeitung WaffG vom 11.10.2002 war wesentlich beeinflusst vom Amoklauf in Erfurt am 26.04.2002. Mit restriktiven Regelungen versucht die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken. Eine von der Deutschen Schießsportunion eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde am 01.04.2003 dort nicht zur Entscheidung angenommen, so dass das „neue“ Waffengesetz in Kraft treten konnte.

Eine weitere Verschärfung des WaffG trat zuletzt am 01.04.2008 in Kraft. Messer mit feststellbarer Klinge über 12 cm dürfen nicht mehr geführt werden. Ebenso ist das Führen von Anscheinswaffen in der öffentlichkeit nun verboten.

Der Begriff „Führen“ bezieht sich auf die tatsächliche Gewaltausübung (Besitz) über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohn- und Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums. Dies wird nur in Ausnahmefällen durch einen Waffenschein gestattet.

2. Voraussetzungen einer Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. In einer Waffenbesitzkarte werden die Schusswaffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger oder Schusswaffensammler. Die Waffenbesitzkarte ist nicht mit dem Waffenschein zu verwechseln, welcher das Führen einer Waffe erlaubt. Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt werden:

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung

Die körperliche und geistige Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Der Antragsteller muss das Mindestalter erreicht haben. Der Antragsteller darf nicht vorbestraft sein.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG dient dem Schutz vor missbräuchlichem oder leichtfertigem Verhalten der Erlaubnisinhaber. Auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister (Vorstrafen), dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeibehörden bewertet die zuständige Behörde, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.

Im Unterschied zur Zuverlässigkeit, soll durch Prüfung der persönlichen Eignung sichergestellt werden, dass nur Personen Umgang mit Waffen haben, die dazu geistig und körperlich in der Lage sind. Bestehen Zweifel an der persönlichen Eignung, verlangt die Erlaubnisbehörde ein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung. Zum Beispiel führt die Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Rauschmitteln zu der zwingenden Annahme, dass die persönliche Eignung nicht gegeben ist.

Alle unter 25-jährigen müssen die persönliche Eignung mittels eines solchen Zeugnisses nachweisen, bevor sie die Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe erhalten.

Sachkunde nach § 7 WaffG

Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem entsprechendem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.

Bedürfnis nach § 8 WaffG

Der Antragsteller muss ein Bedürfnis (einen vernünftigen Grund) für den Waffenerwerb/-besitz nachweisen. Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung, das Sportschiessen, in besonderen Fällen auf den Selbstschutz, das Sammeln von Waffen oder Munition oder die berufliche Tätigkeit von Waffensachverständigen beziehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

3. Verschiedene Waffenbesitzkarten

Es gibt für den privaten Bereich drei verschiedene Waffenbesitzkarten:

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird für Jäger in Verbindung mit den Voraussetzungen des § 13 WaffG, und für Sportschützen eines nach § 15 WaffG anerkannten Verbandes sowie Vereines in Verbindung mit den Voraussetzungen des § 14 WaffG erteilt. In die „Grüne Waffenbesitzkarte“ können alle Arten von genehmigungspflichtigen und nicht verbotenen Waffen eingetragen werden. Jedoch muss die Waffe vor dem Erwerb bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese beantragte Waffe wird dann vor dem Erwerb in die „Grüne Waffenbesitzkarte“ eingetragen. Eine Ausnahme gilt für Jäger als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines, die Langwaffen ohne Genehmigung erwerben dürfen und diese lediglich innerhalb von zwei Wochen anmelden müssen.

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“

Diese Waffenbesitzkarte wird für Sportschützen eines nach § 15 WaffG anerkannten Verbandes und Vereines erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben. Die Anzahl der erwerbbaren Waffen ist nicht beschränkt. Der Erwerb muss innerhalb von zwei Wochen angemeldet werden.

Die „Rote Waffenbesitzkarte“

Für Waffensammler nach § 17 WaffG und Waffensachverständige nach § 18 WaffG wird diese Waffenbesitzkarte für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. Die erworbenen Schusswaffen müssen dann lediglich innerhalb von zwei Wochen angemeldet werden.

4. Ausnahmeregelungen

Jäger

Bei Jägern ist generell der Besitz zweier Kurzwaffen als Fangschusswaffe zum endgültigen Erlegen eines verletzten Wildes oder auch für die Bau- und Felljagd vorgesehen. Das Bedürfnis für weitere Kurzwaffen kann im Einzelfall nachgewiesen werden. Inhaber eines Jahresjagdscheines dürfen mengenmäßig unbegrenzt Langwaffen erwerben. Genaue Regelungen hierzu trifft § 13 WaffG.

Sportschützen

Bei Sportschützen werden auch mehr als zwei vorgesehene Kurzwaffen genehmigt, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt, etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in mehr als zwei Disziplinen.

5. Entzug der Waffenbesitzkarte

Bei Nichteignung des Besitzers der Waffenbesitzkarte wird diese entzogen, was z. B. schon bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss der Fall sein kann. Auch eine nicht angemessene Aufbewahrung der Waffen kann zum Erlöschen des Besitzrechts der Waffenbesitzkarte führen, z. B. wenn bei einem Wohnungseinbruch Waffen entwendet werden, die nicht in einem Tresor oder gesicherten Waffenschrank aufbewahrt wurden.

Die zuständige Behörde kann von dem Waffenbesitzkarteninhaber jederzeit Auskünfte zu der Art der Verwahrung der Schusswaffen verlangen. Sind der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine unsachgemäße Verwahrung von Schusswaffen schließen lassen, kann die Behörde die Art der Verwahrung beim Waffenbesitzer kontrollieren.

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